Das LG Karlsruhe hat laut einem Bericht der Verbraucherzentrale NRW vor kurzem ein Urteil gesprochen (10 O 794/05, nicht rechtskräftig), wonach Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen müssen. In dem Verfahren ging es um eine Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma Heine. Das Urteil geht in die Berufung, so dass eine Klärung der Streifrage durch das OLG Karlsruhe zu erwarten ist.

Wir haben das Urteil angefordert, leider liegen die Urteilsgründe aber noch nicht vor. Wir werden in einer der nächsten Ausgaben des Newsletters ausführlich darüber berichten. Zum derzeitigen Stand der Dinge an dieser Stelle nur folgendes: Bislang gibt es nur eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil v. 28.11.2001 – 9 U 148/01), die nur am Rande und ohne nähere Begründung zu der Frage Stellung nimmt aber ebenso urteilt (Kunde muss die Kosten nicht zahlen). Im der juristischen Literatur ist streitig, ob wegen Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 der EU-Fernabsatzrichtlinie die sog. „Hinsendekosten“ stets vom Unternehmer zu tragen sind oder der Verbraucher bei der Rückabwicklung gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet, weil er die separat erhaltene Versandleistung nicht in Natur zurückgewähren kann. Ebenso wie das OLG Frankfurt entschied in einem Verfahren gegen ein Trusted Shops Mitglied das AG Gütersloh (Urteil v. 25.5.2005 – 10 C 314/05, unveröffentlicht) ohne nähere Begründung, der Händler müsse auch die Hinsendekosten erstatten.

Die Frage ist vor allem bei nicht paketversandfähigen Waren (Speditionsware) von großer praktischer Relevanz, weil das Geschäft hier für den Unternehmer durch die Kostentragungspflicht schnell unwirtschaftlich werden kann, zumal eine nicht unbedeutende Missbrauchsgefahr besteht. Auf der anderen Seite kann der Verbraucher durch die Belastung mit Hinsendekosten von der Ausübung des Widerrufsrechtes abgehalten werden, weil dies dann nicht mehr kostenfrei möglich ist, wie in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen.

Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 5.10.2004 – 3 U 2464/04 ) hat kürzlich entschieden, dass Verbraucherschutzverbände im Wege der Verbandsklage nicht legimiert sind, eine Entscheidung über diese Frage herbeizuführen, weil § 346 BGB keine verbraucherschützende Norm ist, woraufhin die VZ BW die Berufung zurück genommen hat. Leider hat das Gericht nicht inhaltlich über die Frage entschieden.

Bis dahin gilt die bekannte Praxis: Trusted Shops akzeptiert, wenn Hinsendekosten nicht erstattet werden, wenn sich aber ein Verbraucher beschwert und die Kosten zurückverlangt, müssen diese im Rahmen der „verbraucherfreundlichsten Auslegung“ der Vorschriften und Blick auf mittlerweile 3 Entscheidungen in diesem Sinne (OLG Frankfurt, LG Karlsruhe, AG Gütersloh) zurück erstattet werden.

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