Neben einer korrekten Angabe von Preisen müssen OnlineHändler eine Reihe anderer Vorschriften beachten: Versandkosten und Lieferzeiten sind zu nennen, über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher ausführlich zu informieren etc. pp. Beim Verkauf bestimmter Warengruppen kommen noch produktspezifische Kennzeichnungspflichten hinzu, z.B. die des Energieverbrauchs.
Lesen Sie in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht mehr zu diesem Thema.
Die Problematik der Darstellung der erforderlichen Angaben nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (ENVKV) beschäftigt Onlinehändler seit Jahren.
Pflichtangaben auf Unterseite
Immer wieder gibt es Abmahnungen, welche eine fehlerhafte Darstellung dieser Pflichtangabe bemängeln. Auch das OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) hatte sich in einem Berufungsverfahren mit einer Darstellung der Energiekennzeichnungsangaben eines Onlinehändlers zu beschäftigen. Offenbar hatte dieser die Angaben nach der ENVKV nicht auf den konkreten Angebotsseiten der jeweils zu bezeichnenden Waren dargestellt, sondern auf einer generellen Unterseite des entsprechenden Internetauftritts.
Dies ist nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend:
“Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate “ergibt”. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese “irgendwie” findet.”
Angaben auf Angebotsseite zwingend erforderlich
Das Gericht betont somit, dass die Angaben zum Energieverbrauch der einzelnen Waren nicht außerhalb der konkreten Angebotsdarstellung erfolgen sollten.
Dies sieht auch § 5 EnVKV vor:
§ 5 EnVKV
Nicht ausgestellte GeräteWerden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.
Unter Berücksichtigung der durch das OLG Dresden erneut bestätigten Ansicht der Rechtsprechung muss der Onlinehändler, der entsprechend zu kennzeichnende Waren anbietet, die Darstellung im Rahmen der konkreten Angebotsdarstellung vornehmen, um dem Verbraucher die entsprechenden Angaben immer entsprechend darzustellen.
Nur so kann hinsichtlich der Darstellung der generellen Angaben des Energieverbrauchs eine mögliche Abmahnung vermieden werden.
Neue EU-Label
Am 20.12.2010 werden die neuen EU-Label zur Energieeffizienz-Kennzeichnung eingeführt. Verpflichtend sind diese dann nach 12 Monaten zu verwenden.
Über den Autor:
Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0.
Hallo,
das ist wieder ein Beitrag, der mir nichts sagt.
Worum geht es eigentlich?
Um die Angabe der Energieeffizienzklasse?
Oder um die tatsächlichen Verbrauchswerte in kw/h?
Oder soll man sich das jetzt überall in den Vorschriften zusammensuchen, damit man herausfindet, worum es geht?
Dann hätte es gereicht, das Urteil hinzuschreiben!
Herr Albrecht mag ja ein guter Rechtsanwalt sein, aber er ist in meinen Augen ein schlechter Erklärer – und darum geht es hier doch – oder?
Wie aus dem Beitrag hervorgeht, geht es um sämtliche Angaben nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Dies kann die Energieeffizienzklasse sein, aber auch die Waschwirkungsklasse, je nachdem, um was für ein Gerät es sich handelt. Eine Auflistung sämtlicher Angaben ist nicht möglich, da es sehr viele sind. Es kommt aber auch gar nicht darauf an, weil es hier nur um die Platzierung und nicht die genauen Inhalte der Angaben ging. Diese variieren – wie gesagt – je nachdem, ob ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, Kühltruhe oder sonstiges verkauft wird. Ich finde, das hat Herr Albrecht gut erklärt.
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
sehen Sie mal: Da schreiben Sie ein paar Sätze und schon ist es klar geworden.
Was finden Sie denn besser:
“Die Angaben zum Energieverbrauch müssen unmittelbar im Angebot stehen”
oder
“Unter Berücksichtigung der durch das OLG Dresden erneut bestätigten Ansicht der Rechtsprechung muss der Onlinehändler, der entsprechend zu kennzeichnende Waren anbietet, die Darstellung im Rahmen der konkreten Angebotsdarstellung vornehmen, um dem Verbraucher die entsprechenden Angaben immer entsprechend darzustellen.”
Natürlich muss es das Juristendeutsch auch geben, aber hier, auf dieser Seite der langen Internetleitung, sitzen die Shopbetreiber, die kein Jurastudium haben und die brauchen einfach nur eine klare Ansage!
@cucinate:
Ich werde Ihre Anregung aufnehmen und für die nächsten Beitäge die Formulierungen noch etwas klarer gestalten.
Unabhängig davon ist eine vollständige Darstellung der Anwendung des EnVKV für einzelne Produkte so umfangreich, dass es einen Artikel unverständlich machen würde.
Durch meinen Beitrag wollte ich nur das Problem der Kennzeichnung bei den Shopbetreibern in Erinnerung rufen.
Guten Morgen Herr Albrecht,
ich nehme Sie beim Wort! 🙂