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Abmahnung wegen 40-Euro-Klausel – Wie ist Ihre Meinung?

40euroklauselwahnsinnVor kurzer Zeit berichteten wir hier im Shopbetreiber-Blog über eine anrollende Abmahnwelle in Bezug auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung. Diese soll in Zukunft zusätzlich noch in den AGB erscheinen. Zu diesem Beitrag entwickelte sich eine sehr starke Diskussion unter den Lesern des Blogs.

Lesen Sie hier Meinungen von Shopbetreibern und diskutieren Sie mit.

Mal wieder sorgen Abmahnungen zur Widerrufsbelehrung für Wut, Frust und Ärger in der E-Commerce-Welt. Dieses mal ist es die eh schon viel zu komplizierte 40-Euro-Klausel. Hintergrund des ganzen sind zwei Entscheidungen der Landgerichte Dortmund und Bochum, in denen gesagt wird, dass die Kostentragung zusätzlich noch einmal gesondert in den AGB vereinbart werden muss. Lesen Sie den vollständigen Beitrag mit detaillierten Hintergrundinformationen hier.

Viele Fragezeichen bei Shopbetreibern

Bereits mehrere andere Medien berichten über diese Problematik und versuchen, Tipps zu geben, wie man dieser Abmahnwelle aus dem Weg gehen kann. Uns erreichten dabei viele Anfragen von Shopbetreibern, ob der eine oder andere erteilte Tipp richtig sei und man damit den sicheren Weg beschreite. Hier kann man nur sagen: Vorsicht! Es kursieren derzeit auch viele falsche Ratschläge durchs Netz. Einen besonders fatalen – weil falschen – Ratschlag wollen wir hier kurz darstellen. Ein Shopbetreiber erhielt folgenden Tipp:

“[…] aktuell sind uns Abmahnwellen vorgelegt und bekannt geworden, die die Widerrufbelehrung in den Shops betrifft. Es handelt sich hierbei um jene Widerrufbelehrungen, die NICHT in den AGB´s enthalten sind. Also wer in seinem Shop einen seperaten Menüpunkt “Widerrufbelehrung” enthalten hat, muss die 40,-€-Regelung für Rücksendekosten hieraus entfernen, da diese, so die aktuelle Rechtsprechung ein Bestandteil der AGB´s sind und nicht in die solitäre Widerrufbelehrung gehöre.”

Achtung: Wer diesen Tipp umsetzt, begibt sich in die große Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten!!! Zum einen verwendet man dann nicht nur zwei unterschiedliche Belehrungen im Shop, zum anderen unterlässt man in der einen Belehrung die Information über die Kostentragung der Rücksendung, welche aber per Gesetz zwingend vorgeschrieben ist und zum Dritten reicht es eben gerade nicht aus, die ganze Widerrufsbelehrung in AGB zu integrieren, sondern es muss die 40-Euro-Klausel losgelöst von der Widerrufsbelehrung in die AGB eingefügt werden. Eine Formulierungshilfe für die Wiederholung der 40-Euro-Klausel finden Sie hier in unserem ursprünglichen Beitrag zu der Problematik.

Meinungen von Shopbetreibern

Im Folgenden wollen wir Ihnen kurz die Stimmungslage unter unseren Lesern darstellen. Gerne können Sie sich an der Diskussion beteiligen. Schreiben Sie einfach einen Kommentar.

“In meinen Augen bieten AGBs nur zusätzliche Angriffsfläche für Abmahnungen. Vielmehr sind die Rechte des Verbrauchers bereits überreguliert sodass eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel gar keine Anwendung findet…”

“Der Betrag an und für sich ist schon sehr deutlich und erhält meine Zustimmung, was die unverschämte Ausnutzung solcher Geldeinnahmequellen betrifft.”

“Wenn heute der 1.April wäre würde ich das glatt für einen Scherz halten. So ein Blödsinn kann eigentlich gar nicht wahr sein.”

“Was fällt den Abmahnern denn jetzt noch alles ein um anderen das Leben schwer zu machen.”

“[SPRACHLOS ]”

“Ich bin mir nicht sicher ob ich einen Online-Shop betreibe oder mittlerweile Jura studiere. Wenn die Regierung endlich einmal diesen Schwachsinn stoppen würde und die Abmahngebühr auf ein “normales” Level setzen würde, würden für einige Anwälte die Einnahmequellen wegfallen.”

“Der größte Teil unserer Politiker sind Anwälte…da wundert es ja nicht, dass nicht gegen die ‘Kollegen’ gearbeitet wird.”

“Abmahn-Prävention ist ein echter Kostenfaktor. Weil ständig neue Provinz-Urteile auftauchen kommt man kaum noch mit dem Überarbeiten der Texte hinterher.”

“Was für ein Heckmeck!”

“Es ist schlimm, dass unsere Justizministerin und deren Kollegen fleißige “Arbeitsbeschaffer” für Abmahnanwälte sind.”

“Für den Händler (und auch Kunden) kaum nachvollziehbare Ausgeburten der Hinweispflichten durch eine “besondere” Umsetzung der EU-weit geltenden Regelungen in Deutschland machen es hier auch einem gutwilligen Händler besonders schwer, die Gesetze einzuhalten.”

Wir würden uns freuen, wenn auch Sie uns Ihre Meinung zu dem Thema mitteilen! Hier geht’s direkt zur Diskussion: