Die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung im Shop bereitzuhalten, kommt aus § 5 TMG. Bisher wurden fehlerhafte Angaben zum größten Teil mit Hilfe des Wettbewerbsrechts bekämpft. Es wurden teure Abmahnungen ausgesprochen und gerichtliche Verfügungen erlangt.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, über den Anbieter zu informieren, ist bisher überwiegend als wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG angesehen worden. Daneben kommt auch noch ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG (bei fehlerhaften Angaben) bzw. gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (bei fehlenden Angaben) in Betracht.
Sanktionen im TMG
Wenige Shopbetreiber wissen, dass es neben dieser wettbewerbsrechtlichen Konsequenz auch noch eine weitere gibt. In § 16 TMG sind Sanktionen geregelt.
§ 16 Abs, 2 Nr. 1 lautet:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
Gemäß § 16 Abs. 3 TMG können solche Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Verfahren werden häufiger
Wie Adrian Schneider von Telemedicus berichtet, wird in letzter Zeit häufiger von Bußgeldverfahren berichtet. Die zuständige Behörde in Bayern bestätigte auf seine Nachfrage,
“dass im vergangenen Jahr eine „höhere zweistellige Zahl” von Fällen bezüglich der Impressumspflichten in der Behörde bearbeitet wurden. Dabei gab es durchaus auch Buß- bzw. Zwangsgeldverfahren. Betroffen sind nach Angaben der bayrischen Aufsichtsbehörde nicht nur gewerbliche Anbieter, wie etwa Online-Shops, sondern auch private Betreiber von Webseiten, soweit sie den Impressumspflichten unterliegen.”
Verfahren in NRW
Das Regierungspräsidium Düsseldorf – zuständige Behörde in NRW – gab auf Anfrage der teleact medienagentur an, dass im Jahr 2007 insgesamt 23 Verfahren wegen unvollständiger Impressumsangaben geführt worden sind. Davon konnten alle Vorgänge ohne Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes abgeschlossen werden.
Im Jahr 2008 waren es 25 Verfahren. In 2 Fällen wurde dabei ein Zwangsgeld angedroht. Die Betroffenen legten jedoch Klage dagegen ein.
In einem Fall wurde sogar in Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Fazit
Shopbetreiber sollten peinlichst genau darauf achten, dass das Impressum im Shop stimmt. Dazu sollte man ggf. die Daten im Impressum mit denen des Handelsregisters abgleichen. Nicht selten stellen wir in der täglichen Prüfung von Shops Unstimmigkeiten zwischen beiden Angaben fest. (mr)
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Um was für Fälle handelt es sich dabei? Einfach irgendwelche zufälligen Websites? Oder ist eine Absicht erkennbar, unerwünschte kommerzielle, politische oder andere Gegner aus dem freien Handel, der freien Meinungsäußerung oder anderen Rechten herauszustoßen?
Wir haben zur Zeit nur die Zahlen, die Sie oben im Beitrag lesen können. Gerne kann ich aber versuchen, Informationen über die genauen Verstöße zu bekommen.
Grundsätzlich gilt aber: § 16 TMG unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Fehlern. Als Instrument, andere aus dem Markt zu drängen, scheint mir diese Vorschrift sicher ungeeignet.
Eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde, das Website XY gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 TMG verstößt, kann jeder machen.
> Als Instrument, andere aus dem Markt zu drängen, scheint mir diese Vorschrift sicher ungeeignet.
Seit über einem Jahr möchte ich einen Webshop für Postkarten machen. Die laufend aktualisierten Rechtsunsicherheiten haben mich jedoch bisher davon Abstand nehmen lassen.
Mit Postkarten kann man bei geringer Menge nur wenige Cent verdienen. Wenn einem dann Abmahnungen wegen dieser ganzen Lächerlichkeiten ins Haus flattern und man wegen fehlender Kommata oder sonstiger Kleinigkeiten finanziell-juristisch angegriffen wird, und somit viel mehr Zeit mit dem Verstehen und Aktualisieren der “recht”lichen Aspekte zu tun hat als mit Entwurf, Fertigung und Vertriebsstart der Produkte, macht das überhaupt keinen Sinn mehr. Wovon soll man seine allein schon seine rechtssicheren AGB finanzieren, wenn man noch keinen Cent eingenommen hat?
Natürlich könnte so ein Projekt sich auswachsen zu einem vollwertigen Arbeitsplatz. Aber unter diesen Bedingungen wird so eine sinnvolle Eigeninitiative schon im Keim ERSTICKT.
Ich bin sicher, dass es zahlreiche derartige Fälle gibt.