In den vorherigen Teilen der Artikelserie zum Thema Transportschäden und Transportverluste wurden die Grundlagen im b2b und b2c Geschäft erläutert und die engen gesetzlichen Schranken beim Handel mit Verbrauchern aufgezeigt. Aber was kann unternommen werden, wenn der Schadensfall eingetreten ist? Hierauf geht der letzte Teil der Artikelserie ein.
Lesen Sie mehr zum Umgang mit Mängelanzeigen.
Ein Schaden an der Ware, der auf dem Transportweg eintritt, ist sowohl für den Händler als auch für den Verbraucher ärgerlich, da immer mit Aufwand verbunden.
Schadensanzeige (erst nach Monaten)
Meldet sich der Kunde erst sehr spät, um einen Transportschaden zu melden, wird der Händler den Schaden in aller Regel nicht mehr direkt über den Transportdienstleister regulieren können. Wie ist also die Rechtslage, wenn sich der Verbraucher erst nach Tagen, Wochen oder Monaten mit einem Transportschaden beim Händler meldet?
Wie bereits dargelegt kennt das Gesetz keine Rügepflichten im Verbrauchsgüterhandel. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchsgüterkäufen regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB). Kürze Rügepflichten wurden vom OLG Hamm (U. v. 24.5.2012, I-4 U 48/12) für unwirksam erklärt. Auch der BGH hat kürzlich bestätigt, dass diese unwirksam sind und auch abgemahnt werden können.
Zu beachten bleibt aber, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) während der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden besteht.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache an den Kunden ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB).
Nachweis des Mangels
Das bedeutet, der Verkäufer muss innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Da der Händler aber in aller Regel nicht selbst die Ware ausliefert, kann dieser Nachweis in der Praxis fast nie erbracht werden.
Ob die Vermutung (Beweislastumkehr) mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 476 BGB), ist eine Frage der gelieferten Sache bzw. des Mangels.
Von der Rechtsprechung anerkannt sind z.B. auch solche Mängel, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei Übergabe der Kaufsache auffallen müssen. In einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.
Nimmt er die Sache ohne Beanstandung entgegen, so spricht dies gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.
Ob die Beweislastumkehr in Ihrem konkreten Fall tatsächlich ausgeschlossen ist und somit der Kunde das Vorliegen des Mangels schon bei Gefahrübergang beweisen muss, lässt sich nicht in allgemeiner Form beantworten, sondern hängt von einer genauen Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ab.
Sollte der Mangel erst beim Öffnen des Paketes feststellbar gewesen sein, der Kunde das Paket aber wochenlang nicht geöffnet haben, so spricht dies beispielsweise schon gegen den Ausschluss der Beweislastumkehr.
Das Bestehen des Gewährleistungsrechts (oder des Widerrufsrechts) darf nicht – wie dies zwischen Unternehmern üblich ist – von einer sofortigen Prüfung der Ware abhängig gemacht werden. Dem Kunden kann ein Transportschaden auch infolge grober Fahrlässigkeit verborgen bleiben. Grundsätzlich kann ein Verbraucher daher auch noch nach Wochen oder Monaten einen Transportschaden melden.
Umgang mit Transportschäden
Meldet sich ein Verbraucher bei Ihnen, um einen Transportschaden anzuzeigen, können Sie Ihn natürlich zunächst dennoch höflich bitten, diesen Schaden bei dem Transportunternehmen anzuzeigen. Der Verbraucher ist hierzu zwar nicht verpflichtet, aber eine höfliche Bitte kann dennoch Wirkung zeigen.
Alle weiteren Maßnahmen zur Transportschadensregulierung müssen Sie selbst mit dem Transportunternehmen bzw. mit dem Hersteller klären. Ein Abhängigmachen der Nacherfüllung oder der Rückerstattung des Kaufpreises (im Falle eines Widerrufs) von der erfolgreichen Geltendmachung des Transportschadens Ihrerseits ist unzulässig.
Nacherfüllung
Verlangt der Verbraucher Nacherfüllung, hat er die Wahl zwischen Reparatur der defekten Sache oder Neulieferung. Als Händler sind Sie nicht berechtigt, dieses Wahlrecht des Verbrauchers in AGB oder auch per Mail zu beschränken.
Als Unternehmer kann man die gewählte Art der Nacherfüllung nur in ganz bestimmten Fällen verweigern und auf die andere Art wechseln. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine LED im Wert von 10 Euro bei einer Küche im Wert von 10.000 Euro defekt wäre und der Verbraucher die Lieferung einer komplett neuen Küche verlangen würde.
Sämtliche Kosten für die Nacherfüllung sind vom Unternehmer zu tragen – dies gilt übrigens online wie offline.
Ort der Nacherfüllung
Dem Händler muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er die Ware untersuchen daraufhin untersuchen kann, ob der behauptete Mangel überhaupt vorhanden ist.
Der BGH (U. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10) hat hier klargestellt, dass der Verbraucher die mangelhafte Ware (auf Kosten des Unternehmers) grundsätzlich zum Sitz des Unternehmers bringen muss, da sich dort der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet.
Umgang mit Transportverlusten
Manchmal geschieht es auch, dass die Ware auf dem Weg nicht “nur” kaputt geht, sondern gar nicht erst beim Verbraucher ankommt. In diesem Fall kann der Unternehmer zwar einen Nachforschungsauftrag beim Transportdienstleister stellen.
Macht der Verbraucher jedoch glaubhaft – z.B. mittels eidesstattlicher Versicherung – dass die Ware nie bei ihm angekommen ist, müssen Sie ihm den bereits gezahlten Kaufpreis erstatten.
Die erneute Lieferung der Ware ist jedoch keine Pflicht des Händlers, solange er nachweisen kann, dass die Ware ordnungsgemäß abgeschickt wurde. Aus Kundenbindungssicht, kann es jedoch manchmal vorteilhafter sein, die Ware ein zweites Mal an den Kunden zu schicken und nicht einfach den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Für die Zustellung der Ware beim Verbraucher ist man übrigens als Händler in der Beweislast. Dies kann besonders problematisch werden, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wurde. Denn ohne ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers, dass auch der Nachbar zur Entgegennahme berechtigt ist, erfolgt damit noch keine Zustellung. Diese ist erst dann erfolgt, wenn der Besteller die Sendung tatsächlich in der Hand hält.
Nachweise
Behauptet der Verbraucher, die Ware sei beschädigt oder überhaupt nicht angekommen, sollte man ihn um entsprechende Nachweise bitten. Am besten geeignet ist hier die Versicherung an Eides statt. Diese sollte am besten mit Fotos von der defekten Ware versehen sein.
Dies ist ein bewährtes Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Steht darin nicht die Wahrheit, macht sich der Abgebende strafbar. Hierüber ist er anfangs zu belehren.
Bereits die Drohung mit der Strafbarkeit wegen einer falschen Versicherung an Eides statt, dürfte viele Kunden zur Genauigkeit und vor allem zur Wahrheit bringen. Ganz ausschließen kann man aber natürlich nie, dass man Opfer eines Betrügers geworden ist.
Die Frage des Nachweises ist sicherlich die komplizierteste. Hier sollte man als Unternehmer genau Aufwand und Nutzen gegeneinander abwägen.
Lohnt es sich z.B. für ein Produkt von 20 Euro evtl. einen teuren Rechtsstreit zu führen oder ist es wirtschaftlich evtl. sinnvoller, diese an den Kunden zu erstatten und ihn damit gleichzeitig dazu zu bringen, erneut Kunde im Shop zu werden? Das ist natürlich immer eine Einzelfallbetrachtung und hier muss jeder Händler für sich entscheiden, was für ihn die beste Variante ist.
Dass die Ware gar nicht angekommen ist, kann der Kunde ebenfalls nur durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Wie oben dargelegt, obliegt es dem Händler, den Zugang der Ware zu beweisen.
Oft reicht dafür der Track-and-Trace-Code nicht.
Fazit
Die Lieferung von Waren birgt viele Risiken, die aufgrund des starken Verbraucherschutzcharakters des Fernabsatzrechtes fast vollständig der Händler zu tragen hat. Diese Risiken lassen sich durch zuverlässige Transportdienstleister zwar verringern, aber wohl nie ganz aus der Welt schaffen. Händler müssen diese Faktoren unbedingt in Ihre Berechnungen mit einbeziehen, sonst kann das Online-Geschäft schnell unwirtschaftlich werden.
Im Falle eines Transportschadens oder -verlustes ist der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig in der besseren Position. (mr)
Alle Beiträge dieser Reihe
- Rechte und Pflichten bei Transportschäden Teil 1: Grundlagen
- Rechte und Pflichten bei Transportschäden Teil 2: Versicherung, Rügepflichten
- Rechte und Pflichten bei Transportschäden Teil 3: Vorgehen im Schadensfall
Hallo,
der Hinweis einer Versicherung an Eides statt ist zwar nett, aber dafür fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Auf welcher Grundlage ist der Kunde verpflichtet einen Nachweis zu erbringen?`
Korrektur!
Mitwirkungspflicht des Käufers bei Transportschäden:
BGHs vom 28. Januar 1987 – VIII ZR 46/86
Auszug:
“,,, Zwar kennen die §§ 433 ff. BGB keine ausdrückliche Verpflichtung eines Käufers zur Sicherung von Ansprüchen des Verkäufers gegen Dritte wegen Beschädigung der Kaufsache vor der Übergabe. Die Partner eines gegenseitigen Vertrages sind aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur gegenseitigen Unterstützung auch über den Rahmen der Hauptleistungen hinaus verpflichtet, soweit sich Anlass oder Notwendigkeit dafür aus den besonderen Umständen des Falles ergeben … Eine schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung führen … Die Feststellung und Mitteilung von Transportschäden stellt für den an einem Versandhandelskauf beteiligten Käufer auch ohne vertragliche Festlegung eine solche Nebenpflicht dar …”
Fraglich kann vor dem Hintergrund dieser Entscheidung nur sein, ob der Käufer zur Mitteilung des Schadens (nur) an den Verkäufer oder (auch) an das Transportunternehmen verpflichtet ist. Insoweit wird es entscheidend auf den Einzelfall und vor allem darauf ankommen, ob auch der Verkäufer – nachdem der Käufer ihn informiert hat – den Schaden melden kann, oder ob dies nur dem Käufer möglich ist.“
Hinweis: 1. Wird ein Transportschaden erst nach Öffnen des Paketes entdeckt, dann muss dieser unverzüglich (=innerhalb einer Woche) gemeldet / vorgeführt werden. 2. In vielen Fällen kann auch der Schaden bei der normalen nationalen Post vorgeführt werden.
Bitte stellen Sie in diesem Blog keine grob falschen rechtlichen Behauptungen auf, wenn Sie nicht sachkundig sind. Das über 30 Jahre alte (!) Urteil des BGH von 1987 wurde vor Inkrafttreten der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und vor der deutschen Schuldrechtsreform gesprochen und ist völlig veraltet und durch die aktuelle Gesetzeslage komplett überholt.
@Gerhard
ich glaub das muss doch immer beim notar geschehen, sonst glaubt das ja kein Mensch (Gericht)
Es ist ja wohl ein Witz das ich als Händler die Rücksendekosten tragen muss wenn das Gerät defekt ist.
Wenn ich beim Händler um die Ecke eine sehr schere HiFi-Anlage kaufe und die ist kaputt dann muss ich die auch auf meine Kosten zum Händler bringen.
Da lass ich es eher auf eine Klage ankommen und fühle mich dann diskriminiert gegenüber einem örtlichen Händler, da dieser die Kosten für das zurückbringen des Gerätes nicht tragen muss, dort muss der Kunde die Kosten selbst tragen.
Wenn der Onlinehandel schon immer mit regionalen Händlern verglichen und gleichgesetzt wird, dann auch richtig! Also KEINE Ersattung der Rücksendekosten im Garantiefall!
@Der Chef
Die Pflichten von stationärem und online-Händler sind exakt gleich bzgl. der Gewährleistung. Auch der stationäre Händler muss die Transportkosten tragen. Das Gesetz ist hier eindeutig. Insoweit ist Ihre Annahme, der stationäre Händler müsse diese Kosten nicht tragen, nicht korrekt.
Das wäre mir aber neu!? Ich hatte erst den Fall mit einem gekauften Möbelstück. Zuhause angekommen merkten wir das die Armlehnen von der neuen Couch defekt sind. Zitat Möbelhaus: “Sie müssen die Couch auf Ihre Kosten zu uns bringen, damit wir den Mangel überprüfen können.” – Und so kennen wir es auch alle. Sprich: Wenn heute mein vor 3 Monaten gekaufter Fernseher kaputt geht und ich ihn zum Fernsehladen zurückbringe muss mir der Verkäufer die Spritkosten etc. ersetzen? Wo ist das denn gesetzlich geregelt? Das würde mich brennend interessieren da man immer öfter den Fall von minderwertigen Waren hat welche nach kürzester Zeit kaputt gehen. Verklagt man dann den stationären Händler auf Schadensersatz (Spritkosten, etc.) hat man als Kunde mal endlich ein großes Druckmittel um gegen halten zu können.
Besten Dank für die Rückmeldung!
@Der Chef
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, ist dies eindeutig in § 439 Abs. 2 BGB geregelt. Gewährleistungsfall bedeutet aber, dass ein Mangel bei Übergabe der Sache vorlag.
Hallo Herr Rätze,
besten Dank für die Aufklärung! Wenn man sich nicht permanent weiterbildet wird man…unwissend (um nicht “dumm” zu sagen). *g
Wir kennen es eigentlich nur so das der Kunde das Gerät auf seine Kosten zum Verkäufer bringen muss. Jetzt und heute haben wir wieder etwas gelernt! Dann akzeptiere ich auch anstandslos das wir Onlinehändler die Rücksendekosten tragen müssen!
Nochmals besten Dank!
Hallo,
“Dass die Ware gar nicht angekommen ist,…
Oft reicht dafür der Track-and-Trace-Code nicht.”
Wir haben verschiedene Fäll.
Eine Frage dazu: Ist der Ablieferungsbeleg mit Unterschrift ein BEWEIS, dass der Händler dem Kunden Zugang zur Ware geben hat und die auch abgeliefert wurde.
MFG
Wichtig ist dabei, dass nicht irgendeine Unterschrift auf dem Ablieferbeleg zu finden ist. Es muss die Unterschrift des Kunden sein. Nicht ausreichen würde z.B. die Unterschrift des Nachbarn.
Kann der Kunde auch noch nach 10 Monaten (Inkasso läuft) den Zustellnachweis der (Paket-)Sendung verlangen?
Auf welche Länder trifft das zu? Ist es EU-weit?
folgendes Beispiel
Herr Müller kauft einen Roller mit Tageszulassung und lässt sich diesen liefern. Bei der Auslieferung unterschreibt Müller einen Zettel dass dieser Roller in einwandfreiem Zustand ausgeliefert worden ist. Einen Tag später bemerkte Herr Müller das der Roller eine große Delle im Blech hat. Im Telefonat mit dem Verkäufer antwortete diese das der Roller im einwandfreien Zustand ausgeliefert wurde, dies kann er mit einem Beleg bei dem Transportunternehmen beweisen.Wer kommt nun für diesen transportschaden auf?
Ist Herr Müller Verbraucher und der Händler ein Unternehmer gilt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Die Unterschrift auf dem Zettel des Transportunternehmens kann nicht dazu führen, dass Herr Müller seine gesetzlichen Rechte verliert. Zumal bei der Übergabe eine ausgiebige Besichtigung ja gar nicht möglich ist. Kein Spediteur hat die Zeit zu warten, bis der Empfänger das Produkt ausführlich begutachtet hat. Gegenüber Herrn Müller ist also der Händler in der Pflicht. Womöglich kann der die Spedition aber in Regress nehmen.
Aktuell habe ich den Fall, dass die Spedition 4 Kartons im Wert von 2.500 EUR einfach vor der Tür abgestellt hat, Bild geschossen und losgefahren ist, ohne zu klingeln, anzurufen usw. (Grund: ich war der erste Kunde und es war früh).
Ich habe keinen Anruf oder so erhalten, dass die Ware am Tag X kommen soll. Fazit, die Kartons waren weg. Hab dann mit der Spedition gesprochen und der Fahrer sagte mir, dass er das immer so macht und im ermessen des Fahrer ist, ob er eine persönliche Zustellung macht oder nicht. In diesem Fall müsste ich eine Anzeige bei der Polizei aufgeben, weil die Pakete auf meinem Grundstück gestohlen worden sind.
ZITAT
Ort der Nacherfüllung
Dem Händler muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er die Ware untersuchen daraufhin untersuchen kann, ob der behauptete Mangel überhaupt vorhanden ist.
Der BGH (U. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10) hat hier klargestellt, dass der Verbraucher die mangelhafte Ware (auf Kosten des Unternehmers) grundsätzlich zum Sitz des Unternehmers bringen muss, da sich dort der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet.
Was ist denn wenn dann der behauptete aufgetretene Mangel tatsächlich kein Mangel ist, bzw. bei Übergabe durch Kontrolle des Kunden in unverpacktem Zustand bestätigt, nicht vorhanden war?
Eine Frage zum Sachverhalt, auch wenn der Beitrag schon älter ist. Wie verhält es sich mit der Beweislast und den Fristen, wenn es um einen Transportschaden an der eigenen Sache geht. Beispiel: Hr. Meiers Fahrzeug wird aufgrund eines Defekts aus dem Ausland nach D in eine Werkstatt per Spedition / Sammeltransport befördert. Dabei entstehen Schäden an seinem Fahrzeug. Wann muss Hr. Meier den Transporteur vom Schaden in Kenntnis setzen und wann muss wer den Nachweis erbringen, dass es ein Transportschaden handelt und wer der Verursacher war (beim Auf- und Abladen war Hr. Meier jeweils nicht persönlich anwesend). Auf einem Übergabeprotokoll sind keine Beschädigungen vermerkt. Vielen Dank!