Vor kurzer Zeit berichteten wir hier im Shopbetreiber-Blog über eine anrollende Abmahnwelle in Bezug auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung. Diese soll in Zukunft zusätzlich noch in den AGB erscheinen. Zu diesem Beitrag entwickelte sich eine sehr starke Diskussion unter den Lesern des Blogs.
Lesen Sie hier Meinungen von Shopbetreibern und diskutieren Sie mit.
Mal wieder sorgen Abmahnungen zur Widerrufsbelehrung für Wut, Frust und Ärger in der E-Commerce-Welt. Dieses mal ist es die eh schon viel zu komplizierte 40-Euro-Klausel. Hintergrund des ganzen sind zwei Entscheidungen der Landgerichte Dortmund und Bochum, in denen gesagt wird, dass die Kostentragung zusätzlich noch einmal gesondert in den AGB vereinbart werden muss. Lesen Sie den vollständigen Beitrag mit detaillierten Hintergrundinformationen hier.
Viele Fragezeichen bei Shopbetreibern
Bereits mehrere andere Medien berichten über diese Problematik und versuchen, Tipps zu geben, wie man dieser Abmahnwelle aus dem Weg gehen kann. Uns erreichten dabei viele Anfragen von Shopbetreibern, ob der eine oder andere erteilte Tipp richtig sei und man damit den sicheren Weg beschreite. Hier kann man nur sagen: Vorsicht! Es kursieren derzeit auch viele falsche Ratschläge durchs Netz. Einen besonders fatalen – weil falschen – Ratschlag wollen wir hier kurz darstellen. Ein Shopbetreiber erhielt folgenden Tipp:
“[…] aktuell sind uns Abmahnwellen vorgelegt und bekannt geworden, die die Widerrufbelehrung in den Shops betrifft. Es handelt sich hierbei um jene Widerrufbelehrungen, die NICHT in den AGB´s enthalten sind. Also wer in seinem Shop einen seperaten Menüpunkt “Widerrufbelehrung” enthalten hat, muss die 40,-€-Regelung für Rücksendekosten hieraus entfernen, da diese, so die aktuelle Rechtsprechung ein Bestandteil der AGB´s sind und nicht in die solitäre Widerrufbelehrung gehöre.”
Achtung: Wer diesen Tipp umsetzt, begibt sich in die große Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten!!! Zum einen verwendet man dann nicht nur zwei unterschiedliche Belehrungen im Shop, zum anderen unterlässt man in der einen Belehrung die Information über die Kostentragung der Rücksendung, welche aber per Gesetz zwingend vorgeschrieben ist und zum Dritten reicht es eben gerade nicht aus, die ganze Widerrufsbelehrung in AGB zu integrieren, sondern es muss die 40-Euro-Klausel losgelöst von der Widerrufsbelehrung in die AGB eingefügt werden. Eine Formulierungshilfe für die Wiederholung der 40-Euro-Klausel finden Sie hier in unserem ursprünglichen Beitrag zu der Problematik.
Meinungen von Shopbetreibern
Im Folgenden wollen wir Ihnen kurz die Stimmungslage unter unseren Lesern darstellen. Gerne können Sie sich an der Diskussion beteiligen. Schreiben Sie einfach einen Kommentar.
“In meinen Augen bieten AGBs nur zusätzliche Angriffsfläche für Abmahnungen. Vielmehr sind die Rechte des Verbrauchers bereits überreguliert sodass eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel gar keine Anwendung findet…”
“Der Betrag an und für sich ist schon sehr deutlich und erhält meine Zustimmung, was die unverschämte Ausnutzung solcher Geldeinnahmequellen betrifft.”
“Wenn heute der 1.April wäre würde ich das glatt für einen Scherz halten. So ein Blödsinn kann eigentlich gar nicht wahr sein.”
“Was fällt den Abmahnern denn jetzt noch alles ein um anderen das Leben schwer zu machen.”
“[SPRACHLOS ]”
“Ich bin mir nicht sicher ob ich einen Online-Shop betreibe oder mittlerweile Jura studiere. Wenn die Regierung endlich einmal diesen Schwachsinn stoppen würde und die Abmahngebühr auf ein “normales” Level setzen würde, würden für einige Anwälte die Einnahmequellen wegfallen.”
“Der größte Teil unserer Politiker sind Anwälte…da wundert es ja nicht, dass nicht gegen die ‘Kollegen’ gearbeitet wird.”
“Abmahn-Prävention ist ein echter Kostenfaktor. Weil ständig neue Provinz-Urteile auftauchen kommt man kaum noch mit dem Überarbeiten der Texte hinterher.”
“Was für ein Heckmeck!”
“Es ist schlimm, dass unsere Justizministerin und deren Kollegen fleißige “Arbeitsbeschaffer” für Abmahnanwälte sind.”
“Für den Händler (und auch Kunden) kaum nachvollziehbare Ausgeburten der Hinweispflichten durch eine “besondere” Umsetzung der EU-weit geltenden Regelungen in Deutschland machen es hier auch einem gutwilligen Händler besonders schwer, die Gesetze einzuhalten.”
Wir würden uns freuen, wenn auch Sie uns Ihre Meinung zu dem Thema mitteilen! Hier geht’s direkt zur Diskussion:
Man könnte meinen, die Deutschen haben den Verstand verloren.
Da werden aus Mücken Elefanten gemacht, und die Kirche ist schon lange nicht mehr im Dorf.
Wenn in einem Shop jedes Detail festgeschrieben und jedes Haar längs in 1000 Teile gespalten werden muss, warum wird dann nicht einfach ein fixes Shop-Layout inkl. Text vom Gesetzgeber verbindlich festgeschrieben? Das würde viel Ärger, Mühe und Kosten ersparen.
Aber vielleicht hat die Sache ja System? Vielleicht wird ja von irgendwelchen Bösen absichtlich der Streit geschürt, um daran kräftig zu verdienen?
Wir haben zuviele Anwälte in Deutschland, die müssen ja irgendwie versorgt werden. Geht ja schließlich um Arbeitsplätze! 😉
Diesen ganzen dubiosen Anwälten würde ich auf Lebeszeit die Zuslassung entziehen. Den angeblichen Mitbewerbern, die nur zu blöd sind regulär Geld zu verdienen würde ich den Gewerbeschein entziehen, ab auf den Bau als Handlanger! Das sind Kriminelle Abzocker, diese Leute gehören nach Sibirien!!! Aber leider sind unter den Politikern genausoviele unfähige, bestechliche Typen welche hinter den Kulissen die Hand aufhalten! Ebenso in der Justiz, alle wollen fleißig mitverdienen.
Alle in einen Sack und mit einem Knüppel drauf, Du triffst nie den Falschen!
Als Shopbetreiber muss man zwischenzeitlich auf soviele Fallstricke achten, dass macht echt kein Spaß mehr. Irgendwo muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen!
Vebraucherschutz hin oder her. Man sollte diese weltfremden Richter aus Amt und Würden werfen. Die Selbstherrlichkeit ist seit dem Kaiserreich vorbei.
Was soll man da noch sagen? Wenn jetzt der Begriff Widerrufsbelehrung schon nicht mehr ausreichend ist, sollte man sich vielleicht auch Gedanken über das Kürzel AGB machen. Nicht jedem Kunden ist diese Abkürzung bekannt und ist daher irreführend…. Früher war es sogar die Position des Impressum auf der Webseite. Für wie doof wird der Kunde eines Online-Shop noch gehalten? Wieviel Jahre sollen wir noch auf sichere Muster warten, an die sich auch alle Gerichte halten?
Das Problem ist doch, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsbelehrung etwas fordert, was gar nicht leistbar ist.
1. Die Widerrufsbelehrung soll so vollständig sein, daß sie jeden Einzelfall abdeckt. Außerdem muß Sie fehlerfrei und juristisch korrekt sein.
2. Gleichzeitig soll sie allgemeinverständlich sein, d.h. der Gesetzestext darf nicht einfach verwendet werden.
D.h. es wird vom Unternehmer etwas verlangt, was der Gesetzgeber offensichtlich selbst nicht in der Lage war zu leisten: Er soll den schwierig zu verstehenden Gesetzestext ohne Verlust in eine für den Normalbürger zu verstehende Form transferieren. Wenn das ginge, dann wäre doch wohl der Gesetzestext bereits allgemeinverständlich formuliert worden.
Kein Wunder also, daß sich auch der Gesetzgeber mit der Formulierung einer amtlichen Widerrufsbelehrung schwer tut und zum Schluß ein Monster herauskam, das niemand mehr versteht und das auf unzählige Paragraphen verweist.
Dabei kann meiner Meinung nach eine vernünftige Widerrufsbelehrung nicht mehr leisten, als auf das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht zu verweisen. Im einfachsten Fall mit dem Satz: “Sie haben ein 14-tägiges / 1 monatiges Widerrufsrecht.” – und im Streitfall gilt sowieso das was im Gesetz steht.
Grundsätzlich würde ja auch hier in Deutschland kein Hahn danach krähen wenn die Widerrufsbelehrungen gewisse Unschärfen enthielten, zumindest nicht von Verbraucherseite. Größere Probleme oder Beschwerden von Verbrauchern die um ihr Widerrufsrecht gebracht wurden sind zumindest mir nicht bekannt. Das Widerrufsrecht wird mißbraucht um mit Hilfe von Abmahnungen die Konkurrenz auszuschalten oder um einfach abzukassieren. Und der Verbraucher hat das Nachsehen. Viele kleine Händler schrecken aufgrund der hohen Abmahngefahr inzwischen davor zurück, ihre Waren im Internet anzubieten. Wäre mein Internetshop als ich ihn vor 6 Jahren eröffnet habe innerhalb der ersten 3-4 Monate abgemahnt worden, hätte ich ihn gleich wieder dicht gemacht. Inzwischen hängen am Shop alleine fünf Arbeitsplätze. Die hätte es dann nie gegeben. Der volkswirtschaftliche Schaden des Abmahnwesens geht sicherlich in die Millionen, wenn man nicht alleine die Kosten der Abmahnung sondern auch die vernichteten Existenzen und Arbeitsplätze mit einberechnet.
Nach meiner Beobachtung liest kaum ein Kunde vor einer Bestellung die AGB durch. Ob dort eine Klausel mehr oder weniger drinsteht, juckt niemanden. Also habe ich den Absatz zur “Kostentragungsvereinbarung” in meinen AGB ergänzt. Fertig.
Allerdings ist schon fraglich, ob dem Verbraucher tatsächlich mit solchen juristischen Spitzfindigkeiten gedient ist. Ein “normaler” Kunde wird den Unterschied zwischen meine bisherigen AGB und der aktualisierten Fassung nicht erkennen.
Darum geht es ja auch nicht.
Es geht nicht darum dass der Kunde besser aufgeklärt wird (steht ja alles i der Widerrufsbelehrung), sondern dass irgendwelche Abmahner wieder eine neue Lücke suchen und evtl. gefunden haben. Man kann nur hoffen, dass sich die Gerichte nicht auf so eine Spitzfindigkeit einlassen.
Es ist doch gut in einer freien Gesellschaft wenn dieses System der
Abmahnungen noch undurchsichtiger wird.Man kann so richtig schön
die Leute übern Tisch ziehn.Der Staat (FDP) sagt :Die Bürger sind mündig
und sie wollen Freiheit und keine Reglementierung.Die Waffen der Bösen
sind heute nicht mehr Gewalt und strenge Regeln ,sondern Verwirrung
stiften, Kopflos machen,Unsicherheit verbreiten,und immer schön fröhlich
und freundlich sein.So eine Abmahnung ist Bargeld für den armen
Porschefahrenden Anwalt.Der tut nur die Voraussetzung erfüllen die
unsere wachsamen Gesetzesvertetrer ermöglichen.