BundesregierungMit einem Gesetzentwurf will die Bundesregierung den Datenschutz in Unternehmen verbessern. Der Entwurf sieht die Einführung eines Datenschutzsiegels und Änderungen datenschutzrechtlicher Vorschriften vor. So soll etwa eine Weitergabe von Daten nur noch mit Einwilligung möglich sein und so der gewerbliche Adresshandel unterbunden werden.

Wie sehen die Pläne der Bundesregierung im Detail aus?

Wohl nicht zuletzt auch wegen der jüngsten Daten-Skandale hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12011 – PDF, 413 KB) in den Bundestag eingebracht, der zur Verbesserung des Datenschutzes in privatwirtschaftlichen Unternehmen beitragen soll. Anreize hierfür hofft die Regierung insbesondere durch die Einführung eines Datenschutzsiegels zu schaffen, das die Unternehmen erlangen können, indem sie sich freiwillig einem Prüfverfahren, dem sogenannten Datenschutzaudit, unterziehen. Den rechtlichen Rahmen dafür soll das neue Datenschutzauditgesetz (DSAG) bilden, das Kernstück des Regierungsentwurfs ist.

Offizielles Datenschutzsiegel durch neues Gesetz

Das bereits seit langem erwartete Datenschutzauditgesetz soll es Unternehmen ermöglichen, sich auf freiwilliger Basis einem Datenschutzaudit zu unterziehen und sich hierfür in ein Kontrollsystem einbeziehen zu lassen, bei dem festgelegte Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes in einem formalisierten Verfahren regelmäßig durch zugelassene Kontrollstellen überprüft werden. Die Richtlinien sollen von einem Ausschuss mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung erlassen werden. Gegenstand der Prüfung können Datenschutzkonzepte sowie informationstechnische Einrichtungen sein, wobei die Unternehmen selbst den Umfang des Audits bestimmen und auch auf abgrenzbare Teilbereiche beschränken können sollen.

Erfüllt das Datenschutzkonzept oder die technische Einrichtung die Richtlinien, soll es mit einem Datenschutzauditsiegel gekennzeichnet und beworben werden können. Im Entwurf heißt es hierzu:

„Auf diese Weise können Unternehmen einen Vorteil gegenüber über Wettbewerbern erzielen, die sich keinem Datenschutzaudit unterziehen. Verbraucher können gekennzeichnete Datenschutzkonzepte oder informationstechnische Einrichtungen an dem Datenschutzauditsiegel erkennen und bei der Entscheidung zwischen mehreren Anbietern berücksichtigen.“

Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz

Der Regierungsentwurf sieht außerdem Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. So soll der gewerbliche Adresshandel deutlich eingeschränkt und ein sogenanntes “Kopplungsverbot” für marktbeherrschenden Unternehmen eingeführt werden.

Kein Listenprivileg mehr für Datenweitergabe

Mit einer Neugestaltung des § 28 BDSG will die Bundesregierung insbesondere den zunehmenden Fällen des unberechtigten Handels mit personenbezogenen Daten Rechnung tragen. Die Weitergabe personenbezogener Daten zu Werbezwecken oder zur Markt- oder Meinungsforschung soll künftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig sein. Die bislang erlaubte Datenweitergabe auf Basis des sogenannten “Listenprivilegs” des § 28 Abs. 3 BDSG wäre dann nicht mehr zulässig.

Durch das Listenprivileg dürfen bestimmte personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst sind, ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung übermittelt und genutzt werden. Dieser Erlaubnistatbestand hat sich jedoch nach Ansicht der Regierung in der Praxis als besonders nachteilig erwiesen:

“Die praktische Anwendung  dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden, (…) Personenbezogene Daten werden ohne Beachtung der Zweckbindung verarbeitet und mit weiteren Daten verknüpft und weiter übermittelt.”

Weiterhin zulässig soll hingegen die Verwendung listenmäßig zusammengefasster Daten zu eigenen Werbezwecken oder zur eigenen Markt- oder Meinungsforschung bleiben, wenn die Daten vom Werbenden selbst im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben wurden.

“Kopplungsverbot” für marktbeherrschende Unternehmen

Eine weitere geplante Neuerung im BDSG stellt das sogenannte “Kopplungsverbot” für marktbeherrschende Unternehmen dar.  Die neue Vorschrift soll verhindern, dass Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung einen Vertragsabschluss von der Erteilung einer Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken abhängig machen und die Einwilligung damit quasi erzwingen. Der Bundesrat kritisierte indes in seiner Stellungnahme die Einschränkung auf marktbeherrschende Unternehmen und forderte eine Ausweitung des Kopplungsverbotes auf alle Unternehmen.

Bundesrat kritisiert Entwurf

Kritik übte der Bundesrat auch am vorgesehenen Verfahren zum Datenschutzaudit, welches »bürokratisch, kostenträchtig und nicht transparent« sei. Zudem könne das Datenschutzsiegel laut Entwurf bereits ab der Anmeldung zum Datenschutzaudit, also vor einer ersten Überprüfung verwendet werden. Weiterhin solle geprüft werden, ob die Tätigkeit von Markt- und Meinungsforschungsinstituten durch klarstellende Regelungen besser geschützt werden könne. Diese nähmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr und können daher nicht mit der Werbung, dem Adresshandel und der Tätigkeit von Auskunfteien gleichgesetzt werden.

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