Nachdem die im Jahr 2002 eingeführte und 2004 nur unwesentlich überarbeitete Muster-Widerrufsbelehrung Gegenstand von Kritik aus Rechtsprechung und Literatur war, von einigen Gerichten für unwirksam erklärt wurde und häufig Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Unternehmern bot, hat das Bundesjustizministerium nun einen Entwurf für die Neufassung der Musterbelehrungen vorgelegt. Hierin wurden nahezu alle Vorschläge umgesetzt, die DIHK und Trusted Shops im Vorfeld unterbreitet hatten.
Allerdings soll die Musterwiderrufsbelehrung durch eine Pflicht zum Abdruck zahlreicher Paragrafen im Anhang etwa 4 DIN A 4 Seiten lang werden und nach wie vor den Rang einer Verordnung haben, so dass sie weiterhin von Gerichten angegriffen werden könnte.
Lesen Sie hier über die Pläne des Bundesjustizministeriums, die Kritik von Trusted Shops und die Alternativen zum jetzigen Entwurf.
Es ist begrüßenswert, dass das BMJ nun nach fünf Jahren auf die Kritik aus Literatur und Rechtsprechung reagiert und die bestehende Rechtsunsicherheit für Unternehmer beseitigen will. Mit den Neufassungen der Musterwiderrufs- und der Musterrückgabebelehrung sollen ausweislich des Diskussionsentwurfs „der Kritik der Instanzengerichte und weitgehend auch des Schrifttums Rechung getragen“ und weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Muster-Verwender vermieden werden.
Bereits im Vorfeld hatte die Trusted Shops GmbH zusammen mit dem DIHK Vorschläge zur Korrektur der Belehrungsmuster eingebracht. In einer aktuellen Stellungnahme der Trusted Shops GmbH wird nun den Fragen nachgegangen, ob der Diskussionsentwurf geeignet ist, das Regelungsziel zu erreichen, und ob noch Nachbesserungen am Diskussionsentwurf geboten sind.
Der Korrekturentwurf setzt fast alle Punkte der Korrekturvorschläge von Trusted Shops und des DIHK um, berichtigt weitere Fehler und ist daher in weiten Teilen gut geeignet, zutreffend über das Widerrufsrecht zu belehren und Rechtsunsicherheiten für Unternehmer zu beseitigen. Auch begrüßen wir ausdrücklich, dass sich das BMJ der Herausforderung der Korrektur der Belehrungsmuster stellt, weil wir die Muster nach wie vor für unverzichtbar halten.
Nicht geglückt ist u.E. jedoch der Versuch, wegen des vollständigen Verzichts auf das umstrittene Wort „frühestens“ umfassend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Unternehmer zum „Abdruck“ zahlreicher Vorschriften verpflichtet wird. Die in einfachen Grundkonstellationen etwa 4 DIN A4 Seiten langen Belehrungstexte sind für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent.
Eine angepasste Belehrung im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr (ohne Dienstleistungen und ohne finanzierte Geschäfte, mit „40-EUR-Klausel“) nach dem Diskussionsentwurf würde z.B. so aussehen (kein Scherz):
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in Textform. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht, bevor wir unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt haben. Die gemäß § 312c Abs. 2 BGB mitzuteilenden Informationen und die gesetzlichen Anforderungen sind im Anhang abgedruckt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Anhang
§ 312c Abs. 2 BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
…
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
…§ 1 BGB-InfoV Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1.die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen fernera) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
…
§ 3 BGB-InfoV Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen GeschäftsverkehrBei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Bei Verwendung einer Times New Roman 12-Punkt-Schrift nimmt dieser Text mit 1707 Wörtern und 12510 Buchstaben mit Leerzeichen mehr als 4 DIN A4 Seiten in Anspruch.
Da gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV schon vor Abgabe der Vertragserklärung über sämtliche Einzelheiten informiert werden muss, stellt sich die Frage, wie und wo ein solcher Text bei Teleshopping, Telefonverkäufen, M-Commerce, Katalogversandhandel, Bestellcoupons in Zeitschriften oder Bestellungen in Internetshops praktisch untergebracht werden soll. Vielfach wird dies gar nicht möglich sein.
Ein weiteres Manko ist, dass die Muster nach wie vor nur in der BGB-InfoV privilegiert werden. Ein Amtsgericht könnte jederzeit einen neuen Fehler entdecken und die Musterbelehrung nach wie vor für unwirksam erklären. Das BMJ liefe also weiterhin Gefahr, Amtshaftungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Unternehmer werden nicht besser vor Abmahnungen geschützt, sondern wegen der gestiegenen Komplexität könnten neue „Steilvorlagen“ für abmahnwillige Konkurrenten geliefert werden.
Wir fordern daher, dass zwei wesentliche Punkte noch nachgebessert werden:
- Von einer Pflicht zum “Abdruck” zahlreicher Paragrafen aus dem BGB und der BGB-InfoV im Anhang der Belehrung sollte unbedingt abgesehen werden.
- Die Belehrung sollte, damit sie künftig nicht wieder von Gerichten für unwirksam erklärt werden kann, im BGB statt in der BGB-InfoV privilegiert und geregelt werden.
Ein Positivbeispiel findet sich in Belgien. Hier gibt es eine Musterbelehrung , die Gesetzesrang hat und nur einen Satz lang ist. Die Belehrung aus Art. 79 des Gesetzes über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher lautet:
“Der Verbraucher hat während … Werktagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Verkäufer ohne Angabe von Gründen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne dass er dadurch zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist.” (Diese Klausel wird durch die Anzahl Werktage ergänzt, die nicht unter sieben liegen darf.)
Dies könnte als Vorbild für die deutsche Regelung dienen und Rechtssicherheit für Händler, Transparenz für Verbraucher und Entlastung für Gerichte schaffen.
Wir hoffen, dass das Bundesjustizministerium unsere Vorschläge, die wir heute übermittelt haben, aufgreift. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Wenn Sie unsere Vorschläge unterstützen wollen, schreiben Sie doch einfach einen Kommentar. (cf)
Dokumente:
- Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums
- Stellungnahme von Trusted Shops zum Diskussionsentwurf
Zur Historie:
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- FAQ zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung
- LG Halle: Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig
- Urteil LG Stuttgart: Abweichen von Muster-Widerrufsbelehrung
Ich unterstüzte als Shop ihre Vorschläge. Jürgen Matterung
So kann man Aufschwung und Wirtschaft auch stoppen!
Der Online-Händler weiß nun nicht mehr, wo und wann er den Kunden mit dieser Info- & Vorschriften-Flut konfrontieren muss – der Kunde blickt nicht mehr durch, ist verwirrt und zieht sich verschreckt zurück und reagiert bestimmt nicht amüsiert darüber, wenn er z.B. mit seinem Kleinstartikel wie einen Handy-Akku unnötig viel Papier zugesandt bekommt.
Die Art Shop-Betreiber, die Ihren Umsatz nicht unbedingt aus Verkäufen generieren, freuen sich bestimmt jetzt schon wie Schneekönige, beste Chancen auf einen dicken Geldbeutel bestünden ja dann. Ein Gedanke, der mir Übelkeit beschert.
Über was soll man sich in einem Land noch wundern in dem der Schwachsinn regiert ?
Ich bin dafür das die Paragraphenbieger daraus eine neues Gesetzbuch machen sollten das jeder Kunde dann noch zwangsweise kaufen muß selbstverständlich mit einer eingeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
…eine Belehrung, die so aussieht, mit allen Anmerkungen usw. halte ich für unzulässig und damit abmahnfähig, weil sie gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 (2) BGB verstößt.
Und unabhängig von Paragraphen: Der Verbraucher soll die Belehrung verstehen können!
Klar, kurz und deutlich. So sollte eine Widerrufsbelehrung sein. Nur so ist sie auch jedem verständlich. Warum brauchen wir in Deutschland so viele Ausnahmen, so viele Sonder-Regelungen?
Die belgische Widerrufsbelehrung ist wirklich ein Muster-Beispiel für Transparenz und Verständlichkeit. So wünschte ich mir die deutsche Widerrufsbelehrung.
Auch ich unterstütze Ihre Vorschläge.
Hallo,
bei Internetrecht Rostock gibt es diesbezüglich einen Musterbrief zum Download, mit dem man beim Justizministerium gegen diesen Schwachsinn protestieren kann.
Ich hoffe, das die Protestbriefe dort waschkörbeweise eingehen.
Gruß
Rainer
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über dieLieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
(…)
(2)die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen.
Das Gericht will ich sehen dass eine Widerufsbelehung mit 4 seitigem
Anhang als “klar und verständlich” durchgehen läst. Insofern kann sich jeder Händler der versucht seinem Kunden den BJM Entwurf mit 4 seitigem Anhang zu schicken warm anziehen. Das dauert keine Woche bis es Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Gebot der Verständlichkeit nur so hagelt.
Wenn das möglich wäre sich so aus der Affäre zu ziehen würde doch heute bereits kein Händler seinen Kunden einen Widerufstext schicken sondern einfach nur die Paragraphen abdrucken.
Manch findiger Kollege könnte in der Vorlage auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sehen. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es, den Verbraucher über seine Rechte zu belehren. Welcher nicht in dem Bereich vorgebildete Verbraucher wird dieses Ungetüm lesen und wenn er es denn tatsächlich gelesen hat auch verstehen? Natürlich kann man nicht in jedem Rechtsgebiet alles für Nichtjuristen verständlich machen, obwohl dies wünschenswert wäre, aber gerade im vorliegenden Fall, wo es um Aufklärung des “Otto-Normalverbraucher” geht, wären einfache, eindeutige Formulierungen und dies in knapper Form erforderlich und geboten. In der vorliegendem Form wird man zwar den Vorgaben einiger -durchaus kritikwürdiger- Gerichtsurteile folgen, aber den Verbraucher nur verwirren.
Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz
Wolfgang Sorge
Das hier sorgt nur dafür das niemand mehr die Widerrufsregelungen liest.
Von Verstehen ganz zu schweigen.
Damit machen Sie nur noch für Juristen Sinn, und somit nur noch in Fällen in denen es zu juristischen Auseinandersetzungen kommt.
Ich halte es für sehr verwerflich die Dinge nur noch auf diesem Wege anzugehen. Die Komplexität bordet absolut über, die Regelungen aus dem Internet auf einen Laden im richtigen Leben zu übertragen würde vermutlich kaum möglich sein und schweren Schaden nach sich ziehen.
Als Bürger der in diesem Wahnsinn an Verordnungen und Gesetzen keine Chance auf Durchblick hat frage ich mich wie es denn zur Abwechslung mal wieder mit normalem Menschenverstand wäre. Mit Formulierungen die nicht nur eine Handvoll hochbezahlter Menschen lesen, möglicherweise sogar noch verstehen kann. Oder mit Regelungen die man vermittels einer entsprechenden Bildung aufnehmen kann.
Weiß eigentlich irgendein Mensch in welches rechtliche Durcheinander er sich begibt wenn er sich nur eine Tube Zahnpasta kauft?
Irgendwie typisch deutscher Bürokratenwahnsinn. Die eigenen Behörden sind nicht fähig, eine einwandfreie EBay Aktion durchzuführen, aber der normale Händler soll sich mit solch einem Wahnsinn herumschlagen. Dieser Roman wird weder Abmahnungen stoppen, noch lange Bestand haben, schaut man sich die fehlende Transparenz des Entwurfs einmal genauer an. Hinter die Gedankengänge derer, die diesen neuerlichen Wahnsinn verbrochen haben, würde der Normalbürger nur zu gerne einmal blicken können.
4 Seiten liest keiner durch. Ob damit dem Verbraucher geholfen ist? Mein Vorschlag wäre die Formulierung:
“Als Verbraucher haben Sie das Recht die Ware innerhalb von 14 Tagen zurück zu senden und damit vom Vertrag zurückzutreten. Liegt der Bestellwert unter 40 Euro, tragen Sie die Versandkosten. Über 40 Euro Bestellwert tragen wir als Händler die Versandkosten. “
Ich glaube nicht, dass sich jeder die 4 Seiten durchlesen wird.
Ich gebe die Hoffnung nicht auf.
Eine gute Seite und mein 1. Besuch hier – wird auch nicht der letzte bleiben.
Viele Grüße
N
Anscheinend sitzen im BJM viele Juristen die sich mehr Sorge um das Einkommen ihrer Kollegen machen, als um den Verbraucherschutz.
Der Gesetzgeber, hat leider keine Ahnung von dem, was er da beschliesst und verabschiedet. Sonst hätten die einschlägigen Kommentatoren zu vielen Gesetzen keine Darseinsberechtigung. Da frage ich mich, wenn es für, ich denke mal alle Gesetze einen Kommentator gibt, der versucht den Gesetzestext selbst für Juristen aufzuschlüsseln, wieso das BJM jetzt davon ausgeht, dass der Verbraucher den Gesetzestext ohne Kommentator versteht.
Deutschland, das sich als christliches Land bezeichnet, muss mal wieder die 10 Gebote (ich bin sicher nicht christlich exponiert) studieren. Das ist sicher der beste Verbraucherschutz.