In Spanien ist die Kontrolle missbräuchlicher AGB-Klauseln durch Verbraucherverbände nicht so stark ausgeprägt wie in anderen EU-Ländern. Ein Grund hierfür ist die fehlende Klarheit hinsichtlich der Unterlassungsklagebefugnisse der Verbraucherverbände. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Ausgangslage

Der Verbraucherverband für Bankdienstleistungen “Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios” (Ausbanc) erhob Unterlassungsklage gegen die Bank Caja España. Ziel der Klage war die Nichtigerklärung einer AGB-Klausel der Hypothekendarlehensverträge, die von der Bank verwendet wurde. Des Weiteren forderte der Verband die Entfernung der Klausel, die Unterlassung der künftigen Nutzung, die Veröffentlichung des Urteils in einer bekannten Zeitung sowie dessen Eintragung ins Register für AGB-Klauseln (Registro de Condiciones Generales de Contratación).

Klagebefugnis des Verbands fraglich

Die Unterlassungsklage von Ausbanc wurde vom Handelsgericht Nr. 1 León angenommen. Das Gericht gab dem Verband Recht und ordnete anschließend die Nichtigerklärung der AGB-Klausel und die Unterlassung ihrer weiteren Nutzung an. Auch die begehrte Veröffentlichung des Urteils in einer bekannten Zeitung und dessen Eintragung ins Register für AGB-Klauseln wurden angeordnet.

Caja España legte Berufung gegen das Urteil beim Audiencia Provincial de León ein. Die Berufung basierte auf der Begründung, dass Ausbanc nicht mehr im nationalen Register von Verbraucherverbänden eingetragen war. Dies sei erforderlich, um als national agierender Verbraucherverband Unterlassungsklage zu erheben. Die Audiencia Provincial León gab der Berufung der Bank aufgrund fehlender Klagebefugnis der Ausbanc statt.

Eintragung im Register erforderlich

Ausbanc legte Widerspruch beim Obersten Gerichtshof ein. Art. 16 des AGB-Gesetzes berechtigt Verbraucherverbände, die die Anforderungen des Verbraucherschutzgesetzes erfüllen, Unterlassungsklagen zu erheben. Diesbezüglich stellt Artikel 33 Abs. 1 des spanischen Verbrauchergesetzes (LGDCU) klar, dass Verbraucherbände, die hauptsächlich landesweit handeln, im Registro Estatal de Asociaciones de Consumidores y Usuarios eingetragen sein müssen. Obwohl der Verband nicht mehr im Register eingetragen sei, war dies jedoch im Zeitpunkt der Klagerhebung und des Urteils erster Instanz noch der Fall. Des Weiteren erwähnte der Gerichtshof, dass eine Einschränkung der Klagebefugnisse des Verbands streng ausgelegt werden müsse. Somit war der Widerspruch von Ausbanc statthaft.

Fazit

Das Urteil ist wichtig, weil die Klagebefugnisse der Verbraucherverbände vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden sind. Es ist zu erwarten, dass sich nach diesem Urteil mehr Verbraucherverbände trauen werden, ihre Klagebefugnisse bei der AGB-Kontrolle wahrzunehmen.

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Bildquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

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