Die gerichtlichen Entscheidungen zum Rechtsmissbrauch sind in der jüngeren Vergangenheit weniger geworden. Jetzt ist es vor dem LG Hamburg gelungen, dem Abmahner Rechtsmissbrauch nachzuweisen, weswegen das Gericht die Klage abgewiesen hat.

Das LG Hamburg (Urt. v. 7.2.2017, 312 O 144/16) hat die Klage eines Online-Händlers gegen einen anderen als rechtsmissbräuchlich abgewiesen.

Wesentliche Merkmale auf der Bestellseite

Eigentlich ging es in dem Verfahren um die Frage, in welchem Umfang die wesentlichen Merkmale der Ware noch einmal auf der Bestellseite aufgeführt werden müssen.

Zur Beantwortung dieser Frage kam es aber im Prozess gar nicht, denn das Gericht sah die Klage bereits als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs an.

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren äußerte sich das Gericht noch nicht zum Rechtsmissbrauch. In der Hauptsache ist es der Beklagten allerdings gelungen, ausreichend zum Rechtsmissbrauch vorzutragen.

Kein Wettbewerbsverhältnis

Die Klägerin trug im Prozess vor, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.

“Die Beklagte vertreibe Medizinprodukte, während die Klägerin ein “Reinigungsportal” betreibe, das nicht dem Unternehmensgegenstand der Beklagten entspreche.

Hierzu trägt sie vor, dass die in der Abmahnung in Bezug genommenen Produkte der Beklagten von der Klägerin nicht vertrieben würden.

Es gebe lediglich einen Artikel, das Desinfektionsmittel Sterilium 1000ml, das zeitweise von den beiden Parteien vertrieben worden sei.

Diese Klägerin habe mit diesem Angebot jedoch keine ernsthaften Verkaufsabsichten verfolgt, da sie das Produkt zu einem Preis von 12,50 Euro angeboten habe, obwohl ein marktüblicher Preis lediglich ca. 8,00 Euro betrage.

Zudem befinde sich Sterilium seit dem 4.11.2015 nicht mehr im Online-Shop der Klägerin, wobei eine Wiedereinstellung des Artikels auch nicht zu erwarten sei, da es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele und die Klägerin nicht über die für den Vertrieb erforderliche Erlaubnis verfüge.”

Da sich das Sortiment der Parteien lediglich in einem Artikel glichen, war die Beklagte der Meinung, die Klägerin habe diesen Artikel nur kurzfristig aufgenommen, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

“In diesem Zusammenhang weist sie [die Beklagte] ferner darauf hin, dass – unstreitig – die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits für die Klägerin bzw. für … mit drei nahezu identischen Abmahnschreiben tätig geworden sind.”

Bereits deswegen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen, argumentierte die Klägerin.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Das Gericht entschied, dass die Klage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Rechtsmissbräuchlich war auch die Abmahnung, weswegen die Klägerin keine Kostenerstattung für die Abmahnung erhielt.

“Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. […]

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen.

Dabei ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten.

Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen.”

In dem Fall hatte die Beklagte eine Reihe von Indizien vorgetragen, die für einen Rechtsmissbrauch sprachen.

So konnte sie das Sitzungsprotokoll eines Parallelverfahrens einbringen. Nach diesem hatte der Anwalt der Klägerin eingeräumt, im Jahr 2015 42 Abmahnungen für die Klägerin ausgesprochen zu haben. In einem weiteren Parallelverfahren war unstreitig geblieben, dass die Klägerin im Jahr 2015 sogar 50 Abmahnungen ausgesprochen hat.

Außerdem konnten 14 Eilverfahren allein beim LG Hamburg mit Aktenzeichen benannt werden.

Finanziell am Ende?

Hinzu kam, dass die Klägerin finanziell wohl fast am Ende war und somit das Prozesskostenrisiko nicht mehr wirklich auf sich nehmen konnte. Das Eigenkapital der Klägerin war im Jahr 2015 bis auf 34,77 Euro aufgezehrt, im Jahr 2014 machte die Klägerin einen Verlust von 14.963,55 Euro und wies einen Bonitätsindex von 600 auf, was nach den Basel-II-Kriterien als Ausfall gilt.

“In dem vorgenannten Verfahren hat zudem der Geschäftsführer der Klägerin vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin im Jahr 2015 weiter verschlechtert habe und es einen Umsatzrückgang von 50 % gegeben habe.

Ferner hat die Beklagte auf die hohen Verbindlichkeiten der Klägerin zum Ende des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 40.474,97 Euro hingewiesen, die nahezu vollständig den bilanzierten Aktive in Höhe von 40.509,74 Euro entsprachen.

Überdies hat die Beklagte die schlechte Sichtbarkeit der Webseite der Klägerin geltend gemacht.”

Keine Widerworte vom Abmahner

Dieser Vortrag reichte dem Gericht aus, um die Vermutung der Anspruchsberechtigung als erschüttert anzusehen. Nun wäre es Sache der Klägerin gewesen, dem substantiierten Vortrag der Beklagten entgegenzutreten. Dies hat sie jedoch nicht gemacht. Das, was die Klägerin vorgebracht hat, reichte dem Gericht nicht aus.

“Der Vortrag der Klägerin, dass das Kostenrisiko bei ihren Abmahnungen sehr gering sei, da die Klägerin keine Massenabmahnungen aussprechen lasse, sondern immer nur wenige Mitbewerber zeitgleich abmahne, wenn diese erheblich gegen das Gesetz verstießen, ist angesichts der unbestrittenen Anzahl von 50 Abmahnungen und 14 Verfügungsverfahren allein vor dem Landgericht Hamburg im Jahr 2015 und der unbestrittenen wirtschaftlichen Lage der Klägerin ebenfalls zu pauschal und unsubstantiiert.”

Damit hat das LG Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen.

Fazit

Es ist erfreulich, dass hier dem Abmahnwahn Einhalt geboten werden konnte. In diesem Fall hat es sich also komplett gelohnt, die Abmahnung nicht einfach zu akzeptieren, sondern sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs ist nicht einfach zu führen. Umso erfreulicher ist es, wenn hier einem Duo aus Abmahner und Rechtsanwalt das Handwerk gelegt werden konnte. Denn die Abmahnung ist nicht dafür da, sich auf Kosten anderer zu bereichern, sondern um für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Download “15 unzulässige AGB-Klauseln”” image_path=”” image_text=”Einer der häufigsten Abmahngründe sind unzulässige AGB-Klauseln. Sie sollten sich davor schützen und aus den Fehlern anderer lernen. Wir haben die häufigsten unzulässigen Klauseln einmal für Sie zusammengestellt. Schauen Sie lieber nach, ob man diese Klauseln auch in Ihren AGB findet.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”82168aec-4d13-4404-956b-6b59f824bbec” css=””]

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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