Online-Händler werben häufig mit der Angabe “Sofort versandbereit” für eine schnelle Lieferung der Ware. Diese Angabe muss jedoch den Tatsachen entsprechen, damit der Verbraucher nicht über die Verfügbarkeit der Ware getäuscht wird. Wann muss die Ware also in einem solchen Fall versandt werden?
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Das LG Aschaffenburg (Anerkenntnisurteil v. 19.08.2014, 2 HK O 14/14) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem es um die Verfügbarkeit von Waren ging. Ein Online-Händler hatte seine Ware mit dem Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit beworben.
Es ging um zwei Beschwerden von Kunden, die eine Hifi-Anlage und ein Handy bestellt haben. Unmittelbar nach der Bestellung erhielten sie auch ihre Bestellbestätigung. Ein bis zwei Tage danach bekamen sie allerdings eine E-Mail mit dem Hinweis, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung innerhalb einiger Tage erfolge.
“Sofort lieferbar” bedeutet Versand am nächsten Werktag
Das Gericht stellte klar, dass die Formulierung „sofort lieferbar“ dahingehend zu verstehen sei, dass die Ware bereitgehalten werde und der Versand am nächsten Werktag erfolge. Der Online-Händler versuchte sich zunächst noch damit zu verteidigen, dass er keine Abweichungen bezüglich der Verfügbarkeit und Auslieferbarkeit hatte feststellen können. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage. Das Gericht teilte diese Rechtsauffassung, wonach der Verbraucher erwarte, dass als verfügbar beworbene Ware am nächsten Werktag versandt werden kann und nahm eine Irreführung an. Der Online-Händler erkannte schließlich den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der mündlichen Verhandlung an.
Fazit
Händler sollten nur mit der Angabe „sofort versandbereit“ werben, wenn sie auch tatsächlich dazu in der Lage sind, die bestellte Ware am nächsten Werktag zu verschicken. Denn stimmen die Angaben nicht, handelt der Online-Händler irreführend und somit wettbewerbswidrig. Auf diese Weise setzt er sich der Gefahr von Abmahnungen aus.
Pflicht zur Angabe eines Liefertermins
Nicht nur das UWG verpflichtet den Händler dazu, die Verfügbarkeit von Waren anzugeben. Auch nach Umsetzung des neuen Verbraucherrechts besteht für ihn gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB die Pflicht, den Termin anzugeben, bis zu dem er die Ware liefert. Lesen Sie mehr dazu unter http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/14/neues-verbraucherrecht-liefertermin/.
also wäre die Angabe “sofort versandbereit” sowieso nicht korrekt, weil kein Termin genannt wird?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Dieser Entscheid findet meine vollste Zustimmung. Er führt vielleicht dazu, etwas mehr Ordung und Struktur ins Onlinegeschäft zu bringen.
mfG
C. Dreier
Ich finde dieses Urteil mal wieder absolut bezeichnend, vorallem dahingehen, das hier Gerichte urteilen, die keine Ahnung von Lagerhaltung und Warenwirtschaft haben. Und auch überhaupt kein Interesse sich mal wirklich damit zu beschäftigen.
Das ist wieder nur pushen der großen Versender mit monströser Lagerhaltung. Und Handreichend für den schicken Nebenverdienst von Abmahnenden Anwälten nebst Geklunkel
Mit diesem Unterlkassungsanspruch kann der jetzt sein Geschäft eigentlich aufgeben. Es sei denn er gewinnt im Lotto und kann die demnächst garantiert folgenden Vertragsstrafen aus der Westentasche bezahlen.
Wenn angezeigt wird “sofort Versandbereit” sagt das noch lage nichts darüber aus wieviel Lagerbestand noch vorhanden ist.
Wenn am Wochenende 10 Stück verkauft werden und ich habe aber nur noch 9 am Lager dann wird das natürlich den Kunden aufregen der zuletzt bestellt hat. Und ich bin auch beim besten Willen nicht in der Lage am nächsten Werktag zu versenden.
Bei angschlossener Online Wawi wird sich trotzdem die Anzeige erst ändern, wenn ich einen Lieferschein oder eine Rechnung gedruckt habe.
Der Artikel also quasi ausgebucht wurde.
Es sei denn ich gehe da händisch an jeden einzelnen Artikel ran. Und am besten Sonntag Nachmittag beim Kaffee bei Oma….weil ich ja auch ganz genau weiß ohh, da hat eben einer das letzte Teil bestellt.
Von Fehlbsständen die hin und wieder auch mal vorkommen ganz zu schweigen. pffff
Und was passiert, wenn ein Händler bei einem Artikel “sofort versandbereit” angibt und tatsächlich am nächsten Tag ausliefern kann, der Kunde aber mehrere Artikel in der gleichen Ordet bestellt, die wiederum nicht auf Lager sind? Widerspricht das dann auch der Vorschrift zur Kennzeichnung?
Das ist doch nicht mehr aktuell, oder?
Seit dem wir die Lieferzeit angeben müssen, hat sich die Angabe zur Verfügbarkeit doch wohl erledigt?
Das Urteil ist noch aktuell, allerdings reicht die Angabe “sofort versandbereit” seit 13.6.2014 nicht mehr aus, sondern zusätzlich (oder eben nur) muss ein Liefertermin oder eine Lieferfrist genannt werden, d.h. der Kunde muss wissen, bis wann die Ware spätestens bei ihm ist.
Die Menschheit kann nicht mal drei Tage warten. Alle wollen Alles am nächsten Tag. Ist das unsere Zukunft? Ich warte auf ein Produkt auch mal 5 Tage, da ich ja keine Spenderorgane bestelle oder andere lebenswichtige Produkte.
@Sylvia, auch wenn ich Ihnen sonst immer gern zustimme, diesmal leider nicht. Es hat nichts mit großen Händlern, monströser Lagerhaltung oder Lottomillionären zu tun. Wenn ich als kleiner Onlinehändler weiß, ich kann nicht sofort versenden, wo ist dann das Problem, eine Lieferzeit von bspw. 2-3 Tagen zu setzen, statt sich mit “Sofort lieferbar” Vorteile zu verschaffen, obwohl man nicht sicherstellen kann, auch sofort liefern zu können?
Alles andere ist Makel ihres eingesetzten Warenwirtschaftssystems. Bei mir wird ein bestellter Artikel sofort bei Bestellung vom Lagerbestand abgezogen, ist dann im System reserviert und wenn der Lagerbestand 10 Beträgt, der Artikel 10x bestellt wurde, springt die Anzeige automatisch auf “Momentan nicht lieferbar” etc. um und der Artikel ist nicht mehr in den Warenkorb legbar oder eben auf eine längere Lieferzeit, je nach Einstellung.
Fehlbestände oder andere Ursachen können natürlich trotzdem vorkommen, da wird einem auch kein Kunde einen Strick drauß drehen, wenn man die Situation ordentlich erklärt. In diesem Urteil geht es um Onlinehändler, die absichtlich alles auf “Sofort lieferbar” stellen, die bestellten Artikel aber immer erst selbst beim Lieferanten bestellen müssen. Solche Onlinehändler sind auch für Ihr Geschäft schädlich.
Ja, das ist die Zukunft. Es überleben nur die, die alles sofort liefern können.
Die anderen krepieren nicht sofort. Aber in 10 Jahren. Spätestens
Warum wird mein Beitrag vom 17.09.2014, 14:41 Uhr nicht freigeschalten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
einige wenige Händler haben scheinbar Probleme damit, sich an geltendes Recht zu halten. Was ist so schwer daran bei der Wahrheit zu bleiben? Was soll die Argumentation das Gerichte keine Ahnung von Lagerhaltung haben? Ganz offensichtlich haben Sie keine Ahnung davon, denn sonst könnten Sie, wie viele ehrliche Händler auch korrekte Angaben zu Verfügbarkeit und lieferzeitpunkt machen. Wenn die Bestände in Ihrem Lager nicht stimmen liegt es wohl in Ihrem Verantwortungsbereich.
In einem vernünftig administrierten Shop wird die Verfügbarkeit der Artikel automatisch an den Bestand angepasst. So das der 10. Besteller eben deutlich erkennen kann das er länger warten muss als die 9 vor ihm um bei dem Beispiel von Gaby zu bleiben.
Ich mache seit über 10 Jahren Vertrieb. Von Mensch zu Mensch. Und ich sehe da keinen großen Unterschied zum onlinehandel. Auch hier verkaufen Menschen Ware und Dienstleistungen an andere Menschen. Kommunikation heißt das Zauberwort. Offline wie online. Wer dazu nicht in der Lage ist wird nicht erfolgreich sein. Und das ist ein Alleinstellungsmerkmal das gerade kleine Shops deutliche Vorteile gegenüber den großen anonymen automatisierten Shops an die Hand gibt. Sich hinter seiner Plattform zu verstecken und den Kunden als Gegner betrachten ist da nicht zielführend.