Will man die Preise für ein Produkt im Shop erhöhen, darf man dies erst machen, wenn die entsprechende Änderung auch in der Preissuchmaschine angezeigt wird, entschied der BGH am 11.03.2010. Dies sei dem Händler zuzumuten, denn der Verbraucher erwarte eine “höchstmögliche Aktualität”.

Lesen Sie hier mehr über das aktuelle BGH-Urteil.

Wie hier bereits angekündigt, äußerte sich der BGH am 11.03.2010, Az: I ZR 123/08 zu der Frage, ob Unterschiede zwischen Angaben in einer Preissuchmaschine und den tatsächlichen Preisen im Shop wettbewerbswidrig sind.

Preiserhöhung nicht abgebildet

In dem zu Grunde liegenden Fall erhöhte der Shopbetreiber den Preis für eine Espressomaschine von 550 Euro auf 587 Euro. In einer Preissuchmaschine, in welcher der Händler gelistet war, blieb der Preis jedoch noch 20 Stunden auf dem alten, niedrigeren Niveau. Der beklagte Händler meldete die Preisänderung sogar an die Preissuchmaschine, diese zeigte den aktuellen Preis aber erst zeitlich verzögert an.

Darin sah ein Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung. Das LG Berlin wies die Klage in erster Instanz ab. Das Kammergericht jedoch folgte dem Kläger.

Revision beim BGH

Der BGH wies die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurück und entschied:

“Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.

Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann.”

Der Senat bejahte auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer solchen Irreführung.

“Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.”

Quelle: Pressemitteilung 56/2010 des BGH

Kritik an der Entscheidung

Leider lässt der BGH eine Frage von enormer praktischer Relevanz offen: Wie soll der Shopbetreiber diese “zumutbare” Pflicht erfüllen, wenn er in mehreren Preissuchmaschinen gelistet ist, die sich zu unterschiedlichen Zeiten aktualisieren? Der Händler hat keinen Einfluss darauf, wann die Daten in den Preisvergleichslisten aktualisiert werden.

Außerdem weiß der durchschnittliche Verbraucher, dass es zu kurzzeitigen Unterschieden zwischen Preissuchmaschine und Shop kommen kann, weil kein ständiger Live-Abgleich stattfindet. Der Verbraucher ist auch nicht in einem Online-Shop gefangen, wenn er einen solchen Unterschied feststellt. Es bedarf vielmehr nur eines einzigen Klicks und schon verlässt er  den Shop wieder oder gelangt zurück zur Suchmaschine und schaut dann im nächsten Shop nach. (mr)

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