Der BGH hat am 25. Januar entschieden, dass die Angabe eines Postfachs innerhalb der Widerrufsbelehrung im Jahr 2008 den gesetzlichen Anforderungen genügte. Diese Entscheidung kann aber nicht auf die derzeit gültige Rechtslage übertragen werden. Lassen Sie sich nicht verwirren, in der Widerrufsbelehrung muss eine ladungsfähige Anschrift genannt Mehr lesen...
Seit spätestens 5. November 2011 sollten Shopbetreiber die neue Musterwiderrufsbelehrung in ihrem Shop verwenden. Fraglich ist aber, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, die alte Belehrung weiterhin zu verwenden. Das OLG Hamm hat diese Frage für die Umstellung im Jahr 2010 jetzt bejaht. Lässt sich dies auch auf Mehr lesen...
Am 4. August 2011 trat das neue Widerrufsrecht in Kraft, welches auch zur Folge hatte, dass die Musterbelehrungen geändert wurden. Häufig erreichten uns Fragen, was genau sich eigentlich im Vergleich zur “alten” Belehrung geändert habe. Wir möchten diese Frage hier aufgreifen und gerne beantworten. Lesen Sie mehr Mehr lesen...
Zum 10.06.2010 wurde das Widerrufsrecht in Deutschland umfassend reformiert. Dadurch wurde auch die Musterwiderrufsbelehrung geändert. Wer heute noch immer die bis zum 10.6.2010 gültige Belehrung verwendet, kann dafür abgemahnt werden, auch wenn gleichzeitig im Shop die aktuelle Belehrung vorhanden ist, entschied das OLG Hamm. Lesen Sie mehr Mehr lesen...
Bereits im November 2010 berichteten wir über einen Regierungsentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts. Dieser Entwurf wurde nun nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates unverändert als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Was ändert sich für Shopbetreiber? Lesen Sie mehr. Mehr lesen...
Wer das Muster für die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwendet, sollte sich an den exakten Wortlaut halten. Bereits das Weglassen der Zwischenüberschriften kann dazu führen, dass die Belehrung undeutlich und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, entschied der BGH. Lesen Sie hier mehr über das Urteil. Mehr lesen...
Für den Beginn der Widerrufsfrist ist es unter anderem erforderlich, dass dem Verbraucher eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Der Bundesgerichtshof beendete nun einen Streit in der Rechtsprechung und entschied, dass eine Belehrung zum Download auf einer Website dieses Erfordernis nicht erfüllt. Lesen Sie hier mehr Mehr lesen...
In einem Gastbeitrag von Dr. Felix Buchmann wurde die Entscheidung bereits kurz vorgestellt: Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die 40-Euro-Klausel nicht ein zweites Mal in AGB aufgenommen werden muss, wenn sie bereits Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Jetzt besteht Hoffnung, dass sich weitere Gerichte dieser Meinung anschließen. Das Mehr lesen...
In der alten Musterwiderrufsbelehrung wurde die Belehrung über den Fristbeginn mit dem kleinen Wort “frühestens” eingeleitet. Dies sahen zahlreiche Gerichte als wettbewerbswidrig an und am Ende wurde das Muster in diesem Punkt geändert. Das OLG Hamm schloss sich nun aber dem OLG Köln an und entschied, dass Mehr lesen...
Eine Voraussetzung, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt ist, dass der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Versäumt der Händler, dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, hat dies zum einem zur Folge, dass die Frist nicht beginnt, der Verbraucher also ein unendliches Widerrufsrecht hat und zum Mehr lesen...