hurdeIn der Vergangenheit wurde immer wieder kontrovers entschieden, ob Händler bei eBay dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumen dürfen. Das OLG Hamm ging in einer aktuellen Entscheidung nicht nur soweit, dass es hierin kein Problem sah, sondern akzeptierte sogar das gleichzeitige Anbieten des Widerrufsrechtes.

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Vor dem OLG Hamm (Urteil v. 15.01.2010, Az: 4 U 197/09) ging es in der Berufung im Wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Antragsgegnerin bei eBay neben dem Widerrufsrecht gleichzeitig auch ein Rückgaberecht einräumen darf.

Argumente der Antragsstellerin

Die Antragsstellerin wollte dies der Antragsgegnerin verbieten lassen, da bei der Art der Verwendung der Verbraucher benachteiligt werde. Aber schon die Antragsstellerin sah in der parallelen Einräumung beider Rechte kein grundsätzliches Problem. Sie führte lediglich aus:

“Denn im Falle der Rückgabe habe die Antragsgegnerin immer die Rücksendekosten zu tragen. Im Falle der Widerrufsbelehrung sei dies teilweise anders. Werde die Ware vom Verbraucher schlicht an die Antragsgegnerin zurückgesandt, werde sich die Antragsgegnerin stets auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf ausgeübt worden sei und deshalb der Verbraucher die Kosten zu tragen habe.”

Die Antragsstellerin beantragte daher bereits vor dem LG Bochum (I-13 O 166/09) der Antragsgegnerin zu untersagen,

“auf der Auktionsplattform F neben einer Widerruf, auch eine Rückgabebelehrung zu verwenden, sofern in der Widerrufsbelehrung eine Regelung enthalten ist und die vorsieht, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Ware von 40,00 Euro nicht übersteigt…”

Allerdings erließ das LG ein derartiges Verbot nicht.

Parallele Einräumung beider Rechte

Das OLG Hamm folgt dieser Einschätzung:

“Im Grundsatz können beide Verbraucherrechte, sich vom Vertrag wieder zu lösen, nämlich sowohl das Widerrufsrecht wie auch das Rückgaberecht nebeneinander eingeräumt werden, was auch von der Antragsstellerin nicht bezweifelt wird.”

Auch die Gefahr, dass der Händler die Rückversandkosten bei Geltung der 40-Euro-Klausel immer verlangen könne, sah das OLG Hamm nicht.

“Gerade darin will die Antragstellerin eine wettbewerbsrechtliche Benachteiligung des Verbrauchers sehen, ohne allerdings eine gesetzliche Vorschrift nennen zu können, die diesen Fall sanktioniert. Eine solche Vorschrift gibt es aber auch nicht. Der Gesetzgeber sieht in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher hätte nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware “Rückgaberecht” zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.”

Klarer Widerspruch zum Gesetz

Eine Möglichkeit wäre doch zumindest gewesen, § 356 Abs. 1 BGB zu prüfen. Dies hat das Gericht leider unterlassen. Es negierte vielmehr die Existenz dieser Vorschrift. In dieser heißt es eindeutig:

“Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.”

Selbst wenn das Gericht nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass diese Vorschrift der Einräumung beider Rechte zur gleichen Zeit nicht entgegensteht, hätte dies zumindest Erwähnung finden müssen. Denn es gibt ja auch Literaturmeinung, die sagt, dass das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann. Z.B. Grothe in Bamberger/Roth schreibt:

“[…] und regelt für Fälle, in denen der Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospektes erfolgt, einheitlich die vollständige Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht.”

Auch im Münchner Kommentar heißt es hierzu:

“Die Befugnis des Unternehmers, an Stelle des Widerrufsrechts vertraglich ein Rückgaberecht einzuräumen, ergibt sich freilich ebenso wenig wie das Widerrufsrecht selbst unmittelbar aus den Regelungen des Titel 5 Untertitel 2 im Abschnitts 3 des BGB-Schuldrechts, sondern beruht auf den einschlägigen Spezialvorschriften.”

Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/2658, S. 48) spricht von Ersetzen:

“Absatz 1 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht nach § 361a durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann.”

Es stellt sich hier die Frage, wie das Gericht in seinem Urteil schreiben kann, dass eine solche Vorschrift nicht existiert, ohne wenigstens § 356 Abs. 1 S. 1 BGB erwähnt zu haben.

“Uneingeschränktes Rückgaberecht”?

Der Vorschlag des OLG Hamm, der Verbraucher könne auf das Paket “Rückgaberecht” zu schreiben, würde übrigens im Widerspruch zu einem früheren Urteil des OLG Hamm (Entscheidungsdatum: 10.12.2004, Az: 11 U 102/04) stehen. Dort entschied das Gericht:

“Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmung darin, daß die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf (MK-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 356 Rdn. 15; Erman-Saenger, BGB, 11. Aufl., § 357 Rdn. 6). Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechtes hindern könnten.”

Vom Verbraucher zu verlangen, auf das Paket “Rückgaberecht” zu schreiben, würde eine solche unzulässige Einschränkung darstellen, da diese nicht im Gesetz steht.

Dies erkannte letztlich wohl auch der Senat und stellte darauf hin fest, dass eine unkommentierte Rücksendung dann immer als Ausübung des Rückgaberechtes verstanden werden müsste.

Auch auf das Erfordernis, dass die Rückgabebelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden muss, ging das Gericht nicht ein. Dies wäre aber nötig gewesen, da sich der Ausgangsfall auf der Plattform eBay abspielte. Aber auch dieses Problem hat das Gericht völlig übersehen.

Fazit

Es ist davon abzuraten, jetzt Widerrufs- und Rückgaberecht parallel einzuräumen. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass andere Gerichte Kenntnis von § 356 BGB haben und den Wortlaut dieser Vorschrift so auslegen, dass ein Nebeneinander beider Rechte nicht möglich ist. (mr)

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