In der Vergangenheit wurde immer wieder kontrovers entschieden, ob Händler bei eBay dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumen dürfen. Das OLG Hamm ging in einer aktuellen Entscheidung nicht nur soweit, dass es hierin kein Problem sah, sondern akzeptierte sogar das gleichzeitige Anbieten des Widerrufsrechtes.
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Vor dem OLG Hamm (Urteil v. 15.01.2010, Az: 4 U 197/09) ging es in der Berufung im Wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Antragsgegnerin bei eBay neben dem Widerrufsrecht gleichzeitig auch ein Rückgaberecht einräumen darf.
Argumente der Antragsstellerin
Die Antragsstellerin wollte dies der Antragsgegnerin verbieten lassen, da bei der Art der Verwendung der Verbraucher benachteiligt werde. Aber schon die Antragsstellerin sah in der parallelen Einräumung beider Rechte kein grundsätzliches Problem. Sie führte lediglich aus:
“Denn im Falle der Rückgabe habe die Antragsgegnerin immer die Rücksendekosten zu tragen. Im Falle der Widerrufsbelehrung sei dies teilweise anders. Werde die Ware vom Verbraucher schlicht an die Antragsgegnerin zurückgesandt, werde sich die Antragsgegnerin stets auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf ausgeübt worden sei und deshalb der Verbraucher die Kosten zu tragen habe.”
Die Antragsstellerin beantragte daher bereits vor dem LG Bochum (I-13 O 166/09) der Antragsgegnerin zu untersagen,
“auf der Auktionsplattform F neben einer Widerruf, auch eine Rückgabebelehrung zu verwenden, sofern in der Widerrufsbelehrung eine Regelung enthalten ist und die vorsieht, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Ware von 40,00 Euro nicht übersteigt…”
Allerdings erließ das LG ein derartiges Verbot nicht.
Parallele Einräumung beider Rechte
Das OLG Hamm folgt dieser Einschätzung:
“Im Grundsatz können beide Verbraucherrechte, sich vom Vertrag wieder zu lösen, nämlich sowohl das Widerrufsrecht wie auch das Rückgaberecht nebeneinander eingeräumt werden, was auch von der Antragsstellerin nicht bezweifelt wird.”
Auch die Gefahr, dass der Händler die Rückversandkosten bei Geltung der 40-Euro-Klausel immer verlangen könne, sah das OLG Hamm nicht.
“Gerade darin will die Antragstellerin eine wettbewerbsrechtliche Benachteiligung des Verbrauchers sehen, ohne allerdings eine gesetzliche Vorschrift nennen zu können, die diesen Fall sanktioniert. Eine solche Vorschrift gibt es aber auch nicht. Der Gesetzgeber sieht in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher hätte nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware “Rückgaberecht” zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.”
Klarer Widerspruch zum Gesetz
Eine Möglichkeit wäre doch zumindest gewesen, § 356 Abs. 1 BGB zu prüfen. Dies hat das Gericht leider unterlassen. Es negierte vielmehr die Existenz dieser Vorschrift. In dieser heißt es eindeutig:
“Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.”
Selbst wenn das Gericht nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass diese Vorschrift der Einräumung beider Rechte zur gleichen Zeit nicht entgegensteht, hätte dies zumindest Erwähnung finden müssen. Denn es gibt ja auch Literaturmeinung, die sagt, dass das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann. Z.B. Grothe in Bamberger/Roth schreibt:
“[…] und regelt für Fälle, in denen der Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospektes erfolgt, einheitlich die vollständige Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht.”
Auch im Münchner Kommentar heißt es hierzu:
“Die Befugnis des Unternehmers, an Stelle des Widerrufsrechts vertraglich ein Rückgaberecht einzuräumen, ergibt sich freilich ebenso wenig wie das Widerrufsrecht selbst unmittelbar aus den Regelungen des Titel 5 Untertitel 2 im Abschnitts 3 des BGB-Schuldrechts, sondern beruht auf den einschlägigen Spezialvorschriften.”
Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/2658, S. 48) spricht von Ersetzen:
“Absatz 1 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht nach § 361a durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann.”
Es stellt sich hier die Frage, wie das Gericht in seinem Urteil schreiben kann, dass eine solche Vorschrift nicht existiert, ohne wenigstens § 356 Abs. 1 S. 1 BGB erwähnt zu haben.
“Uneingeschränktes Rückgaberecht”?
Der Vorschlag des OLG Hamm, der Verbraucher könne auf das Paket “Rückgaberecht” zu schreiben, würde übrigens im Widerspruch zu einem früheren Urteil des OLG Hamm (Entscheidungsdatum: 10.12.2004, Az: 11 U 102/04) stehen. Dort entschied das Gericht:
“Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmung darin, daß die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf (MK-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 356 Rdn. 15; Erman-Saenger, BGB, 11. Aufl., § 357 Rdn. 6). Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechtes hindern könnten.”
Vom Verbraucher zu verlangen, auf das Paket “Rückgaberecht” zu schreiben, würde eine solche unzulässige Einschränkung darstellen, da diese nicht im Gesetz steht.
Dies erkannte letztlich wohl auch der Senat und stellte darauf hin fest, dass eine unkommentierte Rücksendung dann immer als Ausübung des Rückgaberechtes verstanden werden müsste.
Auch auf das Erfordernis, dass die Rückgabebelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden muss, ging das Gericht nicht ein. Dies wäre aber nötig gewesen, da sich der Ausgangsfall auf der Plattform eBay abspielte. Aber auch dieses Problem hat das Gericht völlig übersehen.
Fazit
Es ist davon abzuraten, jetzt Widerrufs- und Rückgaberecht parallel einzuräumen. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass andere Gerichte Kenntnis von § 356 BGB haben und den Wortlaut dieser Vorschrift so auslegen, dass ein Nebeneinander beider Rechte nicht möglich ist. (mr)
Lesen Sie hier mehr zu dem Thema:
- BGH: Wichtiges Grundsatzurteil zu drei Klauseln in der Rückgabebelehrung
- OLG Hamburg: Rückgaberecht bei eBay unzulässig
- Vier Oberlandesgerichte verlangen doppelte 40-Euro-Klausel
- Urteilsbegründung des OLG Hamm zu 40-EUR-Klausel und CD-Cellophanhülle
- Verweis auf eBay-AGB reicht für die Erteilung von Pflichtinformationen nicht aus
- LG Karlsruhe: Widerrufs- und Rückgaberecht dürfen nicht vermischt werden
Für mein Sprachverständnis hat das OLG Hamm recht.
Der § 356 gibt doch nur her das das des Widerrufrechtes durch das Rückgaberecht ersetzt werden KANN. Ersetzt werden KANN heißt ja für mein Sprachempfinden nicht “entweder oder”, sondern schließt auch eine Kombination ein bzw. nicht ausdrücklich aus.
Auch die Kommentare sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Gut, wenn das OLG Hamm etwas wacher gewesen wäre, hätten sie auch was dazu schreiben können – aber ein Fehlurteil ist das nicht…
..eine begrüßenswerte Entscheidung (ist in Hamm aber wohl schon in 2008 oder 2009 genauso entschieden worden).
Aber kleine Frage an die Redaktion: Warum wird die Entscheidung kritisch kommentiert? Ist doch sehr im Sinne der Unternehmer und rechtlich nicht mehr als eine Abmahnspitzfindigkeit.
@RA Faustmann
Das Ergebnis mag vom Ergebnis her im Sinne der Händler sein. Wirklich schlecht an dem Urteil ist m.E. aber die Begründung. Wenn man über den Wortlaut von § 356 BGB diskutieren würde, könnte man vielleicht dazu kommen, dass dieser einer parallelen Einräumung von Rückgabe- und Widerrufsrecht nicht entgegensteht. So ist das halt in der Juristerei: Man kommt nach Prüfung zu verschiedenen Ergebnissen und das ist auch in Ordnung, auch wenn das Ergebnis anders ausfällt als erwartet. Das OLG Hamm prüft aber gar nicht. Der Senat behauptet ganz einfach, dass diese Vorschrift existiere. Und genau deswegen sehe ich diese Entscheidung als kritisch an. Ich erwarte von einem OLG, dass sich der Senat mit der Rechtslage auseinandersetzt und nicht einfach etwas behauptet.
Das hat halt so etwas von “Alle Frauen sind scheisse ausser Mutti!”
Man muss einfach irgendwie dokumentieren können, das die anderen alle keine Ahnung haben.
Ist auch so wie bei dem Geisterfahrer, der im Radio die Warnmeldung hört und dann sagt “Wieso ein Geisterfahrer – hier sind Hunderte!”
Was heißt “diese Vorschrift”? Was soll das für eine “Vorschrift” sein, die dort existiert?
Das OLG behauptet hier überhaupt nichts. Sie interpretieren da in ein Urteil mehr rein als drin steht…
@Warning
Das OLG sagt “Eine solche Vorschrift gibt es aber auch nicht.” (Eine Vorschrift, die das parallele Einräumen von Widerrufs- und Rückgaberecht verbietet.) Und ich “interpretiere” § 356 BGB als eine solche Vorschrift, die dieses verbietet.
Wie ich oben schon geschrieben habe, gibt der §356 mit keiner einzigen Silbe her, dass ein paralelles Einräumen von Widerrufs- und Rückgaberecht verboten ist. Man kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen, man kann es aber auch paralell einsetzen. Nichts anderes sagt der § 356 aus…
Dieses Urteil ist absoluter Unsinn. §356 sagt aus dass das gesetzliche Widerrufsrecht nach §355BGB durch ein vertragliches Rückgaberecht ersetzt werden kann. Dieses KANN bezieht sich auf die Voraussetzungen nach denen ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann, nämlich vor Vertragsschluss in Textform.
Das ist bei ebay nicht möglich, von daher KANN auch das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Das parallel angegebene Rückgaberecht wäre bei ebay schlicht unwirksam, und stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar.
In diesem Fall klarer Rechtsbeugung wäre es angebracht zu prüfen ob eine Revision zugelassen ist, und die Sache vor dem BGH entscheiden. Solche ausgewürfelten Urteile führen zu absoluter Rechtsunsicherheit. Ein anderer Senat in Hamm wird dann wahrscheinlich demnächst ein diametrales Urteil sprechen. Offenbar ist es den Gerichten auch egal, dass solche Urteile mit erheblichen Kosten verbunden ist, denn: einer zahlt ja immer .
Ähm… Anderer Senat in Hamm!? Die haben doch nur einen Senat der für Wettbewerbssachen zuständig ist…
Ich kann jetzt auch keine Rechtsunsicherheit durch das Urteil erkennen. Was ist denn jetzt durch das Urteil unsicherer geworden?
Ich vermag der Kritik an dem Urteil auch nicht zu folgen. Es ist richtig gleich eingangs der Kommentierungen gesagt worden, dass § 356 BGB eine Kann-Vorschrift ist.
Die Meinung von Horst, dass das kann gar kein kann bedeutet, ist abwegig. Es gibt außer sollen im Recht nur ein können oder ein müssen. Ein sollen oder müssen hat der Gesetzgeber sicherlich nicht gemeint. Also steht die Einräumung des Rückgaberechts im Belieben des Verkäufers, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Damit bleibt es immer noch eine Kann- also eine Beliebensvorschrift.
Ob der Gesetzgeber mit dem Wort ersetzen (das natürlich dann immer überall wiederholt wird, was nichts erklärt) einen Ausschluss des Widerrufsrechts gemeint hat, erscheint mir sehr zweifelhaft. Immerhin hat er ja in § 355 BGB bestimmt, das man das Widerrufsrecht durch Rücksendung der Ware ausüben kann. Ich neige eher dazu, dass das Wort ersetzen etwas unglücklich gewählt wurde; der Gesetzgeber hat wohl eher gemeint, dass der Verkäufer die Freiheit haben sollte, dem Kunden auch einzuräumen, ohne große Formerfordernisse die Ware einfach zurückzuschicken, auf das schwieriger auszuübende Widerrufsrecht also in diesem Fall zu verzichten. Das strenge Formerfordernis soll ja den Händler schützen. Wenn dieser dann freiwillig darauf verzichtet, muss das doch nicht zwingend zur Folge haben, dass er nun auch das Widerrufsrecht gar nicht mehr hantieren darf (um sich z. b. je nach Wahl des Kunden doch noch teilweise die Rücksendekosten zu retten). Hier wird wohl dem Wort “ersetzen” ein bisschen viel an Ausschlussbedeutung mitgegeben.
Was ist im übrigen die Rücksendung in § 355 BGB anderes als eine Rückgabe? Offenbar ist bei der Konzeption des Widerrufs bereits daran gedacht worden, in der Rücksendung eine von der Textform befreite konkludente Erklärung zu sehen. Und genau das macht das OLG Hamm. Wie jede Willenserklärung ist auch diese auslegungsfähig und gelegentlich auch auslegungsbedürftig.
Andererseits wird die Auffassung der Redaktion auch von einem Landgericht gestützt.
Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 19.10.2009 – 10 O 356/09) hat entschieden:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Deshalb wäre eine nähere Auseinandersetzung sicherlich schön gewesen. Dass es dazu nicht gekommen ist, lag wohl an den Parteien, denn das OLG Hamm stellt ausdrücklich fest, dass beide Seiten übereinstimmend die kombinierte Einräumung für zulässig gehalten haben.
Grüße aus Rotterdam
Das sagt § 356:
Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass…..
Was ist daran zu schwer zu verstehen? Ersetzen bedeutet austauschen. Das Widerrufsrecht nach § 355 ist dann nicht mehr da.
Wofür das “Kann ” Steht ist im ersten Satz auch erklärt.
Zudem ist einleuchtend und entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung das ein Widerrufsrecht wesentlich einfacher für den Verbraucher ausgeübt werden kann, nämlich eine einfache mail genügt. Die Ware muss nicht erst binnen einer Frist eingepackt und zur Post gebracht werden, wie dies beim Rückgaberecht zwingend der Fall ist.
Junge, Junge Leute gibts hier. So muss erstmal einer denken.
Das Widerrufsrecht kann durch den Verbraucher durch das Rückgaberecht ersetzt werden. Deshalb darf man ja auch Widerrufsrecht und Rückgaberecht paralell nebeneinander verwenden.
Ersetzen heißt nicht austauschen. Ich weiss nicht, woher Sie jetzt diese Weisheit hernehmen. Im Gesetz steht das so auf jeden Fall nicht.
Und das Rückgaberecht ist u.U. für den Verbraucher günstiger, weil der Händler die Rücksendekosten in jedem Fall tragen muss.
Wär das schön und einfach, wenn man immer mit simpler Wortauslegung zum Ziel käme! Ich lese das Gesetz eben so, dass man das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzen kann, aber nicht muss. Und wenn man es nicht muss, stellt sich die weitere Frage, ob man auch beides nebeneinander hantieren kann, weil ja in § 355 BGB bereits die Rücksendung (=Rückgabe) ausdrücklich genannt ist, ohne dass dort ein entweder/oder steht. Der Kunde kann schreiben und zurücksenden, er kann nur schreiben und später zurücksenden, er kann aber auch gleichzeitig schreiben und zurücksenden und schließlich kann er auch nur zurücksenden, also (s)ein Rückgaberecht ausüben, ohne dass man dazu § 356 BGB überhaupt gelesen haben muss. So sieht es offenbar das OLG Hamm. Ich selbst tendiere auch zu entweder/oder, aber ich halte die andere Auslegung auch für vertretbar. Die Frage ist letztlich ja nur deshalb interessant, weil aus dem Problem ein weiteres erwächst: Verliert man mit der Einräumung beider Möglichkeiten, die ja nach § 355 BGB sowieso nebeneinander bestehen, gleich noch das Recht, den Kunden begrenzt mit Rückporto zu belasten.
Auf der EU-Ebene wird ja ohnehin daran gearbeitet, das Rückgaberecht künftig entfallen zu lassen. Dann braucht der EU-Richtliniengeber nur noch die Belastung des Kunden mit dem Rückporto für bestimmte Fälle wegfallen zu lassen, dann herrscht endlich Klarheit. Der Händler hat dann die Hinsendekosten zu tragen, den Kaufpreis zu erstatten und die Rücksendekosten auch noch zu übernehmen.
Ersetzen heißt nicht austauschen???!! sondern? Oje, das erklärt so einiges.
Dann ist im Lachsersatz auch echter Lachs und wie siehts bei Zahnersatz aus? Hat man da auch noch die echten Zähne parallel. Sorry, jetzt wundert mich in dem Land überhaupt nichts mehr. Kein Wunder das sich so mancher Richter vorzugsweise in Hamm vom Schwachsinn anstecken lässt. Na, wenn das die Meinung vieler Shopbetreiber ist, wird es noch ne Menge Abmahnungen geben, da jeder meint sich seine eigenen belehrungen basteln zu müssen. Zum Thema Rücksendekosten, wo ist das Problem wenn der Verbraucher die trägt? Das ist hier ein Shopbetreiberforum und kein Verbraucherschutzforum. Wenn sie natürlich Ihren Shop nur zum Spass betreiben und Sie bei DHL selbst kein Porto zahlen brauchen, dann brauchen Sie das auch nicht vom Käufer zurückzuverlangen. Das Sie das Porto nicht auf den Artikelpreis aufschlagen können, versteht sich aufgrund des Wettbewerbs ja von selbst.
Nicht alles was hinkt ist sofort ein Vergleich… Aber bleiben wir ruhig mal bei dem Lachs und dem Lachsersatz. Nur weil im Supermarkt im Kühlregal neben dem echten Lachs auch Lachsersatz liegt, heißt dass ja nicht, dass Sie als Kunde nur noch den Lachsersatz kaufen MÜSSEN. Sie KÖNNEN entweder den echten Lachs oder den Lachsersatz nehmen. Sie haben als Verbraucher die Wahl.
Und ich kann jetzt auch nicht ansatzweise irgendetwas in dem Hammer Urteil entdecken, was die Abmahngefahr erhöhen würde. Ganz im Gegenteil: Das Urteil ist doch für Shopbetreiber positiv.
Damit das der Verbraucher die Rücksendekosten trägt habe ich überhaupt kein Problem – finde ich eine angemessene Lösung. Nur das muss unser Gesetzgeber dann einfach auch mal so beschließen. Im Moment gilt nämlich für alle Shopbetreiber, dass ab 40 €, der Online-Händler die Rücksendekosten zu tragen hat. Da dies aber für alle Online-Händler gilt, sehe ich ersteinmal auch keine Wettbewerbsverzerrung und es spricht deshalb auch nichts dagegen, diese paar Promillepünktchen auf den Artikelpreis aufzuschlagen. So wie es letztendlich alle Shopbetreiber auch machen – es sei denn sie betreiben ihren Shop nur zum Spass.
@ Horst
Und noch etwas zur Richterschelte…
Was hätten denn die armen Hammer Richter anders entscheiden sollen? Wenn so eine Frage einem Gericht vorgelegt wird, dann muss hier auch ein Urteil gefällt werden – in die eine oder andere Richtung. Ein Richter kann in solchen Fällen doch nur ins Gesetz gucken und das Gesetz läßt so eine Interpretation zu.
Hätte Sie es denn begrüßt, wenn die Hammer Richter entschieden hätten, das Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht parallel nebeneinander angeboten werden dürfen?
Gerade so eine Entscheidung hätte doch der ein oder anderen Abmahnung wieder die Tür geöffnet. Die Hammer Richter haben doch letztendlich nur einem weiteren Abmahnungsthema die Grundlage entzogen.
@Warning
Da haben Sie vollkommen Recht, das Gericht hätte ins Gesetz gucken müssen. Hat es aber nicht. Es hat die Problematik des “Ersetzens” überhaupt nicht gesehen. Und genau das ist ja das Problem, wie ich auch im Beitrag schrieb. Man kann nach Interpretation zu dem einen oder anderen Ergebnis kommen. Aber man hätte interpretieren müssen. Und dass der Senat dies nicht getan hat, ist äußerst problematisch.
Nochmals zum Mitschreiben für diejenigen, die nicht begreifen, dass man sich auch unter Konkurrenzdruck für die eingesparte Ladenmiete viele, viele Briefmarken kaufen kann:
Es geht gar nicht um die Bedeutung des Wortes “ersetzen”. Es geht darum, dass man austauschen kann, aber nicht muss. Und wenn man von dieser Freiheit Gebrauch macht und das Widerrufsrecht nicht ausschließt, dann bleibt immer noch die Frage, ob ein freier Händler nicht das Recht hat, dem Kunden beides einzuräumen. Das ist hier schließlich ein Shopbetreiber-Blog und kein Shopbetreiber-Knebelungsblog.
Wer will, darf ersetzen, austauschen, was immer er will, das erlaubt ihm § 356 BGB. Aber wer beides einräumen will, darf das eben auch, weil es keine Verbotsvorschrift gibt. Genauso wie er statt 14 Tagen oder 2 Wochen auch eine Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von 18 oder 30 Tagen einräumen darf.
In das Gesetz kann man so oft reingucken wie man will, dort findet sich kein Verbot, sondern lediglich die Erlaubnis für diejenigen, die mit dem Widerrufsrecht nichts zu tun haben wollen, es auszuschließen.
OK, dann hat das OLG Hamm also ein im Ergebnis vertretbares Urteil gesprochen, jedoch bei der Begründung etwas geschlampt… Ob das jetzt so problematisch ist sei mal dahin gestellt, ich denke der beurteilte Sachverhalt ist eh sehr exotisch gewesen. Die gleichzeitige Benutzung von Widerrufsrecht und Rückgaberecht ist für einen Online-Händler eh ohne Sinn. Im Vorliegenden Fall hat der Online-Händler wahrscheinlich gepennt und kann froh sein, dass das OLG Hamm in seiner Güte und seiner Fachlichkeit ein sehr weises und für den betroffenen Online-Händler positives Urteil gefällt hat.
Hätte Sie es denn begrüßt, wenn die Hammer Richter entschieden hätten, das Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht parallel nebeneinander angeboten werden dürfen?
Ein klares Ja, denn es gibt bereits OLG Urteile dazu das beide Belehrungen nicht nebeneinander existieren dürfen dies allein schon daraus da unterschiedliche Rechtsfolgen bestehen, und der Verbraucher nun gar nicht mehr weiss was gilt.
zudem gilt das vertragliche Rückgaberecht sowieso nicht zumindest bei ebay. Die belehrung dahingehend ist somit unwirksam und schulssfolglich wettbewerbswidrig, da irreführend.
Somit hat der Senat, weil kranke Ansicht, erneut zur Rechtsunsicherheit beigetragen, wenn shopbetrieber nun der Meinung sind 2 Belehrungen vorhalten zu dürfen, und daraufhin z. Bsp. in Berlin ein Urteil kassieren.
dann doch lieber eindeutige Rechtsprechung.
@horst
Dann zeigen Sie mir doch einmal eins dieser OLG-Urteile…
Und warum gilt das Rückgaberecht nicht bei Ebay? Weil ein paar LG das so sehen? Oder war vielleicht dies gar nicht Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm, bzw. es ist in diese Richtung von keiner Seite vorgetragen worden. Dann muss das OLG auch nicht diese Frage prüfen.
Das OLG Hamm hat sich zur Frage geäußert, ob über WR und RG-Recht gleichzeitig informiert werden darf. Das OLG Hamm hatte nicht zu prüfen, ob das RG bei Ebay zulässig ist. Diese Frage ist dem OLG zur Beurteilung ja gar nicht vorgelegt worden und was nicht gefragt wird, kann auch nicht beantwortet werden.
Ansonsten kann man der Empfehlung von TS nur folgen, auch weiterhin entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einzuräumen und nicht beides nebeneinander anzubieten. Macht aus Shopbetreiber-Sicht auch keinen Sinn, weil es für den Shopbetreiber evtl. auch nachteilig ist.
Das OLG Hamm hat sicherlich nicht zu einer weiteren Rechtsunsicherheit geführt, ganz im Gegenteil. Es hat einem Abmahnungsgrund die Grundlage entzogen. Auf jeden Fall so lange, wie Sie mir nicht die diametral entgegengesetzte Rechtssprechung andere OLG nennen können…
Hier ein Zitat aus Wildemann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 356 BGB:
Wenn die Abgrenzung sowieso nicht einfach ist, warum soll man dann dem Kunden nicht sagen dürfen: Du kannst teuer (Porto) widerrufen, dir aber mit der Rücksendung Zeit lassen, oder aber wahlweise billig (kein Porto) zurücksenden, dann aber bitte sofort innerhalb der 2 Wochen?
Ein dem Urteil des OLG Hamm entgegenstehendes OLG-Urteil ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Hallo Herr Kollege Giese,
daraus, dass etwas (dem Kommentator) nicht ganz klar ist, eine Aussage abzuleiten, finde ich nicht überzeugend. Aber Ihr Argument, dass der Kunde entweder teurer widerrufen oder günstiger retournieren kann, finde ich gut. Nur sind auch Fälle denkbar, in denen sich die Kombination für mich als Umgehungsgeschäft iSv § 312g BGB darstellt, zB wenn man für Bestellungen bis 40 € ein Widerrufsrecht und darüber ein Rückgaberecht zur Anwendung bringen will. Denn dann pickt man sich als Händler zu Lasten des Verbrauchers jeweils die “Rosinen” des für einen günstigeren Rechts heraus. Ich werde es gern noch einmal in Verbraucherschützerkreisen diskutieren und werde hier darüber berichten.
Beste Grüße
Carsten Föhlisch
Guten Tag, Herr Kollege Föhlisch,
Ihrem Umgehungsargument stimme ich natürlich ausdrücklich zu. Im übrigen muss man bei einer Kombination auch am Wortlaut schrauben, was sich angesichts des gesetzgeberischen Fortschritts ab Juni ohnehin nicht gerade empfiehlt.
Die Frage war ja nur, ob die Urteilsschelte wirklich so berechtigt wie harsch war.
Gruß Hans Giese
Richtig schwierig wird es aber erst, wenn man Widerrufsrecht mit Kauf auf Probe kombiniert…