Für Online-Händler ist es oft schwer einzuschätzen, ob der Kunde ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Diese Frage spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um das Widerrufsrecht geht. Eine klassische Konstellation lag jetzt dem AG Bonn zur Entscheidung vor.
Der Kunde und der Unternehmer schlossen einen Vertrag über eine Alarmanlage. Der Vertragsschluss fand in der Privatwohnung des Kunden statt, es handelte sich also um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag – bei diesen Verträgen gelten die gleichen Regelungen über das Widerrufsrecht wie im Online-Handel, weswegen der Fall durchaus auch für Online-Händler relevant ist.
Aufbau der Alarmanlage
Der Mitarbeiter des Unternehmers “installierte” die Alarmanlage. Das bedeutete in diesem Fall: Er stellte sie auf und steckte den Stecker in die Steckdose.
Auf dem Lieferschein war vermerkt, dass das Widerrufsrecht bei “installierten Anlagen” ausgeschlossen sei. Außerdem war auf dem Lieferschein vermerkt, dass die Rechnung nicht an die Privatanschrift des Kunden, sondern an seine Geschäftsanschrift gehen sollte.
Bei der Vertragsabwicklung übergab der Kunde dem Mitarbeiter außerdem einen ausgefüllten Überweisungsträger.
Widerruf durch den Kunden
Ein paar Tage später schickte der Kunde ein Schreiben an den Unternehmer, in dem er zum Ausdruck brachte, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Er bat den Unternehmer, sich dazu zu äußern, ob der Kunde die Alarmanlage zurückschicken solle oder ob der Unternehmer diese wieder abhole. Außerdem bat er darum, den Überweisungsträger nicht bei der Bank einzulösen.
Letztes tat der Unternehmer aber dennoch.
Auf telefonische Nachfrage teilte der Unternehmer mit, er wolle den Vertrag nicht “wandeln” (das ist ein Begriff, den es schon seit 2002 nicht mehr gibt. Im früheren Recht war das ein Begriff aus dem Gewährleistungsrecht.).
Letztlich klagte der Kunde auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Alarmanlage.
Kunde war Verbraucher
Zunächst beschäftigte sich das Gericht (AG Bonn, Urt. v. 8.7.2015, 103 C 173/14) mit der Frage, ob dem Kunden ein Widerrufsrecht zustand. Hierzu musste die Frage erörtert werden, ob der Kunde als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hatte.
Der Kläger handelte als Verbraucher.
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll der Vertragsgegenstand sowohl der beruflichen als auch der privaten Benutzung dienen, ist entscheiden, welche Benutzung überwiegt (Palandt/Ellenberg, BGB, § 13 Rn. 4.). Entscheidend ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts. In die Auslegung sind die äußeren Begleitumstände des Vertragsschlusses mit einzubeziehen.
Vorliegend sprechen insofern fast alle Anhaltspunkte für ein Handeln des Klägers als Verbraucher. Schon gar nicht steht eine überwiegende Nutzung der Anlage im unternehmerischen Bereich fest.
Die Beratung und „Installation“ der Anlage seitens des Mitarbeiters der Beklagten erfolgte am Wohnsitz des Klägers und war durch eine Telefonmarketing- Aktion der Beklagten unter der privaten Rufnummer des Klägers initiiert worden. Der Mitarbeiter der Beklagten hielt sich während der gesamten Beratung ausschließlich in der privaten Wohnung des Klägers auf. Typischerweise wird man davon ausgehen können, dass der Kläger den Termin zur Vorführung der Alarmanlage auch an seinem Arbeitsplatz wahrgenommen hätte, wenn er an einer überwiegenden Nutzung für seine Geschäftsräume interessiert gewesen wäre. Auch die Anwesenheit der Ehefrau bei der Benutzung spricht für einen privaten Nutzungswillen.
Versuchter Steuerbetrug ist unerheblich
Lediglich die Angabe der Geschäftsadresse als Rechnungsadresse sprach für das Gericht in Richtung einer unternehmerischen Tätigkeit. In der Regel soll damit erreicht werden, entsprechende Einkäufe steuerlich geltend zu machen. Ein dadurch versuchter Betrug des Finanzamtes sei für die zivilrechtliche Beurteilung der Verbrauchereigenschaft aber unerheblich, so das Gericht.
“Für eine Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers spricht lediglich die Tatsache, dass die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse des Klägers erfolgen sollte. Dies hat typischerweise den Zweck, eine im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit steuerrechtlich relevante Rechnung zu erhalten. Da die Anlage indes vor Ort angeschlossen worden ist, ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände (vgl. oben) nicht, dass die Anlage überwiegend im unternehmerischen Bereich eingesetzt werden sollte.
Allenfalls könnte man vermuten, dass das Finanzamt betrogen werden sollte, was indes für die zivilrechtliche Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ohne Bedeutung ist.”
Dies mag zunächst verwunderlich klingen. Entspricht aber der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.9.2009, VIII ZR 7/09). Dieser hatte sich ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, wann man von einem Verbraucher als Käufer ausgehen könne.
“Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen.
Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.”
In dem damals entschiedenen Fall fehlte es an solchen Umständen.
“Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen mag schon darin eine naheliegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war.
Auch die Angabe der Anschrift “Kanzlei Dr. B.” in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbstständigen beruflichen Zwecken zu.”
Widerrufsrecht für “installierte Anlagen”
Letztlich hat sich das Gericht – noch kurz – mit der Frage beschäftigt, ob das Widerrufsrecht bei einer bereits aufgestellten und mit der Steckdose verbundenen Alarmanlage ausgeschlossen sei.
“Soweit die Beklagte meint, ein Widerrufsrecht sei nach den Vertragsbedingungen ausgeschlossen, weil es sich um eine „installierte“ Anlage handele, greift dieser Einwand nicht durch.
Zunächst sind die Ausschlussgründe gemäß § 312g Abs. 2 BGB abschließend und nicht durch allgemeine Vertragsbedingungen abdingbar.
Allenfalls in Betracht käme § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB. Die Anlage wurde vorliegend -wie in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll demonstriert – indes nicht untrennbar mit anderen Gütern vermischt (also „installiert“), sondern lediglich aufgestellt. Sie konnte durch den Kläger ohne weiteres zum Gerichtstermin mitgenommen werden.”
Der Kunde hatte seinen Vertrag also wirksam widerrufen.
Fazit
In dem entschiedenen Fall war der private Zweck des Alarmanlagen-Kaufs ziemlich offenkundig, da der Unternehmer selbst – bzw. einer seiner Mitarbeiter – die Alarmanlage im Privathaus des Verbrauchers “installiert” hatte. Bei Fernabsatzgeschäften können Online-Händler die tatsächliche Nutzung von Produkten nicht auf diese Weise überprüfen. Die Feststellung, ob der Kunde als Unternehmer gehandelt hat, ist schwierig und mit hohen Hürden verbunden.
Kauft eine natürliche Person im Online-Shop ein, ist – wie der BGH entschieden hat – grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn aus den Umständen eindeutig und zweifelsfrei etwas anderes ergibt. (mr)
Macht sich eigentlich ein Händler mit strafbar (Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder so), wenn er dem Kunden, der offensichtlich als Verbraucher gekauft hat, die entsprechende Rechnung auf dessen Firma ausstellt?
Nö, damit macht sich nur der Verbraucher strafbar, er ist es ja, der die Rechnung beim Finanzamt als Ausgabe einreicht. Als Rechnungssteller hat man hierbei keine Vor- oder Nachteile, solange man die Einnahme ordnungsgemäß beim Finanzamt angibt.
Was hier nicht eindeutig hevorgeht, ging die Rechnung nur an die Firmenadresse oder war die Rechnungsadresse die der Firma? Falls letzterer Fall, dann wieder typisch deutsche Richter, falls ersterer Fall, also Rechnung mit Privatadresse nur an Firma geschickt, dann völlig korrekt das Urteil. Abgesehen davon stellt es auch nicht unbedingt ein Problem dar, sich auf Rechnung seiner Firma ausserhalb der Geschäftsräume eine Alarmanlage installieren zu lassen, oftmals arbeitet man ja auch von Zuhause aus und hat dort eventuell wichtige Unterlagen oder Prototypen rumliegen. Letztendlich muss man das nur dem Finanzamt glaubhaft darlegen.
Im Urteil heißt es wörtlich: “Zudem enthielt der Lieferschein die angabe, dass die Rechnung an die Anschrift … gehen möge. Dabei handelt es sich um die Geschäftsadresse des Klägers, nämlich eine Arztpraxis.” In den Gründen heißt es dann aber, dass die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse erfolgen sollte.
Letztlich ist die Entscheidung nur noch einmal eine Erinnerung an das uralte BGH-Urteil: Die Angabe einer geschäftlichen Rechnungsadresse reicht noch nicht aus, um von einer gewerblichen Bestellung auszugehen.
“Die Angabe einer geschäftlichen Rechnungsadresse reicht noch nicht aus, um von einer gewerblichen Bestellung auszugehen.” – Was denn nun noch? Eindeutiger gehts doch schon garnicht mehr! Da versucht Vater Staat bzw. Elternkonstrukt EU alles totzuregulieren, aber bei solchen eindeutigen Dingen wie einer Firmenanschrift als Rechnungsadresse gibt es keinerlei Regulierung. Wer sich etwas an seine Firma bzw. seinen Arbeitsplatz liefern lassen möchte, trägt bitte als Rechnungsadresse seine Privatadresse und als Lieferadresse die Firma/den Arbeitsplatz ein, so schwer kann das nicht sein und so habe ich es auch in roten Lettern im Registrierformular stehen: Wichtiger Hinweis! Sobald Sie das Feld “Firma” ausfüllen, gehen wir davon aus, dass Sie für gewerbliche Zwecke bestellen, somit steht ihnen kein Widerrufsrecht zu.
Endverbraucher, die Lieferung an Ihren Arbeitsplatz oder eine Packstation wünschen, erstellen dafür im Bestellvorgang bitte eine Lieferadresse und tragen hier als Rechnungsadresse ausschließlich ihre Privatanschrift ein!
Die nachträgliche Änderung erstellter Rechnungen ist nicht möglich!
Die nachträgliche Änderung erstellter Rechnungen ist nicht möglich!
Chef sagt: “Wir haben n gutes Jahr gehabt. Zur Belohnung darf sich jeder für 100 Euro bestellen, was er mag. Achtet aber darauf, dass die Rechnung auf die Firma ausgestellt ist.” Mitarbeiter bestellt, Lieferadresse Privatanschrift, Rechnungsadresse Firma. Zweck der Bestellung: Ganz eindeutig nicht gewerblich. Mitarbeiter ist klar Verbraucher. Widerrufsrecht besteht. Der Hinweis in Ihrem Bestellprozess wäre eindeutig falsch und kann abgemahnt werden.
Das Beispiel sehe ich aber anders. Der Kaufvertrag besteht mit dem Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dazu gehören auch Sonderzahlungen oder Sachleistungen an seine Mitarbeiter. Zweck der Bestellung ist damit ganz eindeutig gewerblich. Kontrollieren kann man sowas als Shopbetreiber aber natürlich ohnehin nicht.
Wenn man Missbrauch verhindern will kommt man wohl nur über eine Finte des §14 UstG weiter. Dort steht nämlich in Abs.2 Satz 2, dass man nur gegenüber Unternehmern eine Rechnung ausstellen muss. Man könnte also eine Checkbox im Warenkorb anbringen: “Ich bestelle gewerblich (als Unternehmer) und benötige eine Rechnung mit ausgewieser Mwst”. Verbraucher bekommen dann nur eine Kauf-Quittung beigelegt, keine Rechnung mit Mwst-Ausweis. Dann wird man schon sehen wer wirklich als Firma bestellt und wer nur Steuern hinterziehen will.
Bei einer Situation wie in der von mir beschriebenen kommt der Vertrag nicht mit dem Unternehmen zu stande. Das ist falsch! Das Unternehmen zahlt vielleicht, Vertragspartner ist aber die Mitarbeiterin. (Dass der Vorgang lohnsteuerrechtliche Konsequenzen hat, weiß ich. Dafür ist es aber egal, ob der Arbeitgeber die Ware bestellt und bezahlt oder ob der Mitarbeiter bestellt und das Geld dafür vom Arbeitgeber erhält.)
Aber genau das hat das AG Bonn ja deutlich gemacht: Auf die nachträgliche steuerrechtlichen oder im entschiedenen Fall gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt es nicht an.
Herr Rätze,
ist es in diesem Fall nicht die Firma, die Ihren Angestellten eine Sachzuwendung in Form eines Geschenkes zukommen lässt? Der Hintergrund ist die Motivation der Mitarbeiter und damit doch eindeutig gewerblich. Oder etwa nicht?
Es kommt aber auf den Besteller an. Und das ist in dem Fall die Mitarbeiterin und die handelt nicht gewerblich.
Wenn die Rechnungsadresse die Bestell- und Adresse eines Unternehmens ist, ist dieses auch der Vertragspartner. Sonst hat man letztendlich ja garkeinen Ansprechpartner bzw. Vertragspartner mehr, wenn jeder über Adresse X bestellen kann. Rechnungsadresse also gewerblich und dazu Zahlungseingang noch vom gewerblichen (Paypal)Konto->Kein Endverbraucher, kein Widerrufsrecht, FERTIG, AUS!
Es ist natürlich Ihre freie Entscheidung, die Rechtsprechung zu ignorieren.
Hallo Herr Rätze. Ich habe die Bemerkungen und Ihren Beitrag mit Interesse verfolgt. Nun, da stellt sich für mich die Frage, wie soll denn ein Shopbetreiber reagieren bzw. nach ihrer Ansicht denn handeln, um einen Unternehmer rechtskonform von einem Verbraucher unterscheiden zu können..? Wenn eine Rechnungsadresse nicht mehr entscheidend ist dafür, ob ein Unternehmer bestellt oder nicht, aber damit den Rechnungsbetrag offensichtlich beim Finanzamt die Rechnung zum Steuerbetrug einreicht, na dann Gute Nacht unserem Rechtssystem!
Und ja, mir ist der Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozessordnung bekannt. Stellt sich nur die Frage, warum dann ein VERBRAUCHER eine Rechnung auf eine UNTERNEHMERADRESSE haben möchte….
Im übrigen sehe ich das Beispiel von Ihnen als fahrlässig an, wenn ein Unternehmer zu seinen Angestellten sagt, “ja, ja, bestellt mal auf mich…”
Ein wirkliches Patentrezept habe ich auch nicht. Letztlich muss man jeden Einzelfall genau prüfen. Eine Möglichkeit wäre z.B.:
Man kann im Shop nur mit bestehendem Kundenkonto einkaufen und das Kundenkonto läuft auf eine GmbH. Dann wäre auch immer die GmbH der Vertragspartner, in dem Fall würde es sich nicht um einen Verbraucher handeln. Checkbox im Bestellprozess “Ich bin Gewerbetreibender” wäre auch eine Möglichkeit.
Checkbox ist sinnlos, je nachdem, wie der Besteller es gerade braucht, hakt er diese eben an oder nicht.
Wenn er sie aber anhakt, ist das eine klare Erklärung, dass er als Gewerbetreibender tätig ist.
Ja, aber er muss sie ja eben nicht anhaken, wenn er sich evtl. ein Widerrufsrecht erschleichen will. Das Einzige, was man daran festmachen könnte, dass er nur dann eine finanzrechtskonforme Rechnung erhält, während ansonsten nur ein einfacher Kaufbeleg ausgestellt wird.
Das Gericht hier hatte entschieden, dass genau das kein ausreichendes Kriterium ist. Aber wir drehen uns im Kreis.
Hallo Herr Rätze,
spielt es keine Rolle, das der Mitarbeiter beim Kunden war? Ist es dann überhaupt noch ein Fernabsatzgeschäft?
Im Grunde ist es doch ein Vorgang wie in jedem Fachgeschäft.
Kunde ruft an, man fährt raus und schließt einen Vertrag.
Im stationären Handel hätte der Kunde kein Widerrufsrecht.
@Matthias:
Wie eingangs im Beitrag geschrieben: In diesen Fallkonstellationen spricht man von einem “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenem Vertrag”. Und bei diesen Verträgen gilt ebenfalls ein Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen.
Sehr geehrter Herr Rätze,
in einem Onlineshop habe ich ein Notebook bestellt, dass zu besonders günstigen Konditionen nur für Studenten bezogen werden kann. Es handelte sich um ein Produkt aus dem Lenovo Campus Programm. Lieferungen an Unternehmen sind in diesem Zusammenhang laut Lenovo zu den Studentenkonditionen nicht erlaubt. Ich habe allerdings trotzdem einen Online Händler gefunden, der mir kulanterweise eine Rechnung für mein Unternehmen ausstellte. Hierzu stellte ich dem Onlinehändler einen Studentenausweis zur Verfügung und bestätigte, dass das Notebook des Studenten nach Tätigkeit im Unternehmen in sein Privateigentum übergehen würde. Die Lieferung erfolgte an meine Privatanschrift. Der Händler bestätigte mir auch vor Bestellung telefonisch, dass ich über die Trusted Shops Garantie abgesichert wäre. Im Laufe der Lieferung habe ich mich jedoch für ein anderes Produkt entschieden und die Lieferung gar nicht angenommen und widerrufen. Der Händler will nun meinen Widerruf und Verweigerung der Annahme der Lieferung nicht akzeptieren. Die Begründung des Onlineshops lautet, ich hätte nicht als Verbraucher bestellt. Ebenso verweigert mir Ihr Unternehmen die Leistungen der Trusted Shops Garantie mit der gleichen Begründung. Können Sie mir kurz erläutern wie, dieser Fall mit Ihrer obigen Schilderung in Einklang zu bringen ist. Das fände ich sehr interessant und aufschlussreich! Vielen Dank!
PS
Bei Amazon gab es bei Bestellung und Lieferung an meine Privatanschrift und Abrechnung über das Unternehmen bei Rücksendungen und Widerrufen nie Probleme. Offensichtlich ist Amazon hier seriöser oder zumindest kundenfreundlicher als mancher Online Händler mit Trusted Shops Garantie!!!
Hallo Peter,
wenn Sie eine Trusted Shops Garantie abgeschlossen haben, können Sie den Fall gerne mit unserem Team unter service@trustedshops.de besprechen bzw. einen Garantiefall bei uns im System melden. Für die Garantie – im Falle der Nichtlieferung – wäre es egal, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher bestellt hat.
Aus Ihrer Schilderung “und bestätigte, dass das Notebook des Studenten nach Tätigkeit im Unternehmen in sein Privateigentum übergehen würde.” könnte man allerdings entnehmen, dass der Kauf gerade nicht zu privaten Zwecken erfolgte, sondern für die Zwecke des Unternehmens. In dem Fall würde kein Widerrufsrecht bestehen.
Mich würde interessieren wie es im Fall von (Berufs)Kleidung aussieht?
Beispiel:
Einzelunternehmer bestellt Kleidung, die sowohl privat als auch bei Ausübung der gewerblichen Tätigkeit getragen werden kann und nicht eindeutig als Berufskleidung zu identifizieren ist. Die Rechnung wird an die Firmenadresse adressiert (die jedoch ebenfalls der Privatadresse entspricht), die Bezahlung erfolgt jedoch über das Privatkonto.
Darf der Shopbetreiber in solch einem Fall ohne weiteres von gewerblicher Nutzung ausgehen (immerhin sind Kosten für Kleidung – auch wenn sie ausschließlich dem beruflichen Zweck dient – nicht so einwandfrei steuerlich absetzbar)?
Nein, ganz im Gegenteil. Bestellt eine natürliche Person in einem Online-Shop, ist grundsätzlich immer davon auszugehen, dass es sich bei dieser Person um einen Verbraucher handelt. Nur wenn gravierende Indizien auf gewerbliches Handeln hinweisen, dreht sich die Beweislast. In dem von Ihnen beschriebenen Beispiel gibt es solche gravierenden Indizien aber nicht.