Die Preisgestaltung nach der Preisangabenverordnung (PAngV) stellt Shopbetreiber, die sich mit ihren Angeboten an Endverbraucher wenden, vor viele Probleme. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs beleuchtet einen wichtigen Teilbereich der Preisangabenpflichten, nämlich die Darstellung des sog. Grundpreises.
Lesen Sie mehr zum Thema Grundpreisangabe in einem Gastbeitrag von Dr. Helmut Hoffmann.
Erst kürzlich erschien hier im Shopbetreiber-Blog ein Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht zum Thema Preiswerbung und deren Fallstricke. Nun liegt ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil v. 26.02.2009, Az: I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege) zum Thema Grundpreisangabe vor.
Doppelte Preisangabe oft Pflicht: Endpreis und Grundpreis
Allgemein bekannt ist: Angebote für Waren und Dienstleistungen sind nur mit Angabe des Endpreises zulässig. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Viele Produkte werden nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen. In diesen Fällen muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter).
Wo ist der Grundpreis anzugeben?
Die Frage ist, an welcher Stelle der Grundpreis auf einer Webseite angegeben werden muss, um eine Abmahngefahr und nach erfolgter Abmahnung eine Vertragsstrafe auszuschließen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem erst am 20.8.2009 bekannt gegebenen Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen: I ZR 163/06) die Hoffnung begraben, dass dies per Link auf eine Unterseite geschehen darf.
Es reicht auch nicht aus, wenn der Verbraucher den Grundpreis erst nach Beginn des Bestellvorgangs, wenn er ein Produkt in den Warenkorb gelegt hat, angezeigt bekommt.
Erst Abmahnung, dann Vertragsstrafe
Die Betreiberin eines Internet-Shops für Tierpflegeprodukte hatte doppelt Pech: Zunächst war sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden weil sie eine 500 ml-Packung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ ohne Angabe des Preises pro 100 ml angeboten hatte, und musste sich zu einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall verpflichten.
Neben Gerichts- und Anwaltskosten sind jetzt 3.000 € Vertragsstrafe fällig, weil sie den Grundpreis von 0,80 € je 100 ml nur auf einer Seite angegeben hat, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte.
Preisbestandteile und Versankosten müssen nicht immer neben dem Endpreis platziert werden
Die bisher manchmal großzügige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs half ihr nichts. Zwar hatte das Gericht für ein Internet-Reservierungssystem entschieden:
Wenn der Kunde bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die bei einer Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden kann, verstößt dies nicht gegen die PAngV (BGH 3.4.2003, Az. I ZR 222/00).
Nach einer anderen Entscheidung muss die Angabe der Versandkosten bei Internet-Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts erfolgen (BGH 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).
Nicht vergleichbar mit Grundpreisangabe
Diese Fälle sind aber, so das Gericht, mit der Grundpreisangabe nicht vergleichbar: Verbrauchern ist zwar allgemein bekannt, dass im Versandhandel regelmäßig auch Versandkosten berechnet werden, und zwar nicht auf das einzelne bestellte Produkt sondern auf die Gesamtbestellung bezogen. Ihnen ist aber oftmals die gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, nicht so bekannt.
Was muss man bei Grundpreisen beachten?
Deshalb müssen hier strengere Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der jeweiligen Rechtsvorschriften: Beispielsweise sieht § 5 Telemediengesetz Pflichtangaben vor, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sein müssen.
Der Bundesgerichtshof hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass zwei Klicks bei eindeutiger Beschriftung der Linkschaltflächen ausreichend sein können (BGH 20.7.2006, Az. I ZR 228/03). Der Wortlaut des § 2 PAngV ist aber strenger:
Der Grundpreis muss „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden.
Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ist die „Nähe“ etwas anderes als die bloße „Erreichbarkeit“. Daraus folgt für den Bundesgerichtshof, wie er wörtlich in einem formuliert:
„Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können“.
Weil sich für abmahnwillige Konkurrenten und Wettbewerbsverbände dies relativ leicht überprüfen lässt, besteht ab sofort, nachdem diese Entscheidung sich auf jeden Fall bald herumsprechen wird, ein besonders hohes Abmahnrisiko.
Über den Autor
Dr. Helmut Hoffmann
Dr. Helmut Hoffmann ist Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Ein ausführlicher Aufsatz zu Rechtsfragen des E-Commerce, Domains und Haftungsfragen erscheint am 28.8.2009 in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Heft 36. Aktuelle Seminare zum Internetrecht werden aufgeführt auf seiner Website http://www.jura-seminare.de/page3.php
Somit wären dann auch alle Preissuchmaschinen-Listungen gefährdet. Wenn irgendwo ein Grundpreis in unmittelbarer Preisnähe Sinn macht, dann ja wohl in einer Preissuchmaschine…
Problematisch sind dann alle Ebay-Angebote. Dort bekomme ich es ersteinmal technisch nicht hin den Grundpreis in unmittelbarer Preisnähe zu platzieren.
Man könnte allerdings den Grundpreis in der Artikelbezeichnung unterbringen.
Das mit den Grundpreisangaben in Preissuchmaschinen wollte ich auch schreiben. Heute hat Google es ja immerhin endlich geschafft, die Versandkosten anzuzeigen. Das mit den Grundpreisen in Preissuchmaschinen wird 100% noch kommen, wenn es nicht jetzt sogar schon abmahnfähig ist. Mich wundert ausserdem, warum man bei Froogle nicht auch wie im Shop den Hinweis bringen muss, das der Preis die gestzl. MwSt. enthält…deshalb bleibe ich erstmal bei der Übergangslösung, inkl. MwSt., zzgl. x.xx€ Versand im Firmennamen. Ist sicherer.
@Warning: Hinsichtlich der Preissuchmaschinen sehe ich es genauso, hinsichtlich eBay dürfte es nur bei Sofort-Kauf-Produkten zutreffen, da bei Auktionen keine Grundpreise genannt werden können und auch nicht müssen (siehe http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/06/09/lg-hof-keine-grundpreisangabe-bei-ebay-auktionen/)
So langsam wird der Kaufmann in der Rechtsssprechung der Depp der Nation…..
@dr. föhlisch
Ich denke doch, das auch bei Auktionen die Anzeige eines Grundpreises möglich ist, man muß nur wollen. Um die Anzeige zu realisieren braucht die Auktionsplattform nur die Menge zum Beipsiel 7500 mg oder 7000 ml usw. Den Rest kann man onthefly mit einer kleinen Funktion ausrechnen.
Für mich ergibt das oben genannte Urteil nur eine kleine Änderung im Shop. Aktuell wird bei mir der Grundpreis nur auf der Produktdetailseite angezeigt, muß ich halt nur die Ausgabe auch in der Listenübersicht einpflegen/aktivieren.
Einzig bei Werbebildern mit enthaltenen Preis wäre eine Anpassung etwas aufwendiger.
@dunkelwelt
Den Hinweis mit der MwSt hat Google ganz unten in der Produktsuche eingefügt, einzig der Hinweis (*) am Preis fehlt da aktuell noch. Müssten sich halt nur mal ein paar Händler an deren Support wenden, mit ein wenig Druck würden die das auch nachpflegen.
Wäre es klug auch für Produktverpackungen mit X Stück den Grundpreis pro Stück auszurechnen. Im Gesetz nicht erforderlich – aber kann das was schaden? z.B. Klopapier. mit 8 Rollen. Hinweis im Artikel dann: Packung enthält 8 Stück. Grundpreis pro Stück X,XX Euro
Das wäre schlicht und ergreifen unnötig. Es schadet zwar nicht, ist aber eindeutig überflüssig.
@marcel
Richtig, den Grundpreis kann man on the fly berechnen. Wir haben eine OS-Software, die in der EU und D sehr beliebt ist, aber keinen Grundpreis kennt, so angepasst, dass der GP aus den üblichwerweise erhobenen Artikeldaten (Normalpreis und z.B. Füllmenge) automatsich berechnet und unter dem Artikelpreis angezeigt wird. Dabei kann die Funktion sogar unterscheiden zwischen Volumen, Gewicht und anderem. Für Shophersteller und Preissuchmaschinen wäre es kein großes Problem, solche Funktionen zu programmieren und einzubauen.
Wie ist das denn geregelt, wenn man z. B. folgende Auflistung im Shop hat:
******************************************
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Muss dann für jede Abnahmemenge der Grundpreis angegeben werden?
Anm. der Red.: Der Kommentar wurde gekürzt. Es ist weder möglich noch rechtlich zulässig, an dieser Stelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall zu leisten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens.
@vspace
Mit dieser Methode bekommen deine Kunden ein Möglichkeit des besseren Vergleichs (also nicht negativ), wenn du zum Beispiel Klopapierrollen von verschiedenen Anbietern im Sortiment hast wo jeweils eine andere Packungsgröße vorhanden ist. Ich kenne bei mir vor Ort zwei Drogeriemärkte die den Stückpreis bei Babywindeln mit angeben, dadurch lassen sich die Produkte dort leichter vergleichen.
Vorgeschrieben ist es aber laut http://bundesrecht.juris.de/pangv/__2.html nicht.
@vspace
Problematisch wird es wohl wieder wenn du angibst wieviel Meter Klopapier auf der Rolle sind. Dann kannst du deine 6 Rollen zusammenrechnen und den preis pro Meter angeben.
Es möge mich jemand korrigieren wenn ich falsch liege aber bei Schnüren ist es ja ebenfalls so. Und zwischen einer ausgerollten Rolle Klopapier und einem abgewickelten Nähgarn dürfte kein großer Unterschied sein.
Etwas abstrakte Denkweise, aber solange der Gesetzgeber Vorschriften und Gesetze verabschiedet die über die geforderten Voraussetzungen der EU hinausreichen braucht man sich darüber NICHT wundern.
§ 9 Ausnahmen, (4) besagt:
§ 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
“2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;”
Dies dürfte ja bedeuten, dass z.B. Netzwerkkabel (ohne Stecker) oder Telefonkabel (ohne Stecker) ohne Grundpreis angegeben werden können. Nach meinem Verständniss bestehen diese Kabel aus verschiedenen Erzeugnissen (Ummantelung, Leiter) die alleine aus technischer Sicht nicht vermengt sein können. In anderen Foren kursieren die Ansichten, dass auch Kabel von der Regelung des Grundpreises betroffen sind.
“4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;”
Szenario: Der Endverbraucher bestellt Ware in einem Online-Shop. Der Händler verpackt, verschickt die Ware und berechnet dem Kunden hierfür Versandkosten. Als was ist diese Leistung des Händlers zu werten wenn nicht als Dienstleistung?
Hier hinkt meiner Meinung nach auch die Argumentantion des Grundpreises in Bezug auf den Onlinehandel. Wenn dem Kunden schon nicht zugemutet werden darf den 3-Satz zu beherschen, wie soll er dann den Grundpreis des Artikels vergleichen wenn er ihn zwar kennt aber die Versandkosten noch einfliessen?
Muß ich den Grundpreis auch angeben, wenn ich Ware in Tablettenform verkaufe?
Kann mir jemand sagen ob der Grundpreis auch auf Rechnungen / Kassenbons erfolgen muss? Und wie ist die gesetzliche Regelung bei Preislisten? Alles natürlich im B2C Business gemeint.