Vor kurzer Zeit ist die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg durch Abmahnungen der Empfehlungsfunktion bei amazon und eBay erneut negativ aufgefallen. Jetzt hat die Abmahnkanzlei einen Dämpfer erlitten: Das LG Arnsberg hat entschieden, dass der Händler wettbewerbsrechtlich nicht für die Empfehlungsfunktion von amazon haftet.
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Update: OLG Hamm widerspricht LG Arnsberg
Die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg mahnt in letzter Zeit verstärkt für die Quante-Design GmbH & Co KG Sonnenschirm-Händler ab.
Zuerst störte man sich an der Darstellung der Google-Shopping Anzeigen wegen der fehlenden Angabe der Versandkosten. Vor dem LG Hamburg erwirkte man mehrere einstweilige Verfügungen. Google hat hier mittlerweile nachgebessert, sogar mobil (iOS-System) werden Versandkosten jetzt angezeigt.
Dann mahnte die Kanzlei die Empfehlungsfunktion bei amazon ab, später auch noch bei eBay. Vor dem LG Arnsberg erreichte sie sogar den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Jetzt der Dämpfer: In einem weiteren Verfahren hat das LG Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Händler haftet nicht
Das LG Arnsberg (Urt. v. 30.10.2014, I-8 O 121/14) hat entschieden, dass der Händler weder als Täter, noch als Mittäter oder Beihelfer noch als Störer für die Weiterempfehlungsfunktion von amazon haftet.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der abgemahnte Händler keinen Einfluss auf amazon nehmen könnte, damit diese Funktion ausgeschaltet werde. Das bestätigte auch amazon in einem entsprechenden Schreiben.
Die einzige Möglichkeit, die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukünftig zu unterlassen, bestünde darin, so das Gericht, dass der Abgemahnte “völlig von der Nutzung der Plattform ‘amazon.de’ absah.”
“Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.”
Dr. Bahr soll Amazon abmahnen
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Anspruch gegen den abgemahnten Händler schon deswegen nicht bestehe, weil der Abmahner seinen Unterlassungsanspruch auch direkt gegenüber amazon geltend machen könne. Dies sei ihm zuzumuten.
“Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie sich der Ansicht anschließt, wonach ein Anspruch wegen Unterlassens von – nach Ansicht der K rechtlich gebotenen – Maßnahmen dann nicht gegeben ist, wenn dem (vermeintlich) Verletzten ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist.
Ein Vorgehen der K gegen die A ist aber sicherlich möglich.”
Fazit
Die Abmahnkanzlei kündigt auf ihrer Website bereits an, Berufung gegen die Entscheidung einlegen zu wollen. Daher wird sich also das OLG Hamm mit dem Fall beschäftigen. Mit seinen Ausführungen zur Haftung des einzelnen Händlers für amazon-eigene Funktionen befindet sich das Gericht in etwa auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG München zum Anhängen an fremde Produktbilder bei amazon.
Ob das OLG Hamm dieser Argumentation im Wettbewerbsrecht folgen wird, darf bezweifelt werden, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung aus Hamm (und von anderen Gerichten) anschaut.
Aber der Abmahnanwalt muss sich schon die Frage gefallen lassen, weshalb er lieber gegen mehrere Händler vorgeht und sich so gehörige Einnahmen verschafft, anstatt sich direkt mit dem eigentlich Verantwortlichen auseinanderzusetzen. Wäre das Motiv die Herstellung des fairen Wettbewerbs, wäre in meinen Augen genau das geboten: Amazon abmahnen und die Sache zur Not bis zum BGH durchziehen. (mr)
Update: OLG Hamm widerspricht LG Arnsberg
Wie schon im Fazit vermutet, hat das OLG Hamm die Meinung des LG Arnsberg nicht geteilt.
Der Antragsteller legte erwartungsgemäß Berufung gegen die Entscheidung aus Arnsberg ein. Das OLG Hamm wies im Rahmen der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung den Antragsgegner darauf hin, dass es eine andere rechtliche Auffassung als das LG Arnsberg vertritt.
Nach diesem Hinweis durch das Gericht gab der Antragsgegner die geforderte Unterlassungserklärung ab, die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht legt dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
Der der Antragsgegner hier nachträglich die geforderte Unterlassungserklärung abgab, existiert keine Entscheidung in der Sache des OLG Hamm. Der erteilte Hinweis des Gerichtes ist aber eindeutig: Der Händler haftet für Wettbewerbsverstöße, die aufgrund des von amazon vorgegebenen Systems existieren, die Abmahnung war also berechtigt.
Zu dem Fazit…
Warum sollte der Händler einen teuren und langwierigen Prozess gegen Amazon bis zum BGH treiben, bevor da ein rechtskräftiges Urteil bei rauskommt?
In den 2-3 Jahren die so etwas dauern kann und die vom Händler vorfinanziert werden müßten, kann die Konkurrenz lustig weiter auf Amazon, eigentlich rechtswidrig, weiter anbieten und verkaufen.
Der abmahnende Händler macht sich ja erstmal selber das Geschäft kaputt, weil er selber nicht auf Amazon anbieten kann (wer im Glashaus sitzt…)
Da gehört schon eine gehörige Portion Robin-Hood und Selbstlosigkeit dazu, zu sagen: Ich zieh das alleine gegen Amazon durch und das alle anderen Händler trotzdem weiter auf Amazon anbieten und dort gute Geschäfte machen, sich die eigene Büromiete verdienen und sogar noch 3 mal das Weihnachtsgeld…
@shopper
Warum sollte man so einen Firlefanz überhaupt abmahnen?
@llamaz
Weil es grundsätzlich nicht verkehrt wäre, dass für große Unternehmen das gleiche gilt wie für kleine E-Commerce Händler z.B. 😉
Etwas polemisches Fazit am Ende des Beitrags, finden Sie nicht? Hier wird Quote auf Kosten des Kollegen versucht zu machen.
Warum wird jetzt nicht mal die Anwaltskanzlei mit Geldstrafen versehen, weil sie fälschlicherweise abgemahnt hat? Warum geschieht diesen Kanzleien nie etwas?
Sie machen systematisch und ohne Skrupel kleine Händler im Internet kaputt. Diese können sich aufgrund der geringen Einnahmen nicht permanent einen Anwalt leisten, der rund um die Uhr im Internet recherchiert, was denn aktuell wieder abgemahnt wird.
Das sind gleich enorme vierstellige Summen, die schon bei der ersten Abmahnung fällig werden. Reicht denn nicht eine Mahngebühr von z.B. 10,- Euro? Der Händler wird somit darauf aufmerksam gemacht und muss dafür Sorge tragen, dass er es behebt.
Das ist reine Geldmacherei und alle schauen zu. Für mich völlig unverständlich.
Ich finde das Urteil gerecht. Der Händler ist ja nur Mieter und nicht Besitzer. Und wenn das Fenster da fest eingebaut ist, kann ich das nun mal nicht entfernen. Im Umkehrschluss heisst das aber auch für den Kläger, er könnte oder müsste sogar diese Funktion auch nutzen.
Bei etlichen meiner Kunden sind eben solche Abmahnungen eingetrudelt. Und die können nichts dagegen machen. Amazon ist nun mal der wichtigste Marktplatz nach eBay.
Wenn dieses Urteil sich durchsetzt bedeutet das für alle deutschen Händler, die auf Amazon handeln, Abstand von dieser Verkaufsplattform zu nehmen. Und im Verhältnis gesehen ist das für die Firmen die größte Einnahmequelle.
Vor allem, wenn es derzeit schon an der Tagesordnung ist, das Anwälte Scheinfirmen gründen, ohne operatives Geschäft, nur um abzumahnen. Wie hier im Blog ja schon des öfteren berichtet. In was für einer Zeit leben wir hier eigentlich.
Haben Sie tatsächlich “erwirtschaften” als letztes Wort Ihres Beitrages gebraucht Herr Rätze? Ich will Sie nicht kritisieren, aber mit “erwirtschaften” hat das nicht zu tun.
Es geht in dieser Welt scheinbar NUR NOCH UMS GELD!!!! traurig Leute… Der Mensch – den gibt es nicht mehr!! Man sollte sich mal um die wirklichen Probleme annehmen und nicht um diesen Hokospokus von abmahnen wegen Weiterempfehlungsfunktion…
Ich schließe mich ferner der Aussage von Heike Müller an!!!!
@Herr Engelke
Ich denke, Herr Rätze hat gemeint, “ergaunern”, das trifft es eher.
Armes Deutschland- die Geschichte geht weiter: wir Händler werden auch in Zukunft ca. 30 % unserer kostbaren Zeit solch rechtlich stumpfsinnigen Dingen opfern müssen- und das ist einfach zuviel!
Langfristig bleibt die Produktivität durch diese Situation einfach auf der Strecke. Mein Vorschlag: die REA-Kanzleien sollten solch windige Abmahnversuche Ihrer Mandanten erst gar nicht annehmen-UND: die Auftraggeber sollten mal dafür eine salzige Strafe erhalten, zumal sie offensichtlich auch nicht die Traute haben, gegen den Giganten amazon selbst vorzugehen.
@Marco Quirino: “Mein Vorschlag: die REA-Kanzleien sollten solch windige Abmahnversuche Ihrer Mandanten erst gar nicht annehmen” – Nun ja… Diese Kanzleien wollen windige Abmahnversuche sogar annehmen, fördern diese noch oder arbeiten direkt dauerhaft mit solchen Abmahnern zusammen, wobei der Abmahner oftmals eher ein Scheingeschäft mit minimalen Umsätzen tätigt, die richtige Kohle kommt über Abmahnungen rein. Da dies alles hintenrum geschieht, ost es kaum kaum nachweisbar und die Gerichte wollen davon nichts hören, warum auch, der Staat verdient schließlich auch erquicklich am Abmahn(un)wesen. Warum gibt es in Deutschland denn keine Sammelklagen? Warum werden nicht die Großen abgemahnt, sondern immer nur der, der die Ware zuletzt in Verkehr bringt? Genau, weil mit vielen Abgemahnten viel mehr Kohle zu machen ist, als mit nur einem abgemahnten Hauptverursacher. Von Anfang an so eingefädelt, die Macher dieses Systems dieses Unrechtsstaates sollten endlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn jedoch niemand auf die Straße geht und zur Mistgabel greift, sondern alle immer nur rumheulen “Warum macht den nur keiner was dagegen?”, dann wird es munter so weiter gehen und garnichts passieren, eher wird es noch schlimmer!
Vielleicht sollten wir uns alle kurz vor Augen führen, dass die Abmahnung an sich ein durchaus legitimes Mittel darstellt und am Ende des Tages auch vorteilhaft auch für den Abgemahnten ist. Die Abmahnung stellt in erster Linie nämlich so eine Art “Warnschuss” dar und wurde letztlich von der Rechtsprechung entwickelt. Erst viel später fand sie Eingang ins Gesetz.
Ohne Abmahnung hätten wir die folgende Situation: Derjenige, der bei seinem Mitbewerber einen Rechtsverstoß feststellt, könnte sofort Klage erheben. Dieses Prozedere wäre für den Gegner aber mit weitaus höheren Kosten als der Abmahnung verbunden.
Nicht jede Abmahnung ist ja rechtsmissbräuchlich. Ein weit überwiegender Teil bewegt sich im zulässigen Rahmen. Und nicht alle Unternehmer, die einen anderen Unternehmer abmahnen (lassen), machen das aus Profitgier (ihrer Anwälte). Letztlich geht es ja darum, dass sich alle Händler an die gleichen gesetzlichen Spielregeln halten.
@Herr Rätze:
Sie schrieben: “Nicht jede Abmahnung ist ja rechtsmissbräuchlich. Ein weit überwiegender Teil bewegt sich im zulässigen Rahmen.”
Und wie kommen Sie darauf, dass die von Ihnen besprochene Abmahnung im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich ist und sich der Anwalt hier das Geld ergaunert? Sie unterstellen ihm ja unlautere Motive, sagen aber nicht, auf welche Fakten Sie das stützen?
Oder ist der letzte Absatz mit der Klärung durch den BGH Ihr einziges Argument?
Hallo Herr Rätze,
Sie haben in Ihrem Kommentar natürlich recht, wenn Sie schreiben, dass “Nicht jede Abmahnung … rechtsmissbräuchlich” ist.
Aber es gibt noch einen weiteren Weg vor der Klage, einen Mitbewerber auf einen Rechtsverstoß aufmerksam zu machen. Einfach eine Mail schreiben. Kostet nichts (nur ein wenig Zeit). Oft -gerade bei kleinen Händlern- hilft dies sehr gut.
Denn kleine Händler wollen sich oft gar keinen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffen. Sie haben nur noch nicht gelernt jede Zeile Text, die Sie veröffentlichen mit “Anwaltsaugen” zu betrachten…
Eine kurze Nachricht verhindert hier teure Abmahnungen wofür sich kleine Händler oft sehr herzlich bedanken.
Wenn mal ne fiese Antwort zurück kommt ist ja immer noch Zeit den Anwalt zu bemühen.
Vielen Dank aber wieder einmal für Ihren Beitrag.
Was Martin Rätze da schreibt, ist völlig falsch. Richtig wäre es, tatsächliche Verstöße gegen das Gesetz dem Verletzenden zu melden und eine realistische Frist zur Überprüfung und Beseitigung der Rechtsverletzung zu stellen. Ohne sogenannte Kostenrechnung! Wäre Deutschland ein Rechtsstaat, würde stets zunächst die Vermutung gelten, dass der evtl. Verstoss nicht absichtlich geschah und eine Bestrafung oder gar Existenzvernichtung unangebracht ist. Dies ist aber eben kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsanwälte-Staat. Darum ist für das Wohl von Rechtsanwälten per schlecht formulierten Gesetzen und der Handlanger-Justiz immer gut gesorgt.
Herr Rätze, es ist klar, dass Sie als Anwalt dieses System verteidigen, Fakt ist jedoch, wenn es das Abmahnsystem nicht gäbe, würden die wenigsten sofort vor Gericht ziehen, weil die meisten, die abmahnen, sich das überhaupt nicht leisten könnten und das Kostenrisiko nie eingehen würden. Sorum ist es jedoch viel einfacher, dem Mitbewerber einfach mal eine reinzuwürgen, wegen Pillepallesachen und/oder sich mit dem Anwalt hintenrum die ergaunerten Einnahmen zu teilen. Die Streitwerte für eben solche Kleinigkeiten sind über die Jahre exorbitant gestiegen und somit wurde es für Abmahner, Anwälte und Staat immer interessanter, die schnelle Kohle zu machen. Zudem kriegt man immer mehr das Gefühl, dass die meisten unsinnigen Gesetze nur verabschiedet werden, um der Abmahnindustrie weiteres Futter zu liefern. Und wenn ich dann hier auf SB schon oft genug sinngemäß lese “Neues Gesetz, Abmahnungen drohen, wie genau das Gesetz jedoch umzusetzen ist, müssen erst die Gerichte entscheiden”, dann fühle ich mich in meinen Ausführungen nur umso mehr bestätigt. Und ich widerspreche Ihnen vehement, der größte Teil aller Abmahnungen ist rechtsmißbräuchlich und hat mit Warnschüssen nichts zu tun. Und dass sich alle Händler an die gleichen Spielregeln halten, ist natürlich erstrebenswert, jedoch gäbe es sicher andere Wege, dies durchzusetzen, anstatt mit Abmahnungen Angst und Schrecken zu verbreiten und Händler wegen Kleinigkeiten ernsthaft zu schädigen, meist in einem Umfang, den der Abmahner durch den Rechtsverstoß des Mitbewerbers wohl nie an Schaden erlitten hätte.
Die Welt könnte so schön sein ohne Abmahnungen. Alle Händler haben sich eh ganz doll lieb und würden sich ohne Abmahnungen gegenseitig per Email coachen, damit auch immer alle Gesetze eingehalten werden. Jeder so angeschriebene Händler würde sich dann auch artig bedanken “Huch, habe ich ja garnicht gesehen, dass Amazon diese gesetzeswidrige Tell-a-friend-Funktion drin hat. Ich werde selbstverständlich sofort meine Angebote auf Amazon stoppen.”
Shopper: Es ist ja bekannt, dass sie gern zur Übertreibung neigen und ein Verfechter des Abmahnsystems sind. Wie hier schon einige geschrieben haben, die meisten Mitbewerber bedanken sich für solch einen Hinweis und stellen den Mangel sofort ab. Ansonsten hat man ja dann immernoch das Mittel der Abmahnung, wenn man sich durch Pillepallevergehen wie einer “Tell-a-Friend” Funktion, die niemandem einen ernsthaften oder überhaupt messbaren Schaden zufügt und auf die man wie in diesem Falle nichtmal Einfluss hat, so dermaßen in seiner Geschäftsausführung gestört fühlt. Echt, wie kann man nur so drauf sein?
Ist das doch klar, dass Herr Rätze da an den Zuständen nichts ändern will. Trusted Shops & Co. verdienen an diesen Misständen doch genug Geld, um selbst die eigene Büromiete zu bezahlen und das Weihnachtsgeld zu erwirtschaften. Hmmh?
@Dunkelwelt…
Wer behauptet, dass der Großteil aller Abmahnungen rechtsmißbräuchlich ist, neigt also nicht zu Übertreibungen?
Es ist in einem Rechtstaat nun mal so, dass der Gesetzgeber die Gesetze erläßt und letztendlich dann auch Gerichte die Einhaltung der selbigen überprüft und sanktioniert. Wie da das Mittel der Abmahnung sich verhält, hat ja Herr Rätze gut erläutert.
Und der Gesetzgeber erläßt kein Gesetz, keinen Paragrafen, in der Unterscheidung, dass ist jetzt aber was ganz wichtiges, da muss sich jeder dran halten und das ist jetzt Pillepalle, das habe ich zwar so erlassen, aber da muss man sich nicht dran halten, wäre schön wenn ja, wenn nicht ist auch nicht wild. Nein, so läuft das in einem Rechtsstaat nicht. Alle Gesetze müssen von allen auch eingehalten werden.
Und das sich die meisten der Wettbewerber hier auf so einen Hinweis reagieren ist doch wohl mehr wie ein frommer Wunsch, weit ab jeder Realität. Wer es mal ausprobieren will, der suche sich auf Ebay 20 Anbieter (keine Wettbewerber) raus, die noch eine alte WRB verwenden und maile die mal freundlich an und weise die auf den Fehler hin. Wenn 2 von denen adäquat reagieren, hat man den Vogel abgeschossen.
Und natürlich habe ich durch die Tell-a-friend-Funktion auf Amazon einen spürbaren und messbaren Schaden. Wenn ich mich als Händler auf Amazon gesetzeskonform verhalten will, dann darf ich erst garnicht auf Amazon anbieten. Das bedeutet Umsatzausfälle, meine Umsatzanteile wandern rüber zu dem Wettbewerber der sich darum einen Dreck scherrt.
Und wieder mal hat sich Trusted Shops geirrt. Ich bin daher froh, dass ich zur IT-Rechts-Kanzlei gewechselt bin. Inzwischen hat das OLG Hamm entschieden und eine Haftung des Händlers bejaht:
http://www.dr-bahr.com/news/amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html
@Jopp
Wir haben uns überhaupt nicht geirrt. Wir haben über ein Urteil berichtet, nichts weiter. Daher auch schon meine durchaus korrekte Einschätzung im Fazit: “Ob das OLG Hamm dieser Argumentation im Wettbewerbsrecht folgen wird, darf bezweifelt werden, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung aus Hamm (und von anderen Gerichten) anschaut.”
Dass Dr. Bahr die Entscheidung des OLG Hamm vorliegt, ist ja klar, schließlich ist er der Abmahnanwalt in diesen Verfahren.
Wie ist denn Ihr Satz
> “…darf bezweifelt werden, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung
> aus Hamm (…) anschaut.”
Das bedeutet doch nichts anderes, als dass Sie damals der Meinung waren, dass das OLG einen Anspruch ablehnen wird. Das haben Sie ja mit großen Pauken behauptet. Und nun spricht das OLG den Anspruch zu? Und Sie wollen Ihre Aussage ins genaue Gegenteil deuten?
Wie muss man das denn jetzt verstehen?
Nein. Ich schreibe:
“Ob das OLG Hamm dieser Argumentation im Wettbewerbsrecht folgen wird, darf bezweifelt werden, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung aus Hamm (und von anderen Gerichten) anschaut.”
Dieser Satz bezieht sich auf den vorausgehenden Satz. Dort heißt es:
“Mit seinen Ausführungen zur Haftung des einzelnen Händlers für amazon-eigene Funktionen befindet sich das Gericht in etwa auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG München zum Anhängen an fremde Produktbilder bei amazon.”
Mit “das Gericht” ist das LG Arnsberg gemeint, über dessen Entscheidung ich berichte. Anschließend kommt dann also meine Einschätzung, dass ich daran zweifle, dass das OLG Hamm der Argumentation des LG Arnsberg (die sich auf einer Linie mit der des OLG München befindet) NICHT folgen wird.
Und genau das hat das OLG Hamm nun offensichtlich getan: Es ist der Auffassung des LG Arnsberg NICHT gefolgt, weil es den Unterlassungsanspruch (anders als das LG Arnsberg) bejaht hat.
Ich war von Anfang an davon überzeugt, dass das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch bejahen wird, eben weil ich die Rechtsprechung der letzten Jahre aus Hamm (und auch die anderer Gerichte) kenne.
Sie widersprechen sich immer mehr. Ihr Satz
> dass das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch bejahen wird, eben weil > ich die Rechtsprechung der letzten Jahre aus Hamm (und auch die
> anderer Gerichte) kenne.
soll also bedeuten, Sie haben mit der jetzigen Ansicht des OLG Hamm gerechnet, weil das OLG Hamm und auch andere Gerichte (so Ihr O-Ton) diese Ansicht bereits vermuten ließen.
Wenn also nach Ihrer Ansicht die überwiegende Anzahl der Gerichte eine Rechtsverletzung bejaht (so Ihre eigene Interpretation), dann frage ich mich ganz ernsthaft, warum man in zahlreichen Artikeln in der letzten Zeit das genaue Gegenteil behauptet, vgl. z.B. hier
http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/10/14/abmahnung-amazon-empfehlung/
Dort heißt es klar, dass die ausgesprochenen Abmahnungen falsch sind und dass dies auch die Gerichte so vermutlich nicht teilen werden.
Für mich ist das mal wieder typisch Trusted Shop. Eine Menge Einschätzung und Polemik in den Artikeln. Wenn es dann aber ans Eingemachte geht, steht man als Online-Händler auf verlorenem Posten. Deswegen auch mein Wechsel
Sie müssen zwei Dinge unterscheiden:
1. Die Haftung des Händlers für eine von amazon zur Verfügung gestellte Funktion:
Hier war ich mir von Anfang an sicher, dass der Händler wettbewerbsrechtlich haftet. Das habe ich auch schon bei der Entscheidung zur fehlenden Versandkosten-Anzeige bei Google geschrieben: http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/07/16/google-shopping-versandkosten/ (siehe z.B. mein Kommentar vom 21. Juli, 17:47 Uhr oder etwas ausführlicher vom 22. Juli, 14:37 Uhr)
Davon zu unterscheiden ist aber 2., nämlich ob ich die Entscheidung, dass die Empfehlungsfunktion von amazon überhaupt für wettbewerbswidrig halte, zu unterscheiden. Und genau das schreibe ich, in dem von Ihnen verlinkten Artikel, wenn es heißt:
“Die Kanzlei beruft sich zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit der Empfehlungsfunktion bei amazon auf das BGH-Urteil zur Tell-a-friend-Werbung (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12).
Ob diese Entscheidung aber auf die bei amazon vorliegende Ausgestaltung überhaupt übertragbar ist, scheint fraglich.”
Und mit dieser Einschätzung stehe ich nicht alleine da, sondern befinde mich in einer Reihe mit zahlreichen namhaften Juristen auf dem Gebiet des Online-Rechts, z.B. auch mit der Meinung der IT-Recht-Kanzlei aus München: http://www.it-recht-kanzlei.de/Amazon-tell-a-friend-LG-Arnsberg.html#abschnitt_14
oder Dr. Martin Schirmbacher: http://www.online-marketing-recht.de/2014/10/empfehlungsfunktion-von-amazon-wettbewerbswidrig/
oder Christian Solmecke: https://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/online-haendler-aufgepasst-bei-amazon-drohen-abmahnungen-wegen-der-weiterempfehlungsfunktion-56899/
Und dieser Meinung bin ich noch immer. Man kann die BGH-Entscheidung zu Tell-a-friend nicht mit einem Handstreich auf amazon übertragen, weil der Sachverhalt ein anderer ist.
Wenn man das übertragen will, muss man schon gut argumenterien und nicht einfach sagen: “Das hat der BGH schon entschieden”.
Sie sollten die Beiträge vollständig lesen, bevor Sie versuchen, mir die Worte im Mund umzudrehen.
Aha, wenn alle Stricke reißen und man Gefahr läuft, dass niemand mehr die eigene Meinung unterstützt, wird also auf die eigene Haus- und Hof-Kanzlei WBS (vgl. http://www.trustedshops.de/shop-info/kanzleipartner/) verwiesen.
Halte ich für extrem unseriös, denn bei WBS sitzt ja inzwischen Ihr Justiziar mit drin. Jetzt wird so getan als ob es sich bei WBS um eine vollkommen eigenständige, unabhängige Anwaltskanzlei handelt.
Hier noch drei:
RA Schwenke sieht das genauso: http://rechtsanwalt-schwenke.de/abmahnungsrisiko-tell-a-friend-empfehlungsemails-checkliste/
RA Plutte auch: http://www.ra-plutte.de/2014/10/weiterempfehlungsfunktion-bei-ebay-wird-abgemahnt/
RA Loos auch: http://www.kanzlei-loos.de/blog/empfehlungsfunktion-von-amazon-und-ebay-birgt-abmahnrisiko-fuer-haendler/