Nicht erst seit der Novellierung des UWG verstoßen Lockangebote gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Shopbetreiber, der Ware zum Kauf anbietet, die er nicht sofort liefern kann, ohne Angaben zu einer begrenzten Verfügbarkeit zu machen, wettbewerbswidrig handelt.

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In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08) bestellte ein Testkunde am 12.06.2008 auf Veranlassung der Klägerin einen Fernseher im Wert von 3374 € im Online-Shop der Beklagten. Am darauffolgenden Tag erhielt der Kunde eine E-Mail, dass das Gerät über den Vormittag bereits mehrmals verkauft worden sei und nicht mehr kurzfristig herein käme.  Wenige Minuten später erhielt der Testkäufer erneut eine E-Mail von der Beklagten, in der mitgeteilt wurde

„Bitte entschuldigen Sie diese Verwechslung, dieser Auftrag besteht weiterhin.“

Trotz mehrfachen Nachfragens wurde das Fernsehgerät nicht geliefert. Am 08.07.2008, also fast einen Monat später, teilte die Beklagte dem Kunden mit, dass das Gerät kurzfristig nicht lieferbar sei und bot eine Stornierung an.

Die Abmahnung

Aus diesem Grund mahnte die Klägerin die Beklagte wegen irreführender Werbung gem. § 5 Abs. 5 UWG a.F. ab. Es sei irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Die Beklagte gab zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Abmahnkosten.

Auffassung der Klägerin

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Bewerbung des Fernseher im Online-Shop sei irreführend gem. § 5 Abs. 5 UWG a.F. gewesen. Das der Vorrat nicht zur Befriedigung der Nachfrage ausreiche, belegten bereits die an den Testkunden gesandten E-Mails.

Auffassung der Beklagten

Die Beklagte behauptete hingegen, sie habe das Fernsehgerät in einer entsprechenden Menge vorrätig gehabt. Der Kunde sei nur deshalb nicht von ihr beliefert worden, weil er als Testkäufer der Klägerin bekannt sei und sie darum damit gerechnet habe, dass der Kauf ohnehin widerrufen werde.

Widersprüche beim Warenvorrat

Zum einen versicherte die Beklagte, dass im Januar zwei Fernsehgeräte des entsprechenden Modells angeschafft worden seien, von denen im Juni noch ein Gerät auf Lager gewesen sei, welches für die Erfüllung des Kaufvertrages mit einem weiteren Kunden vom 20.06.2008 versandt worden sei. Auch hier wurde das Gerät jedoch erst 6 Wochen später geliefert.

Auch Zeugen der Beklagten konnten nicht konkret bestätigen, dass das Gerät am 12.06.2008 vorrätig war. Stattdessen entsprachen die Aussagen nicht dem vorherigen Vortrag der Beklagten:

„Bei einer Gesamtbetrachtung des Parteivortrags sprechen die Zeugenaussagen vielmehr gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Beklagte das Fernsehgerät S., solange sie es über das Internet zum Verkauf angeboten hat, nach einer ersten größeren Lieferung regelmäßig bestellt und im Jahr 2008 – der Zeuge M. meinte bis zum Sommer – auch „ziemlich regelmäßig“ verkauft hat. Dies widerspricht aber dem Vortrag der Beklagten, sie habe im ersten Halbjahr 2008 nur im Januar zwei Geräte geliefert bekommen, von denen noch Ende Juni eines im Lager gewesen sei.“

Die Entscheidung

Nach der Auffassung des LG Hamburg kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Die Bewerbung des Fernsehgeräts verstoße gegen § 5 Abs. 5 UWG a.F., da es nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorhanden gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte nicht in der Lage war, dem Testkunden das Gerät zu liefern.

„Schon allein der Umstand, dass die Beklagte auf die Bestellung des Zeugen W. hin das Fernsehgerät S. tatsächlich nicht ausgeliefert hat, legt es nahe, dass sie zu einer Lieferung weder am 12.06.2008 noch in den Wochen danach in der Lage war und damit das von ihr beworbene Gerät nicht vorrätig hatte.“

Der Argumentation des Beklagten folgte das Gericht nicht.

„Die Beklagte hat zwar demgegenüber behauptet, sie habe trotz der Vorrätigkeit des bestellten Geräts dieses an den Zeugen W. nicht ausgeliefert, weil dieser als Testkäufer erkannt worden sei. Der Beweis dieser Behauptung ist ihr jedoch nicht gelungen.“

Auch die Widersprüche hinsichtlich des Warenvorrats veranlassten das Gericht, im Sinne der Klägerin zu entscheiden.

Fazit

Das LG Hamburg hat hier in kurzer Zeit mit zwei Entscheidungen deutlich gemacht, dass der Händler verpflichtet ist, die Angaben in seinem Online-Shop zur Lieferbarkeit und zur Lieferzeit zu pflegen. Weiß der Händler, dass er ein bestimmtes Produkt gar nicht liefern kann und verkauft er es dennoch ohne einen entsprechenden Hinweis, so ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig.

Kommt es dagegen zu unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, ist dies nicht zu beanstanden. Es kann schließlich immer mal etwas schief gehen. (mr)

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