Heute hat der BGH zu der Frage entschieden, ob ein Händler Wertersatz geltend machen darf, wenn der Verbraucher ein Wasserbett im Internet bestellt, dieses mit Wasser befüllt und anschließend den Vertrag widerruft. Die Vorinstanzen verurteilten den Händler zur Erstattung des einbehaltenen Wertersatzes. Diese Urteile bestätigte nun der BGH.
Bis vor den BGH ging ein Händler, der vom Kaufpreis 1.007 Euro einbehalten hatte, weil der Verbraucher ein Wasserbett befüllte und anschließend den Vertrag widerrief. Der Händler meinte, da das Bett durch die Befüllung mit Wasser unverkäuflich geworden ist, sei der Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichtet.
Der BGH (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09) bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen!
Wasserbett durch Befüllen unverkäuflich
Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:
“Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.
Revision erfolglos
Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
“Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten.
Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall.
Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Weitgehendes Prüfungsrecht des Verbrauchers
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09
AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08
LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 210/2010
Das Urteil macht deutlich, dass der Verbraucher ein sehr weit reichendes Prüfungsrecht hat, das leicht zum “Ausleihen” missbraucht werden kann, ohne dass der Händler hier Möglichtkeiten hat, dagegen vorzugehen. Noch wesentlich weitergehende Rechte hätte der Verbraucher, wenn der deutsche Gesetzgeber auch noch den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme) streichen würden, was ernsthaft im Gespräch war. Dies werden Umfragen wie die von Trusted Shops jedoch hoffentlich verhindern.
Update: Volltext-Urteil liegt jetzt vor
Das Urteil im Volltext können Sie hier im www.shopbetreiber-blog.de nachlesen.
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Ich bin auf die Begründung gespannt und ob der BGH Ausführungen zu der Frage macht, wann die “Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückgeht”. Hier wäre ja auch denkbar, dass ein Hintertürchen offen bleibt und eine exzessive Prüfung der Sache (Mountainbike in den Alpen, Rasierer am Vollbart, Staubsauger im Sandkasten) zum Wertersatz führt.
Letztlich muss der europäische Gesetzgeber ran und klarstellen, dass die Wertersatzpflicht nur entfällt, wenn die Ware geprüft wird, wie dies im Ladengeschäft möglich gewesen wäre.
My2Cents: http://bit.ly/9RXJVx
Schönen Gruß und nicht aufregen.
Martin Schirmbacher
http://twitter.com/mschirmbacher
Bei den Richtern die aufgrund ihres Alters keine Ahnung von der Materie Internet haben war es schon klar das so ein Urteil kommt…..
Es bleibt zu hoffen, dass die Begründung dem Onlinehändler einen kleinen Spielraum lässt, um hier die übermäßige Prüfung zum Wertersatz führen zu lassen. Ansonsten sehe ich den Onlinehandel benachteiligt.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den stationären Handel, wenn dort eine Prüfung nicht möglich ist? Angenommen ich kaufe mir ein Wasserbett im Wasserbettenladen und aus unerfindlichen Gründen weigert sich der Verkäufer mir das Bett im Laden mal kurz zum probieren mit Wasser zu füllen? Oder ich kauf mir einen Computer beim Mediamarkt und darf dort nicht kurz die mitgebrachte Software zu Testzwecken installieren? Darf ich dann auch die Ware zurückgeben wenn ich die Prüfung dann zu Hause nachholen. Wahrscheinlich eher nicht.
@Murry
Das Urteil hat gar keine Auswirkungen auf den stationären Handel, da dort das Widerrufsrecht nicht existiert.
a) Für mich als 100%-Pro-Internet-User ist dieses Urteil absolut nachvollziehbar! Es heißt in der regelmäßigen Rechtsprechung eindeutig: “Prüfung so wie es im Ladengeschäft möglich ist.”
Im Ladengeschäft kann ich ein Wasserbett probeliegen! Das gleiche Recht muss mir der Online-Händler auch gewähren!!
Anders sieht es mit Kleidern / etc. aus: Die kann ich im Ladengeschäft auch nicht live für eine Party testen – also habe ich das Recht auch nicht bei einer Online-Bestellen.
Ebenso bei dem oben genannten Fahrrad: Das kann ich im Offline-Geschäft wenige Meter probefahren. Also steht mir dies auch beim Online-Kauf zu. Ich darf das MTB natürlich nicht in den Alpen testen.
b) Wie “blöd” ist der Händler dies wirklich gerichtlich klären zu lassen? Er hat damit die gesamte Branche an den Rande des Ruins getrieben! Jetzt bestellt sich jeder Idiot ein Wasserbett und “testet” es ein paar Tage Zuhause. Und jeder beruft sich auf das Urteil.
Vorher hätten nur die wenigstens solch eine dämliche Idee gehabt.
Das Urteil ist natürlich nachvollziehbar und es gilt in der Tat auch abzuwarten, was die BGH-Richter jetzt mit “Prüfung” meinen. Ich denke schon das da mehr wie nur ein Hinterürchen los geht.
Ansonsten ist das mit dem Wasserbett schon sehr speziell. Man muss einfach mal akzeptieren, dass es Waren gibt, die sich für den Online-Handel eignen und manche die sich weniger eignen. Und Wasserbetten gehören nach diesem Urteil wahrscheinlich eher zu der Gattung der Waren, die sich weniger eignen. Aber es wird ja auch kein Online-Händler gezwungen Wasserbetten zu verkaufen. Muss halt jeder selber wissen, wie er so eine Sache handelt.
Ansonsten mal etwas praktisch und lebensnah gedacht: Es bestellen tatsächlich nur Idioten ein Wasserbett und testet so etwas unter Berufung auf das Urteil. Ich stell mir das gerade mal bei mir zu Hause vor: Altes Bett abbauen und zwischenlagern, neues Wasserbett aufbauen, befüllen und nur um für ein paar Nächte den Kick eines Wasserbettes zu haben. Dann wieder Wasserbett einpacken und zurückschicken. Dann natürlich auch wieder das alte Bett aufbauen – irgendwo muss man ja schließlich schlafen. Das machen wirklich nur Idioten!
Abgesehen davon, dass man trefflich darüber streiten kann, ob der Wert eines Wasserbettes durch einmaliges Befüllen und anschließendes fachgerechtes Entleeren auf Null sinkt orientiert sich das Urteil am Wortleut des Gesetzes – und ist insofern keine wirkliche Überraschung.
Man kann ja hier durchaus auch Parellelen zum stationärem Handel ziehen. Auch dieser muss ein Wasserbett aufbauen und befüllen, damit sein Kunde probeliegen kann. Auch bei diesem Wasserbett wird er einen erheblichen Wertverlust verbuchen müssen. Dieser Wertverlust des Vorführbettes muss er in die so verkauften Wasserbetten einrechen.
Genauso muss der Onlinehändler das zurückgesendete Wasserbett in seine online verkauften Wasserbetten einkalkulieren.
@Shopper
Umgekehrt wird meiner Meinung nach ein Schuh draus: Keiner wird gezwungen ein Wasserbett im Internet zu bestellen. Wenn ich mir nicht sicher bin, daß das was ich bestellen will daß richtige für mich ist, dann lasse ich die Finger davon. Und bestell nicht einfach, nach dem Motto: Ich benutz das jetzt mal und wenns nix ist, ist mir doch scheißegal. Soll der Händler sehen wo er bleibt. Ich bin Händler und Kunde und in meiner Eigenschaft als Kunde habe ich bei sicherlich weit über Hundert Bestellungen im Internet – vom Buch zum Fernseher, vom Mixer bis zur Jeans noch nie von meinem Widerufsrecht Gebrauch machen müssen.
@faicel: Sie übersehen einen wesentlichen Unterschied zum stationären Handel: Dort besteht keineswegs die Pflicht, die Ware zur Prüfung zu überlassen. Wenn der Bettenhändler seinen Kunden ein Wasserbett zum Probeliegen überlässt, tut er das aus Kulanz. Zudem wird gerade nicht das getestete Bett sondern ein anderes verkauft.
Im Versandhandel dagegen besteht eine Pflicht des Händlers, genau den verkauften Gegenstand testen zu lassen. Verliert dieser Gegenstand an Wert, hat der Händler den Nachteil – einen Nachteil, den es im Ladengeschäft nicht gibt.
Die Prüfung genau des verkauften Gegenstandes geht dann eben deutlich über die Prüfung hinaus, “wie sie im Ladengeschäft möglich wäre.” Noch dazu, weil zu Hause eine deutlich intensivere Prüfung möglich ist. Genau die Intensität der Prüfung ist die Hintertür, auf die zu hoffen ist (siehe oben)
Schönen Abend
Martin Schirmbacher
@murry
Sie stellen damit ja grs. das Widerrufsrecht des Verbrauchers in Frage. “Wenn ich mir nicht sicher bin, daß das was ich bestellen will, daßr richtige ist, dann lasse ich die Finger davon.” – das gilt natürlich dann für alle Dinge.
Gut – das ist eine Meinung, aber keine Diskussionsgrundlage.
Und ich als Kunde weiss auch, was ich im Internet an Waren bestellen kann und was nicht. Möbel würde ich mir z.B. niemals im Internet bestellen – trotz Widerrufrechtes. Nur wenn ein Online-Händler meint, er müsse Möbel im Internet verkaufen, dann muss er auch den Umstand des Widerrufes mit einkalkulieren.
Eben weil mich als Kunde keiner zwingen kann ein Wasserbett online zu bestellen, braucht der Online-Händler gute Argumente, dass der Kunde trotzdem bei ihm kauft – ein Argument ist natürlich ein umfassendes Widerrufsrecht. Glaubt hier eigentlich irgendjemand, dass ein Möbel-Onlinehandel nennenswerte Umsätze erzielen würde ohne Widerrufsrecht?
Denn genauso wenig, wie ich als Kunde im stationärem Handel ein Wasserbett ohne Probeliegen kaufen würde, kaufe ich schon gar nicht ein Wasserbett im Online-Handel – quasi die Katze im Sack. Von daher hinkt natürlich der Vergleich zwischen dem freiwilligen Service im Stationären handel und der Rücknahmepflicht im Online-Handel. Natürlich ist auch der stationäre Handel “verpflichtet” entsprechend aufgebaute Betten zum Prüfen bereitzuhalten. Sicherlich nicht gesetzlich, aber unter Absatzgesichtspunkten führt da kein Weg dran vorbei. Da kann sich ja jeder mal selber prüfen, ob er in einem stationärem Laden ein W-Bett nur nach Katalog kaufen würde…
Und noch einmal zum Vergleich zwischen Online-Handel und stationärem Handel…
Wieviele Wasserbetten werden im Online-Handel denn verkauft – und zwar ohne einen Widerruf – wo die Kunden vorher im stationärem Handel Probegelegen haben und dann anschließend im Internet unter “www.wo-gibt-es-das-billiger.de” nachgeguckt haben wo sie das günstiger bekommen.
Von daher kann ich in dem Urteil auch nicht unbedingt eine Benachteiligung des stationären Handels sehen…
@murry
Ich bestelle seit 10 Jahren online. Pro Monat gebe ich mehrere tausend Euro für private Online-Bestellungen aus. Ich kaufe alles online was nur ansatzweise möglich ist. Mit Ausnahme von frischen Lebensmitteln natürlich.
Ich nutze das Widerrufsrecht ab und an gerne und bestelle mir auch mal Sachen, die ich nicht zu 100% behalten möchte. Oftmals habe ich dadurch schon etwas behalten, was ich niemals gekauft hätte.
Gerade bei Mode bestelle ich jedes Teil 3 Mal. Einmal in meiner angedachten Größe. Eine Nummer größer. Eine nummer kleiner.
Von einem Bestellwert von 1.500 € schicke ich dann eben immer 1.000 € zurück.
Das ist doch kein Problem: An den 500 € hat der Händler genug verdient um die 1 x Rückversandkosten zu bezahlen. Und die zu kleinen / zu großen Sachen gehen ordentlich zurück.
Ein Online-Händler hat im Gegensatz zu dem stationären Handel viele Vorteile – aber eben auch kleine Nachteile.
@Martin Schirmbacher
Wir Juristen (ich bin Wirtschaftsjurist) sind nicht so weltfremd wie du es denken magst.
Du wirst mit Sicherheit einen stationären Wasserbett-Händler finden wo man nicht probeliegen kann.
Ich selbst habe vor 2 Jahren ein Wasserbett gekauft und den gesamten stationären Handel abgegrast: Ich habe keinen Verkäufer gefunden wo man nicht probeliegen kann.
Ich weiß aber ehrlich gesagt gar nicht was das ganze bringt:
Man kann in 10 Minuten – aber auch nach 2 Tagen – nicht sagen ob das Wasserbett etwas taugt.
Der Mensch schläft in der Regel seit mehreren Jahrzehnten in ungeeigneten Betten. Wenn man sich jetzt in ein 100% an den Körper angepasstes Wasserbett legt, schläft man die ersten Wochen immer schlecht. Der Körper hat ein geeignetes Bett gar nicht gewöhnt. Und die Schmerzen sind nicht mehr und nicht weniger als Entspannungsschmerzen.
Ich setze noch einen drauf: Wir Online-Händler müßten dem Gesetzgeber und den Richtern auf Knien danken, dass sie uns zu diesem verbraucherfreudnlichem Widerrufsrecht “nötigen”. Das Widerrufsrecht ist ein Garant für den Boom im Online-Handel, den wir zur Zeit erleben.
Das ist hier Jammern auf allerhöchstem Niveau.
@Shopper
Wir haben einen unendlichen Boom im Online-Handel.
Und den haben wir nur weil (!) der Kunde nahezu kein Risiko hat.
Ich übrigens selbst Online-Händler!
@Shopper
Einer solchen Nötigung durch den Gesetzgeber bedarf es doch gar nicht. Natürlich muss ein Online-Händler ein Widerrufsrecht einräumen. Es muss nur nicht bis zu Ende durchreguliert werden und es sollte den Händler nicht übermäßig belasten. Wem ist denn geholfen, wenn Wasserbetten kalkulatorisch im Internet/Katalog nicht mehr angeboten werden können?
Und die Kalkulation des stationären Handels läuft natürlich anders, weil er genau ein Bett als Probebett abschreiben muss, während der Online-Handel potenziell jedes Bett vollends verlustig geht. Zugegeben, wenn dem so ist, sollte der Händler besser etwas anderes verkaufen…
Ich möchte mal einwerfen, dass das ausgestellte Bett im stationären Handel den Händler i.d.R. fast nichts kosten dürfte, da dieses Bett niemals zum Abverkauf vorgesehen war, sondern oft vom Hersteller eben zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
@ Schirmbacher
Es ist doch gar nicht bis zu Ende durchreguliert. Der Gesetzgeber hat ein Gesetz erlassen, dessen Anwendung in einem ganz konkretem Fall (Wasserbett) von einem Gericht ggf. über mehrere Instanzen überprüft wird. So funktioniert das nun mal in einem Rechtsstaat und das sollten wir nicht ändern.
Das das die Anwendung des Gesetzes im speziellen und exotischem Fall des Wasserbettes auch zu Härten führt, das ist nun mal so. In den meisten anderen Fällen funktioniert das ohne Probleme.
Und ob aufgrund dieses Urteils jetzt demnächst keine Wasserbetten mehr online verkauft werden, bleibt einfach mal abzuwarten. Ich bin da sehr zuversichtlich, dass auch noch in 5 Jahren Wasserbetten im Internet verkauft werden – evtl. etwas teurer als jetzt, aber auch das gehört zur Marktwirtschaft.
Die Kalkulation im stationären Handel läuft nicht anders. Zum einen muss kein Online-Händler potenzielle jedes Bett als verlustig kalkulieren – diese Vorstellung ist ja aberwitzig – sondern nur einen gewissen Prozentsatz.
Wir können uns jetzt gleich zwar die Prozentsätze um die Ohren hauen, aber ich behaupte mal, dass nur 1 % der Wasserbetten so widerrufen werden wie im vorliegenden Fall. Man bestellt sich nicht mal ebenso ein Wasserbett, baut es für einen One-Nigth-Stand auf um es dann wieder abzubauen. D
Wenn man jetzt dieses 1 Bett von 100 nimmt, so habe ich vieleicht genau das gleiche Verhätlnis im stationärem Handel. Von dem einen W-Bett-Modell, was der Händler als Vorführgerät aufbauen MUSS, wird er vielleicht auch nur 100 Modelle verkaufen.
@rätze
Das ist ein frommer Wunsch von Ihnen, das mit dem kostenlosen Hersteller-Bett – die Realität ist eine andere….
Hört doch bitte auf darum zu “heulen”.
Der Online-Handel hat 2 Möglichkeiten:
a) Er verkauft jedes Wasserbett als Einzelanfertigung. Egal ob es das ist. Er verkauft es so und behauptet dies. Damit ist ein Widerruf nicht möglich.
b) Er verkauft retounierte Betten mit 20% Rabatt als “Geprüfte Versandrückläufer.” Fertig.
@Faicel
Egal, ob der Händler behauptet, das Bett sei eine Einzelanfertigung oder nicht: Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes kommt nicht in Betracht. Es liegt keine Kundenspezifikation vor. Hierfür müsste der Kunde z.B. die Maße des Bettes frei eingeben können.
Ich finde Shopper und einige andere haben weitestgehend Recht.
Nicht jedes Produkt kann man gut über das Internet verkaufen. Da es ein gültiges Widerrufsrecht gibt, muss sich ein Händler kompromisslos dran halten. Dazu gehört es auch, ein Produkt zu testen. Beim Wasserbett ist das dann mit Problemen für den Händler verbunden… OK, damit muss der Händler klar kommen. Ich finde, man muss sich vorher überlegen, was man wie vertreibt…
Die Vergleiche hinken hier teilweise.
Mal abgesehen von den Versandkosten (kein Händler würde Benzingeld zurückerstatten) kann man im stationären Handel auch nicht alles testen. Gegenstände oder Objekte wie z.B. Wasserbetten, Trampoline, Fahrräder oder Gartenhäuser sind oft NICHT zusammengebaut oder Aufgestellt und werden trozdem verkauft.
Schreibt jemand einem Ladengeschäft vor Ware testen zu können? Ich glaube kaum.
Der Kunde kauft also auch die Katze im Sack ohne eine Möglichkeit bei ‘Nichtgefallen’ die Teile einfach zu retournieren.
Der Online-Handel ist da ganz klar im Nachteil.
Der Online-Handel ist in diesem, einen, speziellen Fall vielleicht ein wenig im Nachteil.
Hat ansonsten aber tausendfache Vorteile!
Versteh ich nicht? Warum sollte der stationäre Händler dem Kunden Benzingeld erstatten? Der Stationäre Händler muss ja noch nicht mal die Ware zurück nehmen – warum denn dann Bezingeld erstatten.
Ansonsten haben Sie natürlich recht, wenn Sie sagen, dass Vergleiche zwischen Stationär und Online immer hinken. Das sind Brüche, die man nicht auf einen gemeinsamen Nenner runterbrechen kann.
Von daher sind auch Urteile zwischen Stationär und Online, wonach Online gegen über Stationär ganz klar im Nachteil sind, nicht statthaft. Man kann das nicht in Summe miteinander vergleichen.
Da meine Links hier immer wieder gelöscht werden, noch mal der neutrale Hinweis, dass bereits jetzt schon viele Wasserbetten-Online-Händler freiwillig ein 90 Tage Umtauschrecht auf die Wasserkerne anbieten.
Es gibt im Internet Angebote von W-Betten-Händlern, die einem kostenlos das Wasserbett für Wochen zum Probeliegen zu Hause aufbauen. Wenn einem das nicht paßt, dann kommen die wieder vorbei und bauen das W-Bett ab.
Ich könnte das alle jetzt mit einem halben Dutzend Links belegen, diese werden aber alle wohl gelöscht, also müssen Sie mir das jetzt so glauben oder selber googeln…
@Shopper
a) Dieses Umtauschrecht bezieht sich nur auf die Beruhigung! Und es ist nur ein Umtausch von verschiedenen Beruhigungsstufen! Kein Geld zurück!
b) Wenn viele Händler schon freiwillig eine kostenlose Geld-Zurück-Garantie anbieten (ich glaube dir das jetzt ohne es zu prüfen) dann ist es ja überhaupt gar kein Problem, dass dies jetzt gerichtlich bestätigt wurde und für jeden verbindlich ist. Weil diese Händler zeigen ja, dass es geht?
@faicel
Ich denke, das der Wasserbetten-Markt und damit dieses Urteil schon sehr speziell ist. Ein Online-Händler, der sich reinweg auf den Online-Verkauf konzentriert wird scheitern. Wasserbetten sind nun mal sehr beratungsintensiv und es gehört auch dazu, dass ein Kunde nach Wochen die Möglichkeit haben muss da was umzutauschen, weil eben die Beruhigung nicht passt.
Ich habe das ganze jetzt mal mit unserem örtlichen W-Betten-Händler durchgesprochen. Es ist für den völlig normal, dass ein Kunde nach 6 Wochen wiederkommt und die Beruhigung zu wechseln, weil er damit nicht klar kommt. Z.T. passiert so etwas noch 2-3 mal, bis man das passende gefunden hat. Man kommt in diesem Bereich halt eben nicht mit einem einmaligen Probeliegen aus.
Und Widerrufe sind in diesem Bereich völlig unproblematisch, weil viele online gekaufte Wasserbetten von den Kunden abgeholt werden. Dieser W-Händler verkauft dann halt die wenigen befüllten Matrazen an diese Selbstabholer mit 10 % Rabatt. Diesen Kunden wird das erklärt und die sind dankbar, die Matraze 10 % günstiger zu bekommen.
>Warum sollte der stationäre Händler dem Kunden Benzingeld erstatten? <
Weil der Online-Handel quasi die kompletten Versandkosten tragen muß.
Hin- und Rücksendekosten. Wenn ich im stationären Handel etwas umtauschen möchte bekomme ich keine Anfahrt ersetzt. Ich muß schon selbst zusehen wie ich zum Laden komme.
Im Online-Handel ist es selbstverständlich (max. 40 Euro Klausel) das der Händler diese Kosten übernimmt.
Im Falle eine Widerrufs macht ein Online-Händler also Verlust.
Den stationären Handel kostet das keinen Cent, da der Kund sich selbst um den Transport der Ware kümmer muß.
Die Hemmschwelle für Bestellmissbrauch ist also sehr gering.
Ob man das Zeug jetzt braucht oder nicht ist doch egal, oder?
Der Titel “Globales Leihhaus Internet” trifft es auf den Kopf.
Einfach mal was für eine bestimmte Gelegennheit bestellen und dann kostenlos zurücksenden. Perfekt.
@Udo
Was genau möchtest du jetzt eigentlich herummeckern?
Fangen wir an die Vorteile der beiden Händler gegenüber zu stellen? Wahrscheinlich würde der Speicherplatz dieses Blogs nicht ausreichen um die tausendfachen Vorteile des Online-Handels darzulegen.
Oder willst du darstellen wie schlecht es dem Online-Handel geht?
Weißt du welche Umsätze – und vor allem welche Umsatzsteigerungen – der Online-Handel von Jahr zu Jahr macht?
Um was genau geht es hier?
Wie ich oben geschrieben habe kaufe ich jeden Monat für mehrere tausend Euro im Online-Handel ein. Ich bestelle mir ganz oft Sachen, die ich eigentlich gar nicht wirklich haben möchte.
Mal ein iPad bestellt, mal ein Drucker bestellt, mal schnell ein iMac bestellt. Mal schnell 5 Hosen bestellt, mal schnell ‘ne Jura bestellt.
Aber weißt du was das “schlimme” ist? Den größten Teil behalte ich dann auch wenn ich ihn erst mal in der Hand hatte.
Ich schicke wirklich zu 90% nur Mode-Artikel zurück, weil sie doch einfach nicht passen. Aber nahezu alles andere behalte ich. Selbst die Sachen, die ich eigentlich wirklich nur mal zur Ansicht bestellt hat.
Das ist auch der Grund warum ich zu 99% bei Amazon bestelle – auch wenn die 10 € teurer sind: Die nehmen einen Kaffeevollautomaten auch zurück wenn ich einen Kaffee getestet habe.
Anstandslos haben sie meinen Delonghi-Vollautomaten zurückgenommen, weil er mir doch nicht gefallen hat. Ich habe dann ‘ne Woche später einen Jura Vollautomaten für das dreifache Geld dort gekauft.
@udo
Noch mal: Wenn der stationäre Handel etwas umtauscht, dann ist das ja schon freiwillig. Warum soll der stationäre über diese freiwilliges Entgegenkommen auch noch Benzingeld erstatten soll, erschließt sich mir überhaupt nicht.
Wie kann denn ein einziger Widerruf bei einem Online-Händler für einen Verlust sorgen? Da stehen doch zig oder gar hunderte einwandfreie Verkäufe gegenüber. Wenn ein Widerruf die Kalkulation zu nichte macht – dann macht der Online-Händler ja wohl generell was falsch.
Und Bestellmißbrauch – was soll das sein? Kenn ich nicht! Meine Kunden bestellen nur Ware die sie brauchen.
@faicel
Genau so ist es! So lange Online-Händler nicht verstehen, welches Marketingpotenzial hinter einer kulanten Abwicklung des Widerrufes besteht, so lange werden die auch nicht auf einen grünen Zweig kommen.
Nicht ohne Grund bewirbt Zalando mit 100 Tagen Widerrufsrecht und kostenfreiem Hin- und Rückversand (auch bei Waren unter 40 €).
@Shopper: Schön das Deine Kunden nur bestellen was sie brauchen, dann ist ja für Dich alles perfekt. Bei mir und vielen anderen werden pro Monat etliche Bestellungen getätigt und dann die Vorkassen nicht bezahlt, heute ist das zwar immernoch ärgerlich, aber nicht mehr tragisch, aber gerade damals, als man angefangen hat, nur wenig Bestellungen kamen, vieles noch nicht auf Lager hatte und man für diese Bestellungen dann die ganze Ware bereits eingekauft hat, damit nach Zahlungseingang alles schnell geht, hat mich das oft fast meine damals junge Existenz gekostet…
Zalando kann mit 100 Tagen Widerufrecht oder aber das jeder Sendung nen Goldbarren beiliegt (<- fiktiv) werben wie sie wollen, Zalando wird, wie ich hier mal gelesen habe, gänzlich anders finanziert, da kann ein kleiner Händler mit 5000€ Startkapital nicht mithalten und sicher andere, größere Händler auch nicht. Wenn ich mir überlege, das bei mir nach 100 Tagen irgendwelche abgeranzten Klamotten zurückkommen würden, da könnte ich längst dicht machen. Frei nach dem Motto: “Kunde: Oh, bei mir ist gerade das Geld knapp, ah, ich hab da ja vor 90 Tagen mal was bei Dunkelwelt bestellt, das kann ich ja jetzt einfach zurückschicken, dann hab ich wieder Kohle…”. Es ist also nichts besonderes an Zalando, guck Dir mal auf den üblichen Bewertungsportalen wie Ciao oder Dooyoo die Kundenmeinungen an (zumindest vor etwa einem Jahr, als ich das letzte Mal geschaut hatte), die großteils negativ sind, da ist nämlich der Kundentraum vom schnellen Geld zurück nach 100 Tagen laut einigen Bewertungen oftmals geplatzt… Zalando ist keineswegs der Maßstab des Onlinehandels!
Und was Du scheinbar garnicht verstehst (wie Du ja selbst schon geschrieben hast), natürlich muss der stationäre Handel kein Benzin- oder Fahrkartengeld erstatten, weil es dort kein Widerrufsrecht gibt. Im Ladengeschäft kann der Inhaber die Ware freiwillig trotz vorheriger, eingehender Prüfung durch den Kunden zurücknehmen. Der Kunde fährt also in einen Laden, dafür fallen Kosten an. Bestellt der Kunde online, fallen Kosten für den Versand an und nur weil eine vorherige Prüfung der Ware wie im Ladengeschäft nicht möglich ist, soll man Hin- und Rücksendekosten erstatten? Das wäre wie wenn ein Kunde in einen Laden fährt, der gesuchte Artikel ist aber nicht vorrätig oder gefällt nicht, Kunde ist also umsonst gefahren und der stationäre Händler muss die Anfahrtskosten erstatten… In beiden Fällen fallen also Kosten an, nur das nur der Onlinehändler diese erstatten muss. Soll auf keinen Fall heißen, das der stationäre Händler jetzt Anfahrtskosten erstatten soll, sondern das das Widerrufsrecht dahingehend geändert wird, wie in anderen Ländern üblich, das der Kunde bei Onlinegeschäften generell die Rücksendekosten zu tragen hat, denn zwischen Anfahrtskosten und Versandkosten sehe ich hier keinen Unterschied beim Stationärkauf bleibt der Kunde auf diesen sitzen, beim Onlinekauf aber nicht…
Dein Zitat: “Ich setze noch einen drauf: Wir Online-Händler müßten dem Gesetzgeber und den Richtern auf Knien danken, dass sie uns zu diesem verbraucherfreudnlichem Widerrufsrecht “nötigen”. Das Widerrufsrecht ist ein Garant für den Boom im Online-Handel, den wir zur Zeit erleben. ”
Das Widerrufsrecht ansich ist wichtig, aber nicht zu so händlerfeindlichen Konditionen wie in Deutschland und das deutsche Widerrufsrecht hat auch NICHTS mit dem Boom des Onlinehandels zu tun, in anderen Ländern boomt der Onlinehandel genauso und dort gibt es nicht so ein unfaires Widerrufsrecht! Ich sehe im derzeitigen Widerrufsrecht keinen Gesetzgebersegen, sondern nur Ausnutzungspotential, aber das habe ich hier schon oft genug erklärt… Dazu kommt, das viele Kunden das Widerrufsrecht garnicht kennen oder verstehen, obwohl es laut Gesetz ja deutlich auf jeder Shopseite ersichtlich zu sein hat, oft genug kommen Anfragen, ob man Ware auch zurückschicken kann wenn sie nicht gefällt und das Geld zurück bekommt…
Ist es denn nicht aber so das ein kleiner Onlinehändler der sich auf eine Produktschiene spezialisiert hat und diese vertreibt, dadurch schon ohnehin extrem “grenzwertig” für sich selbst handelt.
Denn ich denke kaum das es einem großteil möglich ist seine gesamte Produktpalette direkt selbst lagernd haben zu können.
(Aus Kostengründen)
Und mit diesem Urteil verschärft es doch das ganze noch ungemein.
Kauft hier ein Kunde ein spezielles Elektrogerät,
Lautsprechersystem oder sonstiges, welches der Händler nicht lagernd hat muss er dieses direkt selbst bestellen.
In der heutigen Zeit ist solch eine Bestellung am kommenden Tag auch beim Händler.
Somit bekommt der Kunde der im Internet bestellt hat eher nicht mit das die Ware erst bestellt wurde.
Nun geht es soweit das der Kunde “testet” und sich dann aber denk er schickt es doch wieder zurück und möchte dann gern doch sein Geld zurück.
Nun hat der Händler einen Artikel mehr am Lager.
Soweit villeicht noch OK und nicht schlimm.
Passiert das aber vermehrt hat er irgendwann ein riesen Lager und mehr Ware bestellt als verkauft.
Macht das Sinn ?
Die freundlichsten Grüße
@Trader
Nein, das macht natürlich keinen Sinn. Ich habe noch nie verstanden, wie diese ganzen Dropshipping-Händler wirtschaftlich überleben können.
Es gibt aber hier keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Bestandsschutz für kleine Online-Händler.
Wenn jemand aus Kostengründen nicht möglich ist eine breite Produktpalette auf Lager zu halten, damit er auch mit Rückläufern vernünftig umgehen kann, dann ist das sein Problem. Und wenn ihm das wirtschaftlich den Saft abdreht und nur der größere Online-Händler das schafft, ist das halt so.
@Dunkelwelt
Ich verstehe nicht, was unbezahlter Vorkasse-Bestellungen jetzt mit diesem Urteil zu tun haben…
Wieso wird Zalando anders finanziert? Zalando wird mittels Venture-Capital finanziert mit dem Ziel langfristig Gewinn zu machen. Das man da als Online-Händler mit nur 5000 € Startkapital nicht mithalten kann, ist doch Sonnenklar. Aber was haben Online-Händler mit nur 5000 € Startkapital auf dem Markt zu suchen? Die haben eh keine reelle Überlebenschance.
Und wenn man sich das 100 Tage WR bei Zalando einmal anschaut, dann machen die das schon sehr geschickt. Die gehen mit der Frist über das gesetzliche Mindestmaß, verlangen dann aber auch unbenutze Schuhe mit Etiketten und Originalverpackung. Von daher wird der von dir beschriebene Effekt nicht eintreten.
Ich habe mir ganz aktuell das Bewertungsprofil auf Ciao angeschaut – so schlecht ist das garnicht…
Von mir aus können wir auch gerne die deutsche Versandkostenregeln ändern – aber auch das ist ein anderes Thema und hat nicht mit dem WertersatzUrteil des BGH zu tun. Andere Baustelle…
Und mit den Benzinkosten im stationären Handel: Da können wir jetzt noch stundenlang weitervergleiche – man kann stationär nicht mit online vergleichen.
Das Widerrufsrecht in anderen EU-Ländern ist nämlich an dieser Stelle exakt das gleiche wie in Deutschland. Insofern ist unser Widerrufsrecht nicht unfairer…
Ich habe auch nicht den Eindruck, dass meine Kunden das Widerrufsrecht nicht verstehen. Die gehen damit ganz selbstverständlich um. Und Kunden die anrufen, ob man denn die Ware auch zurückschicken kann, wenn sie einem nicht gefällt – genau diese Kunden haben das Widerrufsrecht verstanden. Das ist nämlich der Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes.
@Trader: Das kannst Du aber dem Kunden nicht anlasten, ihm ist verständlicherweise egal, wie Du die Ware beschaffst, ob auf Lager oder erst bestellt, Hauptsache er bekommt Sie schnell. Zudem wird jetzt wieder die ganze Argumentation kommen, das der böse Onlinehändler ja nicht so viel auf Lager haben muss, der stationäre Händler aber ja und wie unfair das doch ist… Obwohl ich aus eigener Erfahrung sagen muss, das es sich auch als Onlinehändler lohnt, gut laufende Artikel immer auf Lager zu halten.
Sicher ist es ärgerlich, wenn man ein ganzes Lager voll Rückläufer hat, die sich vielleicht generell schlecht oder nie mehr verkaufen, was ich auch mehr als verstehen kann, trotzdem fällt das immernoch in den Bereich unternehmerisches Risiko und ist wie gesagt nicht dem Kunden oder dem Widerrufsrecht anzulasten…
Das hat ja immer etwas mit Größe zu tun. Natürlich wird der Wasserbettenhändler, der jedes Jahr 5000 Wasserbetten online verkauft sich über so ein einzelnes Bett, was da “benutzt” zurück kommt kaputtlachen.
Der Dropshipping-Händler, der das mal so nebenbei versucht auch Wasserbetten in seinem Online-Shop zu verkaufen und dann pro Monat 2-3 Betten verkauft, den wird natürlich wenn ihm der Zufall übel mitspielt, an diesem einen Rückläufer seine Kalkulation über den Haufen schmeißen.
Der Wasserbetten-Online-Händler, der so parallel vielleicht auch noch ein stationäres Geschäft hat, tut sich auch mit solchen Rückläufern leichter. Er wird diese “benutzten” Wasserbetten einfach mit einem 10% Abschlag in seinem Laden verkaufen. Wenn der einen guten Verkäufer hat, dann wird er so etwas ratzfatz los.
Natürlich ist das Größe ein ganz entscheidener Marktvorteil.
Ich verstehe die Aufregung nicht, “wie im Ladengeschäft” bedeutet doch, dass ein Kunde, der eine Kaffeemaschine mit Kaffeeflecken zurückschickt auch einen Abzug akzeptieren muss, im MediaMarkt kann ich mir auch nicht Kaffee mitbringen um mit versch. Geräten dort einen Kaffee zu kochen oder Fleisch um einen Fleischwolf zu testen. Wasserbett ist halt ein blödes Beispiel was hergenommen wird um Panik zu verbreiten und die Gemüter zu erhitzen.
@Martin
Nein, der BGH sagt ja gerade, dass das Ausprobieren erlaubt ist. Daher darf auch der Kaffee über die Maschine gezogen werden. Die Formulierung “wie im Ladengeschäft” stammt im Übrigen nicht aus dem Gesetz, sondern lediglich aus der Widerrufsbelehrung. Die Einschränkung, dass die Ware nur “wie im Ladengeschäft” geprüft werden darf, lässt sich zumindest der Pressemitteilung des BGH nicht entnehmen. Man muss hier das Volltext-Urteil abwarten, aber nach der PM ist der Händler wohl auch nicht berechtigt, einen Wertersatz für eine “ausprobierte” Kaffeemaschine geltend zu machen.
@rätze
Da die Widerrufsbelehrung seit dem 11.6. so im Gesetz steht, hat auch die Einschränkung “wie im Ladengeschäft” Gesetzesrang.
Somit hat das natürlich schon eine Bedeutung. Der BGH hat ja auch nicht entschieden, dass die Ware ausprobiert werden kann, sondern geprüft werden kann – und zwar so wie es ihm in einem Ladensgeschäft möglich gewesen wäre. Kleiner aber feiner Unterschied.
Und in einem Ladengeschäft ist es halt unüblich, dass der Käufer sich an der Kaffeemaschine probeweise eine Kaffee kochen kann. Im Gegensatz zum Wasserbett, wo es üblich ist, dass der Käufer da Probeliegen kann.
@Shopper
Nein, genau das hat der BGH nicht entschieden! Der BGH hat mit keinem Wort (zumindest in der PM) die Einschränkung auf “wie im Ladengeschäft” erwähnt. Vielmehr heißt es in der PM, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, die Ware “zu prüfen und auszuprobieren”. (siehe die Pressemitteilung “Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte.”)
Auch dass die Belehrung Gesetzesrang hat, ändert nichts daran. Es darf bezweifelt werden, dass die Belehrung den Anspruch aus § 357 BGB einschränken kann, aber das ist eine andere Frage.
Wie immer, Richter sind weltfremd und lebensfern. Ich möchte auch mal gern im Laden ein Wasserbett befüllen, denn woher weiß ich denn, das das Ausstellungsstück, falls es eines gibt wirklich das Gleiche ist?
Also wenn mit Prüfung im Ladengeschäft verglichen wird, dann richtig.
@ralf
Das sind jetzt natürlich Argumente, die an den Haaren herbeigezogen sind. Natürlich kann ich davon ausgehen, dass das Ausstellungsstück das gleiche ich wie das, was dann im Karton ist…
@Shopper
Warst Du schon einmal so etwas einkaufen? 😉
@Martin Rätze
Trotzdem sieht man daran, das diese Richter bisher nicht unternehmerisch tätig waren – aber die leben doch sowieso in einer Parallelgesellschaft, oder liege ich da falsch 😉
ARMES DEUTSCHLAND!
Ich bestell mir jetzt online mal ein Auto, hol es ab, fahr damit in den Urlaub und stell es nach 14 Tagen beim Händler ab und widerrufe. Testen darf ich das Auto nach dem neuen Urteil ohne Wertabzug.
Ich muss ja auch schließlich wissen wie der Wagen sich auf Lang- und Kurzstrecke verhält und ob der Verbrauch mir passt. Beim Autohändler vor Ort kann ich das ja nicht so ausgiebeig testen, also bestell ich beim Onliner.
Weil der Vorgang des Onlinekaufs ein Kauf gem. Fernabsatz ist, habe ich ja das Widerrufsrecht. Dabei ist es ja nach aktueller Rechtssprechung egal, ob die Ware zugesandt wurde oder abgeholt wurde. Die Bestellung wurde online getätigt.
Um dem eins draufzustezten fahr ich noch eine Beule rein und argumentiere, dass der Händler das Rücksenderisiko trägt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfte ich damit ja so durchkommen.
🙂
P.S.
Hat sich auch mal jemand gefragt, warum wir bei einer Onlinereisebuchung kein 14 tägiges Widerrufsrecht haben? Kann den Urlaub ja auch nicht testen.
@Shopper: Unbezahlte Vorkassebestellungen haben sicher nichts mit diesem Urteil zu tun, damit bin ich nur auf Ihre Aussage eingegangen “Meine Kunden bestellen nur Ware die sie brauchen”. — Widerrufsrecht, Ihre Aussage: “Das Widerrufsrecht in anderen EU-Ländern ist nämlich an dieser Stelle exakt das gleiche wie in Deutschland.”
Ist es nicht, wie gesagt, in keinem anderen Land der Welt gibt es eine 40€ Klausel. Ausser in Finnland und Deutschland hat der Kunde generell die Rückportokosten bei normalem Widerruf zu tragen, deutsche und auch finnische Händler sind somit im gesamteuropäischen Wettbewerb benachteiligt. http://www.shopbetreiber-recht.de/kosten-der-rucksendung/ — Zalando: Ich sehe in einem 100 tägigen Rückgaberecht eine Kundentäuschung. Dem Kunden wird sugeriert, er könne getragene Ware auch nach 100 Tagen noch zurückgeben, alles weitere findet sich im Kleingedruckten (AGB). Welcher Kunde hebt bitte Ware ungebraucht mit Etiketten im Originalkarton 100 Tage auf? Ich finde an solchen Geschäftspraktiken sollte man sich kein Beispiel nehmen. Hat jetzt alles nichts mit dem Wasserbettenurteil zu tun, musste aber mal gesagt werden, in Antwort auf einige Ihrer Argumente.
@dunkelwelt
Sie sollten schon exakt bleiben. Wir sprechen “nämlich an dieser Stelle” über den Wertersatz (nicht über Versandkosten). Und das Widerrufsrecht in anderen EU-Länder ist nämlich an dieser Stelle (beim Wertersatz) exakt das gleiche wie in Deutschland. Das ist eine EU-Richtlinie, die vom EUGH auch so bestätigt wurde.
Und es bringt auch nichts diese “Rosinenpickerei” in anderen EU-Ländern. Natürlich müssen die belgischen Händler nicht die Rücksendekosten tragen. Aber in Belgien war es bis vor kurzem so, dass Online-Händler vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Vorauszahlungen fordern durften. Ist erst jetzt ganz aktuell geändert worden:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/09/02/internationaler-onlinehandel-neue-verbraucherschutzvorschriften-in-belgien/
Überlegen Sie mal – bis vor kurzem durften die belgischen Händler nicht auf Vorkasse liefern, kein Paypal, keine Kreditkarten – praktisch nur Lieferung gegen Rechnung! Und da jammern Sie über diese piselige 40 EUR-Regel?
Und von mir aus kann der deutsche Gesetzgeber auch die 40 EUR-Klausel abschaffen. Würde ich auch befürworten – allein schon, damit diesem Gejammere endlich der Boden entzogen wird.
Bei Zalando wird genau dies dem Kunden nicht suggeriert. Das Rückgaberecht ist klar beschrieben. Hier im Shopbetreiber-Blog werden den Verbraucher immer wieder suggeriert, dass sie die Waren exessiv nutzen und dann trotzdem zurück schicken können – und zwar von Juristen, die das eigentlich besser wissen müßten und noch schlimmer: von Online-Händler, die sich damit selber in eine schlechte Position bringen.
@ernie
Das Beispiel mit dem Autokauf online ist so erbärmlich schlecht. Es scheitert schon daran, dass es überhaupt keine einzige Quelle im Internet gibt, wo ich als Verbraucher von einem gewerblichen Händler online ein Auto kaufen kann.
Es gibt nun mal Güter, die sich für einen Online-Verkauf gut eignen und welche die sich nur bedingt (Wasserbett) oder auch garnicht (Auto) eignen.
Und noch ein Praxis-Beispiel für ein Rückgaberecht im Modehandel:
“Sollten Sie mit einem bei uns bestellten Artikel nicht zu 100% zufrieden sein, können Sie ihn an uns zurücksenden. Jederzeit. Wir liefern schnell Ersatz oder erstatten Ihnen den vollen Kauf preis – ganz wie Sie es wünschen. Kein Kleingedrucktes. Keine Diskussion. Ohne Wenn und Aber.
Innerhalb Deutschlands können Sie uns jeden Artikel über die Hermes Logistik Gruppe portofrei zurücksenden.”
Mich würde mal folgendes interessieren: — http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article10854319/Media-Markt-plant-iPod-Verkauf-aus-dem-Automaten.html — Wie sieht es hier aus? Hier ist kein Test der Ware vor dem Kauf wie er im Ladengeschäft möglich wäre möglich, es wird wie im Onlinehandel erst bezahlt, dann erhält man die Ware, müsste es beim Automatenverkauf nicht auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht geben?
>>Anstandslos haben sie meinen Delonghi-Vollautomaten zurückgenommen, weil er mir doch nicht gefallen hat. Ich habe dann ‘ne Woche später einen Jura Vollautomaten für das dreifache Geld dort gekauft.<<
Und ganau das ist das Problem.
Du bist noch der Meinung den Händlern was gutes zu tun.
Sprichst von Umsatzsteigerungen die hier kaum ein Händler nachvollziehen kann. Was macht denn der Händler mit dem gebrauchten Zeug? Verschrotten? Damit wäre dann auch der Gewinn deines neuen Gerätes gleich null. Und selbst wenn DU viel von der bestellten Ware behälst. Andere sehen das als Leihaus und nur darum geht es hier.
Man kann Ware nicht nur ‘prüfen’ sondern auch 14 Tage kostenlos nutzen.
Nein, hier regelt § 312b Abs. 7 a) BGB eine Ausnahme. Demnach finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge, die geschlossen werden unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen – http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html
Hmm sehr interessant. Für mich ist ein Automatenverkauf vom Ablauf her vergleichbar mit einem Fernabsatzgeschäft…sei es drum, ist es halt so… 😉 . Vielen Dank für die Erklärung!
@Shopper Bei mobile.de werden – soweit ich weiß – B2C Autos verkauft, es gibt jedenfalls schon mehrere Entscheidungen zur Impressumspflicht auf mobile.de, z.B. wenn eine GmbH alte Firmenfahrzeuge verkauft und der Geschäftsführer nicht genannt wird. Dass sich bestimmte Produkte nicht eignen, ist m.E. gerade eine Konsequenz der Rechtslage. Deswegen kann man ja ruhig die Rechtslage kritisieren statt sie als vermeintlichen Fakt hinzunehmen. Es krankt daran, dass die FARL 1997 vom “Tele-Einkauf” ausging, also irgendwelchen 27teiligen Bauchtrainern, die es nirgendwo sonst gab und die wirklich ausprobiert werden mussten. Heute ist es ja oft so, dass ich ein bekanntes Markenprodukt im Laden ausführlich teste und mich beraten lasse und es dann online möglichst günstig kaufe. Außerdem hat sich die Welt durch Produktvideos, 3D-Ansichten etc. stark verändert. Daher passt das Leitbild des “Tele-Einkaufs”, auf dem auch die Wertersatzregelung basiert, nicht mehr zur aktuellen Situation.
@föhlisch
Ich habe auf Mobile.de jetzt mehrere Dutzend Angebote von gewerblichen Käufern gefunden – nicht ein einziges konnte ich online erwerben. Ich kann das Auto “parken”, aber kaufen kann ich es nicht. Ich lasse mich aber gerne durch ein konkretes Beispiel eines besseren belehren.
Und die Impressumspflicht kann man sicherlich schon bejahen, wenn ein Auto nur “präsentiert” wird.
Natürlich kann man Rechtslagen kritisieren – nur man muss dann aber auch immer die Alternativen aufzeigen und durchdenken. Soll man jetzt den Widerruf bei Autos und Wasserbetten abschaffen? Wenn ja, wie formuliere ich denn so etwas? Stell ich da einen konkreten Katalog auf, bei welchen Produkten jetzt ein Widerruf möglich ist und bei welchen nicht? Wie umfangreich würde denn so eine Liste? Nach welchen Kriterien grenze ich die einzelnen Produkte von einander ab?
Das ist doch alles nicht so einfach – und das wissen Sie als Jurist viel besser wie ich!
Und weil sich die Präsentation der Produkte im Online-Shop durch Videos und 3D-Ansichten, bessere Produktbeschreibungen etc. verbessert hat und weiter verbesserne wird, wird auch die Widerrufsquote oder besser sogar die Rücksendequote zukünftig sinken. Wir werden es erleben, dass die Online-Shops, die mit diesen Instrumenten arbeiten in Zukunft erweiterte Widerrufsrechte (s. Zalando, Landsend etc.) anbieten können. Diese Dinge werden hauptsächlich vom Markt geregelt werden und viel weniger vom Gesetzgeber.
@Shopper Ich denke, der Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB) bzw. Fernabsatzrecht generell (§ 312b Abs. 6 BGB) ist nichts weiter als ein Resultat von mehr oder weniger erfolgreichem Lobbyismus und hat nichts mit Systematik oder einer gerechten Regelung zu tun. Warum muss die Bahn keine online gekauften Tickets zurücknehmen, aber ein Zoohandel das gebrauchte Hundebett (wenn auch unter Abzug von Ingebrauchnahmewertersatz)? Oder warum sollen künftig (VRRL-E) Weinhändler in bestimmten Fällen dem Widerrufsrecht nicht ausgesetzt sein, während Wasserbettenhändler zu etwas gezwungen werden, womit sie sich lieber (freiwillig) im Wettbewerb abheben könnten?
Eine eigenständige Begründung, warum gerade die in Art. 6 Abs. 3 FARL genannten Verträge ausgenommen werden, liefert der deutsche Gesetzgeber nicht. Er beschreibt lediglich, dass es sich um Verträge handelt, denen ein spekulatives Element innewohnt (z. B. Lotterieverträge) oder in denen die Ware „nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist.“ (FernAbsG-RegE, BT-Drucks. 14/2658, S. 44.) Diese sehr allgemeine Begründung passt sowohl für die in § 312d Abs. 4 BGB genannten Fälle, z.B. Anfertigungen nach Kundenspezifikationen, Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet
sind, entsiegelte Software-Datenträger, Zeitungen und Zeitschriften, aber eben auch für eine Vielzahl anderer Fälle, z.B. all die Fälle, in denen der Kunde Waren anbricht, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch liegt, die Ware nach Funktionsprüfung nicht mehr in Verkehr gebracht werden kann etc.
Hierzu gab es in der Literatur schon mehrere Lösungsansätze, von denen ich hier einen zitieren möchte:
Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht (2005), S. 237 (http://www.nomos-shop.de/productview.aspx?product=6593&rtoc=23)
Statt “zur Rücksendung nicht geeignet” kein Widerrufsrecht für Verträge „über Waren und Dienstleistungen, die für den Unternehmer nicht oder nur mit erheblichem Preisabschlag erneut absetzbar sind, insbesondere …“
Der Blick auf die Umsetzungen in anderen Mitgliedsstaaten legt nahe, insbesondere das Kriterium der Wiederverkäuflichkeit bei der Interpretation zu berücksichtigen. Auch die Systematik spricht dafür, dass die fehlende Wiederverkäuflichkeit zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Bei der Ausnahme muss im Interesse der Rechtssicherheit verlangt werden, dass die Beschaffenheitsänderung zur Beseitigung der weiteren Verkehrsfähigkeit der Ware im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung führt. Bloße Beeinträchtigungen der Verkehrsfähigkeit werden schließlich über die dem Unternehmer zustehenden Wertersatzansprüche kompensiert.
Wenn ein Wiederverkauf der Ware infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme des Verbrauchers überhaupt nicht mehr möglich ist, dann kann der Wertverlust, der im Wege des Wertersatzes vom Unternehmer bei entsprechender Vereinbarung verlangt werden kann, 100 % betragen (sofern § 357 Abs. 3 S. 1 BGB nicht gestrichen wird, was unsere Umfrage hoffentlich verhindert). Damit wäre der Verbraucher aber schlechter gestellt, als wenn er von vornherein darüber informiert worden wäre, dass ein bestimmter Nutzungsumfang zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen kann. Die Schlechterstellung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher die Ware bei Kenntnis ggf. weiter verwendet hätte oder er – wenn er die Ware an den Unternehmer zurückgesandt hätte und erst dann erfährt, dass er den Kaufpreis nicht zurückerhält – eventuell einen Anspruch auf Herausgabe des wertlos gewordenen Gegenstands geltend machen muss. Wird er hingegen von vornherein aufgeklärt, dass eine Ware vom Widerruf ausgeschlossen ist, wird er sie entweder erst gar nicht wie ein Eigentümer verwenden oder im Falle der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme von einem Widerruf absehen, was für ihn wirtschaftlich
erheblich günstiger ist, weil er dann wenigstens noch über die restliche,
für ihn verwertbare Ware verfügt.
Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB ist allerdings kein Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Rücknahme wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Andererseits kann es ausreichen, wenn die Beschaffenheit der Ware gerade durch die einmalige Versendung oder die Rücksendung oder einen Verbrauchereingriff während der Widerrufsfrist verändert wird und dadurch für den Unternehmer für eine Weiterveräußerung ungeeignet wird. Hierbei ist allerdings im Rahmen der gebotenen engen Auslegung eine besonders hohe Anforderung an die Feststellung einer Widerrufsausschlusslage zu stellen. Die typisierte Unzumutbarkeitslage für den Unternehmer kann vorliegen, wenn die gelieferte Ware mit anderen Stoffen beim Verbraucher verbunden oder vermischt wird. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB wegen Öffnens der Verpackung kann nur bei bestimmten Waren vorliegen, in denen eine den anderen Ausschlusstatbeständen vergleichbare, typisierte Gefahrenlage vorliegt, insbesondere auch bei erheblichen Wertersatzansprüchen. Erreicht der Wertverlust, der im Wege des Wertersatzes vom Unternehmer bei entsprechender Vereinbarung verlangt werden kann, nahezu die Höhe des Warenwertes, wäre der Verbraucher bei Geltendmachung des Wertersatzanspruchs schlechter gestellt, als wenn er von vornherein darüber informiert worden wäre, dass ein bestimmter Nutzungsumfang zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen kann.
(ausführlichst dazu: Föhlisch, Das Widerrufsrecht im Onlinehandel (2009), S. 138 – 167, http://www.amazon.de/Das-Widerrufsrecht-Onlinehandel-Carsten-F%C3%B6hlisch/dp/340659641X/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1289491882&sr=1-1)
Soweit ganz kurz zur bestehenden Rechtslage und denkbaren Lösungsansätzen.
@föhlisch
Glauben Sie ehrlich, dass das Auswechseln von so butterweichen wie interpretationspflichtigen Formulierungen wie “zur Rücksendung nicht geeignet” durch “über Waren und Dienstleistungen, die für den Unternehmer nicht oder nur mit erheblichem Preisabschlag erneut absetzbar sind, insbesondere …” irgendjemand weitergeholfen wird. Mit dem Definieren welche Waren nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlag usw.usf. werden unsere Gerichte die nächsten 10 Jahre beschäftigt und der Shopbetreiber-Blog hätte in der Zeit wiederum genügend Anlass über den Gesetzgeber und Richter zu schimpfen. Und was soll denn nach dem “, insbesondere …” kommen? Wieder die Liste der Lobbiesten?
Und warum ist ein benutztes Wasserbett nicht wiederverkäuflich – mit einem gewissen Abschlag ist auch das wiederverkäuflich.
Ich sehe in den kurz skizzierten Vorschlägen wirklich keine praxisnahen Lösungsvorschläge. Das mag in Ihrem juristischem Elfenbeinturmdenken funktionieren – die Praxis ist eine andere.
@Shopper Alles klar, weiß ich Bescheid.
@Shopper: Wir sprechen an dieser Stelle nicht nur über den Wertersatzteil des Widerrufsrechtes, da die Überschrift dieses Blogbeitrages zusätzlich das Thema “Globales Leihhaus Internet” beinhaltet, von daher ist das Widerrufsrecht hier in seinem vollen Umfang diskuttierbar und dazu gehört nunmal auch die Versandkostenregelung. Das bestimmte Warengruppen nicht unbedingt für den Onlinehandel geeignet sind, darüber sind sich glaube ich alle einig und somit ist das Thema Wertersatz an dieser Stelle weitestgehend ausdiskuttiert. Das mit der belgischen Vorkasseregelung wusste ich bisher noch nicht, interessant, vielen Dank! Trotzdem braucht man deshalb nicht aufhören ein System zu kritisieren, nur weil etwas anderswo (teilweise) noch schlechter geregelt ist. — “Diese Dinge werden hauptsächlich vom Markt geregelt werden und viel weniger vom Gesetzgeber.” — Sieh mal einer an, der Markt regelt sich also von selbst. In der Schweiz gibt es meines Wissens nach garkein Widerrufsrecht, also keine Gängelung durch den Gesetzgeber und genau damit ist der Nagel auf den Kopf getroffen, dort gibt es auch ohne vorgeschriebenes Widerrufsrecht keine Probleme im Onlinehandel, da hier die Händler selbst gefragt sind, die Rücknahme zu kundenfreundlichen Konditionen anzubieten…
@dunkelwelt
Natürlich kann man das bestehende System kritisieren – aber irgendwann muss man damit auch aufhören, wenn es nur um des kritisieren geht und man selber keine praktikablen Änderungsvorschläge machen kann. (die Abschaffung der 40 EUR-Klausel ist geschenkt – können wir von mir aus morgen so beschließen lassen – ändern tut sich eh nichts)
Und jetzt fangen Sie schon wieder mit der “Rosinenpickerei” an, in dem Sie an einem speziellen Punkt sich Regelungen in der Schweiz herauspicken ohne das Gesamtpaket in der Schweiz mit allen seinen Nachteilen zu betrachten. Und die Schweiz ist weiss gott nicht das Ecommerce-Wunderland – aber das liegt auch an anderen Rahmenbedingungen. Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Und Sie können das Widerrufsrecht noch 10mal als Gängelung durch den Gesetzgeber bezeichnen – ich bleibe dabei: Wir müssen den Gesetzgeber auf Knien für diese Gängelung danken. Manche Online-Händler muss man einfach auch zum Glück zwingen – im Interesse des gesamten Online-Handels. Ansonsten halte ich diese Gängelung auch nicht für problematisch, weil alle Online-Händler gleich gegängelt werden und somit kein Wettbewerbsvorteil oder -nachteil entstehen kann.
@Shopper: Praktikable Änderungsvorschläge habe ich hier oft genug abgegeben und es geht hier keineswegs um irgendwelche Wettbewerbsvorteile oder -nachteile, was die Mitbewerber so machen, ist mir auf gut deutsch gesagt eigentlich sch…egal, ich habe mit meinem Shop so viel zu tun, das ich garnicht die Zeit habe, um Mitbewerbern hinterherzuspionieren und irgendwelche Wettbewerbsverstöße aufzudecken und schon deshalb kann kann man nicht davon ausgehen, das alle Mitbewerber gleich gegängelt werden, denn ich werde somit nie wissen, ob Mitbewerber X, Y und Z auch z.B. ordentlich das Rückporto erstatten… . Es geht hier hauptsächlich immernoch darum, das das Widerrufsrecht in seiner derzeitigen Form ein hohes Mißbrauchspotential birgt und somit absolut Händlerfeindlich geregelt ist, Beispiele dafür wurden hier im Shopbetreiberblog und woanders oft genug genannt. Sie können jetzt 10x weiter vor dem Gestzgeber auf die Knie fallen, ich werde dafür halt 10x weiter kritisieren… Jetz nochmal die praktikablen Änderungsvorschläge, extra für Sie: Widerrufsfrist 5 Tage, Abschaffung der 40€ Klausel, Hinporto Händler, Rückporto immer der Kunde (ausser im Gewährleistungsfalle oder bei Falschlieferung), Verbot unfreier Rücksendungen, gerechte Wertersatzregelung. Und bevor jetzt wieder der Aufschrei kommt, das dann keiner mehr online bestellen würde, das ist absoluter Quatsch, es würde sich nichts ändern!
@dunkelwelt
Damit wir jetzt nicht zu weit ausschweifen: Was wäre denn eine “gerechte Wertersatzregelung”? Wie könnte der Gesetzgeber diese denn formulieren? Wie ließe sich so etwas in der Praxis umsetzen?
@Dunkelwelt
Vielleicht solltest du dir mal ein Shop-Thema suchen, bei dem du nicht so gravierende Probleme mit der Zielgruppe hast.
Ich habe mit deiner Zielgruppe auch ständig Probleme – und das obwohl ich weder privat noch geschäftlich damit zutun haben möchte!
@Faicel: Ich glaube nicht, das es nur an meiner Zeilgruppe liegt. Bei einigen Widerrufen, bei denen ich den Verdacht habe, das die Klamotten z.B. nur geborgt wurden, stöbere ich schonmal durch die sozialen Netzwerke und siehe da, es sind meist Kunden, die mit der Gothicszene ansonsten garnichts zu tun haben. In einem speziellen Fall habe ich sogar mal auf StudiVZ eine Kundin gefunden, daran erinnere ich mich noch genau, die hatte ich vor Ihrer Bestellung noch intensiv beraten mit genauen Maßen der Kleidungsstücke (waren Miniröcke und Tops) und sie hatte dann 5 Artikel in jeweils 2 Größen bestellt, das ganze Paket kam 2 Wochen später komplett zurück. Die Kundin war keineswegs jemand aus der Gothicszene, jedoch hatte sie in ihrem Fotoalbum einige Alben von verschiedenen studentischen Mottoparties und da war unter anderem eine Gothic-Mottoparty dabei, nur leider war gerade diese Kundin nicht mit auf den Fotos zu sehen, dies hat mich letztendlich davon abgehalten, vollen Wertersatz geltend zu machen, obwohl meiner Meinung nach wie gesagt die ganze Bestellung nur zum Zwecke Mottoparty ausgeborgt wurde, die Ware also weit über die reguläre Prüfung hinaus, wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, genutzt wurde. Leider ist dies nur immer schwer nachzuweisen und es mag sein, das dies auch nur ein Hirngespinnt von mir war, vielleicht bin ich mit der Zeit auch einfach nur ein wenig paranoid geworden… ;). Nun war dies auch noch genau zu Zeiten der Wirtschaftskrise und ich hatte in dieser Zeit arge Probleme, die Rückzahlungen sofort zu leisten, da heulte sie mir doch noch die Ohren voll, das sie doch nur eine arme Studentin sei und sich auch etwas zu essen kaufen müsse. Da frage ich mich, woher sie dann die über 200€ für die Bestellung hatte, wenn sie doch so am verhungern war? Ich möchte hier jetzt nicht jeden Widerruf unter Generalverdacht stellen, das wäre Quatsch, es gibt genug Widerrufe bei denen die Rücksendung schon 2-3 Tage nach Versand wieder eingeht, wo die Ware dann eben nicht gefallen oder die größe Größe nicht gepasst hat, das ist alles ok und kein Problem, aber wie ich hier schon öfter schrieb, mit der Zeit erkennt man oftmals bereits an der Struktur einer Bestellung, das diese komplett zurückkommen wird… Zudem betreibe ich ja meinen Shop nicht nur um irgendwas zu verkaufen, so das ich mal eben das komplette Sortiment und die Zielgruppe wechseln kann, nur um unbedingt irgendwas anderes zu verkaufen, sondern es steckt viel Energie und Herzblut in fast 4 Jahren Dunkelwelt mit etlichen Höhen und Tiefen und ansonsten läuft es doch, ich kann davon leben und das reicht mir :-).
@dunkelwelt
Dein Beispiel ist doch ein Paradebeispiel dafür, wie es mit dem Wertersatz nicht funktioniert.
Du schreibst selber, dass es nur schwer nachzuweisen ist, ob der Kunde das zu einer Mottoparty angehabt hat. Wenn es für dich als Fachmann schon pranktisch nicht nachweisbar ist, dann liegt hier auch kein Grund für einen Wertersatz vor. Die Ware ist dann ja wie neu und läßt sich auch als neu weiterverkaufen. Erst wenn du es nachweisen kannst (Zigarettengeruch, Bierflecken etc.), dann ist auch ein Wertersatz angebracht, den du dann auch vor jedem Gericht durchbekommst.
Ein Wertersatz muss schon anhand objektiver Kriterien nachweisbar sein. Maßstab für einen Wertersatz kann ja nur der konkrete Wertverlust sein und nicht irgendwelche “Strukturen” einer Bestellung.
(Anm . d. Red.: Kommentar gekürzt)
@Dr. Föhlisch: “Heute ist es ja oft so, dass ich ein
bekanntes Markenprodukt im Laden ausführlich teste und mich beraten
lasse und es dann online möglichst günstig kaufe. ” Auch wenn man
über Sinn und Unsinn der sicher Rechtslage diskutieren kann, ist
dieses Argument fehl am Platz. Soll der Online Händler bzgl. des
Widerrufsrechts besser gestellt werden, weil ihm der Kollege aus
dem stationären Handel eine kostspielige und personalintensive
Beratung finanziert? Kann man vom Kunden, der eben gerade nicht vor
Ort sondern online kaufen will erwarten, daß er vorher ein Geschäft
zur Ansicht der Ware besucht? Die Antwort auf beide Fragen kann
meines Erachtens nur ein klares “Nein” sein! Nur weil viele Leute
das in der Praxis so machen, kann ich es insbesondere als
Gesetztgeber nicht voraussetzten…die stationären Händler würden
zu Recht auf die Barrikaden gehen.