WebtrackingSeit November 2009 schwelt ein Streit zwischen dem Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg und Google in Bezug auf das Tracking Tool Google Analytics. Dieser Streit scheint nun beigelegt. Wie der Datenschützer heute erklärt hat, kann das Tool nunmehr rechtskonform eingesetzt werden, wenn man ein paar Kleinigkeiten beachtet.

Lesen Sie mehr zu den Voraussetzungen.

Der Datenschutzbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg hat für Webseiten-Betreiber mit Sitz in Hamburg Hinweise veröffentlicht, nach denen der Einsatz des Tracking Tools Google Analytics rechtskonform möglich ist. Google hat dafür Änderungen an dem Produkt vorgenommen.

Auftragsdatenverarbeitung

Zum einen muss mit Google ein schriftlicher Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden.

Widerspruchsmöglichkeit

Wer das Tool einsetzt muss im Rahmen seiner Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten hiergegen informieren.

Die Datenschützer empfehlen hierzu einen Link auf die entsprechende Seite von Google zu setzen:

Widerspruchsmöglichkeit

IP-Anonymisierung

Darüber hinaus muss der Betreiber der Website durch entsprechende Einstellungen des Tool Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Hierzu ist die Einbindung der Funktion “_anonymizeIp()” auf jeder Seite, auf der das Tool eingesetzt wird notwendig.

Details hierzu können bei Google eingesehen werden.

Löschung bestehender Analytics-Accounts

Außerdem ist es erforderlich, alle bisher rechtswidrig gesammelten Daten zu löschen. Hierfür bietet Google nach Kenntnis der Datenschützer nur den Weg an, sein bestehendes Google-Analytics-Profil zu löschen und einen neuen Account anzulegen.

Dies wird wohl die “bitterste Pille” sein, die Website-Betreiber schlucken müssen. Aber es wird sicher auch verschmerzbar sein.

Letztlich weisen die Datenschützer noch auf folgendes hin:

“Wir weisen darauf hin, dass diese Anforderungen den gesetzlichen Stand vom September 2011 widerspiegeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der sog. „Cookie-Richtlinie“ (Änderung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG durch die Richtlinie 2009/136/EG) können sich zukünftig weitere Anforderungen ergeben.”

Rechtskonformer Einsatz möglich

Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen können Shopbetreiber also das Tool Google Analytics einsetzen, ohne befürchten zu müssen, Bußgeldbescheide von den Aufsichtsbehörden zu erhalten.

Bei heise.de weist der Datenschutzbeauftragte noch einmal explizit darauf hin, dass datenschutzrechtlich nicht Google verantwortlich ist, sondern derjenige, der das Tool auf seiner Website nutzt. Wer die Anforderungen also nicht oder nicht korrekt umsetzt, begibt sich weiterhin in die Gefahr von Bußgeldern. (lk)

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