Das lange Warten auf die Korrektur der fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat ein Ende. Wie schon hier im Blog angekündigt wird die korrigierte Belehrung nun zum 1. April 2008 in Kraft treten. Das BMJ hat hierbei erfreulicherweise auch die Kritik von Trusted Shops zum Diskussionsentwurf vom Oktober 2007 berücksichtigt und wird auf die zunächst geplanten Anhänge verzichten, so dass die Belehrung deutlich kürzer wird. Zudem ist geplant, die Belehrung demnächst in Gesetzesform zu fassen, so dass sie von Gerichten nicht mehr angreifbar ist.
Hier finden Sie den Text der neuen Belehrungen sowie weitere Hintergrundinformationen.
Kaum ein anderes Thema hat Shopbetreiber in den letzten Jahren so besorgt wie die fehlerhaften Musterbelehrungen des BMJ. Händler wurden reihenweise von mehr oder weniger seriösen Anwälten abgemahnt, obwohl sie ein offizielles Muster verwendeten. Nachdem das Ministerium jahrelang auf Kritik aus Rechtsprechung und Literatur nicht reagiert hat, wurde im Oktober 2007 endlich ein Diskussionsentwurf vorgelegt. Zentrale Kritik hieran war jedoch, dass das Muster 4 DIN A4 Seiten lang werden sollte und mangels Gesetzesrang nach wie vor von Gerichten angreifbar sein könnte.
Beide Kritikpunkte hat das BMJ nun aufgegriffen. Die neuen Musterbelehrungen verzichten vollständig auf die zunächst geplanten Anhänge. Dies hatte Trusted Shops in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem DIHK und der Verbraucherkommission Baden-Württemberg vom 8.2.2008 gefordert. Dem vorausgegangen war ein Gespräch mit Vertretern des Bundesjustizministeriums. Zur Schaffung eines nicht mehr angreifbaren Musters mit Gesetzesrang heißt es in dem Begleitschreiben des zuständigen Ministerial-Referenten:
“Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Justiz demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten wird, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung der Muster im Verordnungswege stellt also lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar.”
Nach unseren Information ist diese Gesetzesvorlage für den Sommer diesen Jahres geplant, wobei der Belehrungstext der jetzigen Verordnung unverändert in ein Gesetz überführt werden soll. Sobald dies geschehen ist, wären die Muster selbst bei inhaltlichen Fehlern nicht mehr von Gerichten angreifbar, d.h. könnten weder abgemahnt werden noch könnte deren Verwendung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen.
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Trotz einiger (neuer) Unkenrufe, nach denen die “Verwendung des überarbeiteten gesetzlichen Belehrungsmusters … weiterhin mit (zu) großen Risiken verbunden” sei, empfehlen wir ab sofort die Verwendung der neuen Muster. Denn wie schon bislang stellt es aus unserer Sicht den sichersten Weg dar, sich auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu berufen, in dem es heißt:
“Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.”
Werden jedoch Änderungen auf eigene Faust vorgenommen, muss die volle Verantwortung für die Korrektheit der gesamten Belehrung selbst übernommen werden. Dies ist angesichts der zugrunde liegenden, äußerst komplexen Rechtslage in Deutschland nicht mit Gewissheit möglich.
Die Alternative wäre also, sich darauf zu verlassen, dass der eigene Anwalt klüger ist als das Bundesjustizministerium. Zahlreiche Gerichte sind jedoch schon bislang davon ausgegangen, dass das bisherige Muster nicht fehlerhaft, sondern allenfalls unpräzise ist bzw. selbst bei Fehlern die Verwendung des Musters mangels Ergeblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht abgemahnt werden kann.
Zusätzlich bestehen Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesjustizministerium, da dieses trotz Kenntnis der Kritik am Muster dieses mehrfach bestätigt hat. So wird auch in der neuen Überleitungsvorschrift erneut der Vertrauenstatbestand bekräftigt, dass sich der Unternehmer auf die Korrektheit des Musters verlassen kann. In dem neuen § 16 – Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 – heißt es:
“§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.”
Damit begibt sich das BMJ erneut in die Haftung, falls Schäden durch Verwendung des vermeintlich fehlerhaften Musters entstehen. Dies sind vor allem Abmahnungskosten. Verlängerte Widerrufe spielen in der Praxis bislang keine Rolle, da die Verbraucher erfahrungsgemäß Produkte entweder nach kurzer Zeit oder gar nicht mehr retournieren. Zudem hat der Unternehmer bei einer Rückgabe nach Jahren, die wegen einer fehlerhaften Belehrung theoretisch möglich wäre, Anspruch auf Nutzungsersatz, der mindestens so hoch sein dürfte wie der Kaufpreisanspruch.
Es bleibt zu hoffen, dass Anwälte nicht wieder auf die Idee kommen, in dem neuen Muster nach weiteren Unschärfen zu suchen, um daraus auf Kosten des Verbraucherschutzes mit Abmahnungen von Kinkerliztchen Profit zu schlagen. Manche Anwälte sind auch immer noch der Meinung, es gebe “die richtige” Widerrufsbelehrung. Das wird aber nicht der Fall sein, solange nicht in einem formellen Gesetz festgeschrieben ist, wie genau die Belehrung auszusehen hat.
Denn entweder wird die Rechtslage vereinfacht dargestellt (wie im nun korrigieren Muster) mit der Folge, dass Gerichte unterschiedlicher Meinung sein können, wie und wo vereinfacht werden darf, oder dem Verbraucher wird mit 4 Seiten Paragrafen die Rechtslage ganz genau vor Augen geführt, durch die er aber nicht mehr durchsteigt, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.
Das Bundesjustizministerium ist mit dem jetzigen Kompromiss – Korrektur der bekannten Fehler, aber Aufrechterhaltung einer vereinfachten Darstellung – genau auf dem richtigen Weg. Flankiert von Gerichtsentscheidungen, die Abmahnungen wirtschaftlich unattraktiv machen, ist Licht am Ende des Abmahntunnels in Sicht. Händler können sich endlich wieder auf das Verkaufen konzentrieren statt sich von zwielichtigen Winkeladvokaten das Geschäft ruinieren zu lassen.
Anwendungsbeispiel des neuen, ab 1. April 2008 geltenden Musters:
Widerrufsbelehrung für Online-Shops
Voraussetzungen: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Erbringung von Dienstleistungen, Widerrufsbelehrung und Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung erfolgt spätestens bei Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“), kein finanziertes Geschäft
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Alle Informationen zur neuen Widerrufsbelehrung bietet unser Trusted Shops Praxishandbuch für Online-Shops.
Dokumente:
- Neue Musterbelehrungen ab April 2008
- Überarbeitete Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung
- Gemeinsame Stellungnahme DIHK, Trusted Shops und Verbraucherkommission Baden-Württemberg
- Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums
- Stellungnahme von Trusted Shops zum Diskussionsentwurf
- Angepasste Widerrufs- und Rückgabebelehrungen für Online-Shops und gewerbliche eBay-Verkäufer zur direkten Übernahme im MS Word-Format (nur für Trusted Shops Mitglieder)
Zur Historie:
- F.A.Z.-Gastbeitrag: Internethändler erhalten mehr Rechtssicherheit
- Antwort der Bundesregierung auf die FDP-Anfrage “Rechtssicherheit im Internethandel”
- FDP hakt in Sachen Muster-Widerrufsbelehrung erneut bei der Bundesregierung nach
- Spiegel berichtet über Widerrufsmuster: “Vage Hoffnung für Shops”
- Neue Muster-Widerrufsbelehrung kommt im ersten Quartal 2008
- Endlich Rechtssicherheit im Fernabsatz durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung?
- Heiß diskutiert in den Medien: Muster zur Widerrufsbelehrung
- “Textmonster”: Spiegel berichtet über Entwurf zur Muster-Widerrufsbelehrung
- Kein Scherz: Neue Muster-Widerrufsbelehrung soll 4 DIN A4 Seiten lang werden
- Vier Landgerichte entscheiden: Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung ist wirksam
- E-Commerce-Recht: Licht am Ende des Widerrufs-Tunnels
- Warum Frau Zypries die Musterwiderrufsbelehrung korrigieren sollte
- DIHK finanziert neuen Musterprozess zur Wirksamkeit der Musterbelehrung
- BGH fällt immer noch keine Entscheidung zur Musterwiderrufsbelehrung
- Sachsen-Anhalts Justiz rasselt in eBay-Falle – Abmahnung und peinliche Reaktion
- OLG Köln: Widerrufsfrist bei eBay und Wirksamkeit der Muster-Widerrufsbelehrung
- BGH verhandelt zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung
- Bundesjustizministerium plant mehr Rechtssicherheit für Internet-Händler
- Widerrufsrecht: Abmahnung des amtlichen Musters – Was tun?
- BGH: Widerrufsbelehrung muss auch über Rechte des Verbrauchers aufklären
- BGH stärkt amtliche Muster-Widerrufsbelehrung
- OLG Hamm: Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
- Ist die Muster-Widerrufsbelehrung noch zu retten?
- FDP beantragt Überarbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung
- Justizministerium hält Muster-Widerrufsbelehrung für abmahnsicher
- Bundesregierung hält Muster-Widerrufsbelehrung für wirksam
- FDP fordert Korrekturen beim Widerrufsrecht im Internethandel
- LG Flensburg: Muster-Widerrufsbelehrung und Wertersatzklausel wirksam
- LG Münster: Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang
- F.A.Z.: Der Internethandel ist ein rechtliches Minenfeld
- Urteil: Vorgabe des Justizministeriums zum Widerrufsrecht rechtswidrig
- FAQ zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung
- LG Halle: Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig
- Urteil LG Stuttgart: Abweichen von Muster-Widerrufsbelehrung
Was mir dabei auffällt:
Wo ist die Klausel mit den 40 € geblieben? Heißt dass jetzt, dass der Online-Händler in jedem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat?
Man kann nur hoffen, dass etwas mehr Rechtssicherheit gegeben sein wird.
Jedoch werden sich sicherlich die Gerichte alsbald mit der Problematik beschäftigen.
Insbesondere ist Frage, ob hier eine falsche Belehrung vorliegt, wenn man nach dem 01.04.2008 noch die „alte“ Belehrung verwendet.
Handelt es sich dann um einen erhebliche Verletzung und mithin um einen Wettbewerbsverstoß, der auch eine Unterlassungserklärung und mithin Abmahnung nach sich ziehen kann?
Sicherheit tritt erst mit der Aufnahme in ein Gesetz ein.
Somit ist noch etwas Geduld gefragt.
Die 40-EUR-Klausel ist doch im Abschnitt der Widerufsfolgen zu finden.
Ich vermisse hingegen den entsprechenden Passus, in welchen Fällen das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht NICHT gilt (Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, Artikel die speziell nach Kundenspezifikation hergestellt wurden usw.).
Oder war dieser Passus noch nie “echter” Bestandteil des eigentlichen Belehrungstextes?
>> Ich vermisse hingegen den entsprechenden Passus, in welchen Fällen das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht NICHT gilt
Das sehen Sie ganau richtig: Dieser Hinweis ist zwar nach § 1 Abs. 10 BGB-InfoV erforderlich, das Muster schweigt sich hierzu aber aus. Somit muss der Hinweis – wie schon bislang – außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes erfolgen, will man die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht verlieren. Zudem kann es irreführend sein, Ausnahmen zu listen, die für das Produktsortiment bzw. die Verkaufsform gar nicht einschlägig sind (so z.B. von der Rspr. entschieden für einen Hinweis auf den Ausschluss von “Auktionen” bei eBay, weil eBay-Verkäufe laut BGH nicht unter diese Ausnahmen fallen).
In unseren Korrekturvorschlägen und der Stellungnahme aus dem letzten Jahr hatten wir mehrfach die Integration des Hinweises auf das Nichhtbestehen in das Muster gefordert, zuletzt noch einmal dieses Jahr im Februar in Punkt 6 unserer gemeinsamen Stellungnahme mit DIHK und VK Bden-Württemberg: “Sowohl VK als auch der DIHK fordern im Zuge eines neuen Gesamtkonzepts und einer Kürzung des Musters weiterhin die Integration eines Hinweises auf das Erlöschen und das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes. …” (Dokumente verlinkt im Beitrag) Dem ist das BMJ leider nicht gefolgt.
Die Amtshaftung des BMJ kommt mir unter dem Stichwort “Keine Haftung für legislatives Unrecht” nicht ganz unkritisch vor. Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 105 ff.; BGHZ 102, 350 (367).
Sonst gratuliere ich aber dazu, dass Sie das BMJ nachher doch überzeugen konnten. 🙂
Eine Amtshaftung des BMJ für das alte Muster bejahen mittlerweile Staudinger/Kaiser, Art. 245 EGBGB Rdnr. 4; Föhlisch, MMR 2007, 139, 142; Woitkewitsch, MDR 2007, 630; Faustmann, VuR 2006, 384. Siehe dazu auch http://www.blog.beck.de/?p=306.
Herzlichen Dank! Ich habe mir gerade einige neue Kenntnisse im Staatshaftungsrecht erworben. 😉
Neben dem einfachgesetzlichen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG scheint mir auch noch der gemeinschaftsrechtliche Entschädigungsanspruch aus Art. 10 EGV in Frage zu kommen; insbesondere verlangt dieser nicht die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Vgl. dazu Jeromin, Münchener Anwaltshandbuch, Verwaltungsrecht, Rn. 127 ff., bzw. bei Beck Online.
Guten Tag zusammen,
erst einmal vielen Dank für die immer aktuellen Infos, die Sie Ihren Lesern zur Verfügung stellen.
Da ich es schon immer schwierig fand, alle Gesetzestexte, Regeln und Pflichten zu verstehen und korrekt umzusetzen, möchte nun eine vielleicht dumme Frage stellen und hoffe auf eine kleine Hilfestellung.
Ich habe mich zur Eröffnung meines Onlineshops für das Rückgaberecht entschieden und bin nun einwenig verwirrt, da in Ihrem Artikel nur die Rede vom “Widerrufsrecht” ist. Kann ich nun mein Rückgaberecht nicht mehr einsetzen … oder ist die Muster-Widerrufsbelehrung evtl. für beide Arten mit dem selben Text einzusetzen?
Vielen Dank für eine Antwort
Viele Grüße
Charles Browner
Die Muster-Rückgabebelehrung wurde ebenfalls angepasst. Den neuen Text dazu finden Sie in den unter dem Artikel verlinken Dokumenten:
http://www.shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2008/03/neue-musterbelehrungen-ab-april-2008.pdf
bzw. direkt im Bundesgesetzblatt:
http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Widerrufs- und Rückgaberecht dürfen nicht vermischt werden.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Hilfe.
Ich komme immer wieder gerne auf Ihre Artikel und News zurück.
Viele Grüße
Charlie
Hallo Herr Föhlisch,
ich melde mich noch ein letztes Mal.
Nach Durchsicht der von Ihnen verlinkten angepassten Muster-Rückgabebelehrung muss ich feststellen, dass diese vom Grundtext nicht verändert wurde und (wenn ich es richtig gesehen habe … auch in meinem Shop) unverändert weiter genutzt werden kann.
Haben Sie evtl. eine Passage gefunden, die Sie für besonders wichtig finden und Shopbetreibern raten würden, diese zu beachten und für den eigenen Shop anzupassen.
Vielen Dank und viele Grüße
Charlie
Auch die Rückgabebelehrung wurde im Detail stark verändert. Weggefallen ist z.B. das “frühestens” und es heißt nicht mehr “mit”, sondern “nach” Erhalt. Neu ist auch Gestaltungshinweis 2, wonach ein Hinweis auf die textformgebundenen Infopflichten im Fernabsatz und die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr eingefügt werden muss. Anpassungen sind also unbedingt erforderlich – im Zweifel nochmal genau nachlesen oder auf die angepassten Belehrungen für Trusted Shops Mitglieder zurückgreifen.
Eine Passage des neuen Widerrufmusters finde ich sehr seltsam. Wenn die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt, wieso heißt es dann bezüglich des Widerrufs der Vertragserklärung “wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird”? Dies ist in meinen Augen widersprüchlich. Kann auf diesen Einschub verzichtet werden?
@Bernfried
Wenn Sie den beitrag und die Musterbelehrung aufmerksam gelesen hätten, würden Sie andere Nutzer mit solchen Kommentaren nicht verunsichern !
In dem Beitrag den ich hier lese steht:
“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. ”
MfG
Jens
Wie ist eigentlich der aktuellste Stand – gab es bis jetzt gravierende Veränderungen? Ich möchte in Kürze mit einem kleinen Shop von mir online gehen und würde mich über ne kurze Mitteilung freuen.
Die seit 1.4.2008 geltende Musterbelehrung ist mit Wirkung zum 4.8.2009 leicht verändert worden (betreffend Dienstleistungen): http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/08/03/ab-morgen-gilt-neuregelung-zum-erloeschen-des-widerrufsrechts-bei-dienstleistungen/
Die konsolidierte Fassung des Musters ist hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html
Letzten Monat hat ein EuGH-Urteil für Aufregung gesorgt, aufgrund dessen vielfach angenommen wird, dass das Muster des Bundesjustizministeriums geringfügig anzupassen ist: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/08/eugh-urteil-zum-wertersatz-anpassung-der-widerrufs-belehrung-erforderlich/
Im Juni nächsten Jahres werden dann weitere Neuerungen in Kraft treten, über die wir an dieser Stelle informieren werden.
Wo in der Muster-WB ist eigentlich die Definition geblieben, wer “Verbraucher” ist. Und warum gibt es keine Ausschlussregelungen mehr, z.B. bei entsiegelter Ware?
Die Definition, wer Verbraucher ist, findet sich in § 13 BGB. Eine eigene Definition war nie in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten. Für die Fälle, in denen nicht ganz sicher ist, ob der Käufer nun Verbraucher oder Unternehmer ist, hat der BGH vor kurzer Zeit ein Grundsatzurteil gefällt:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/30/bgh-grundsatzurteil-zur-verbrauchereigenschaft-bei-internetkaeufen/
Die Ausnahmen des Widerrufsrechtes waren noch nie Bestandteil der Musterwiderrufsbelehrung. Diese finden Sie in § 312d Abs. 4 BGB. Vorsicht: Die Ausnahme “Entsiegelte Ware” existiert nicht. Die Ausnahme lautet korrekt:
“Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.”
Wollte fragen ob sich da schon wieder was geändert hat oder ob das immernoch danach abläuft?
Es gab zum 4.8.2009 einige kleinere Änderungen. Die nächsten werden am 11.6.2010 kommen. Die aktuelle Version der Muster-Belehrung finden Sie jeweils hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_23.html. Wir empfehlen zudem eine Anpassung aufgrund eines EuGH-Urteils. Mehr Infos dazu hier: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/08/eugh-urteil-zum-wertersatz-anpassung-der-widerrufs-belehrung-erforderlich/