Abmahnungen sind zu einer lästigen Begleiterscheinung des Online-Handels geworden. Dabei sind den Händlern vor allem die hohen Kosten für Anwaltshonorare ein Dorn im Auge. Der Abgemahnte muss diese in der Regel zahlen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und nicht Missbrauch nachgewiesen werden kann. In vielen Fällen wäre der meist versehentliche Wettbewerbsverstoß jedoch auch durch ein freundliches Telefonat unter den Konkurrenten zu beseitigen gewesen, d.h. Anwaltskosten gar nicht entstanden. Eine Petition beim Deutschen Bundestag, auf die uns ein Trusted Shops Mitglied aufmerksam macht, zielt darauf ab, die Abmahnungskosten einzudämmen. Bislang haben schon mehrere hundert Betroffene mitunterzeichnet.
Mit der Petition soll erreicht werden, dass §12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dahingehend geändert wird, dass schriftliche Abmahnverfahren nicht mehr ohne mindestens vierwöchige schriftliche Vorankündigung erlaubt sind.
Begründung:
Diese, die genaue Beschreibung der Beanstandung zu enthaltende schriftliche Ankündigung, hat persönlich und kostenlos vom Abmahner und nicht vom Anwalt zu erfolgen.Wird berechtigt aber ohne Ankündigung abgemahnt, so hat der Abmahner zwei Drittel der entstehenden Anwaltskosten zu tragen.
Durch diese Vorgehensweise wird die sich schlagartig aufbauende, den Internetauftritt diverser Kleinunternehmer betreffende und nur in Deutschland durch die Gesetzgebung ermöglichte Abmahnwelle aufgehalten. Serienabmahnungen sind dann nicht mehr möglich.
Derzeit (10.8.2007, 10:40h) haben 618 Personen die Petition unterzeichnet. Abschlusstermin für die Mitzeichnung ist Montag, 3. September 2007.
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=478
Das wird aber auch Zeit.
Bei dieser Formulierung wird jeder Anwalt vermutlich argumentieren, dass die Abmahnung selbst ja schon eine Vorwarnung ist – nämlich um eine drohende EV, die mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre, anzukündigen. Gleichzeitig wäre eine vierwöchige Vorlaufzeit aus Sicht des Abmahnenden wohl kontraproduktiv, da dies dem Ermahnten/Abgemahnten vier Wochen Zeit ließe, Gegenmaßnahmen (z.B. in Form einer Schutzschrift o.ä.) einzuleiten.
Die Veränderung in der Abmahnpraxis muss meiner Meinung nach eher in die Richtung zielen, dass entweder die Kostennote im Falle der Erstabmahnung deutlich niedriger ausfällt oder – wie es wohl in praktisch allen anderen Ländern außer Deutschland üblich ist – zunächst vom Abmahnenden selbst getragen wird.
Grundsätzlich bin ich ja auch dafür, aber habt ihr euch schon mal die URL genauer angeschaut?
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=478
Was hat eine englische Domain mit dem Bundestag zu tun???
Eine Petition hätte ich unter e-petitionen.bundestag.de (oder so) erwartet …
Danke für den Hinweis. Der Grund findet sich hier: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/onlinepet/server.html
“Das System “Öffentliche Petition” des Deutschen Bundestages basiert auf einem System des Schottischen Parlaments und den dort gesammelten Erfahrungen. Im Rahmen eines Modellversuchs werden die Internetseiten “Öffentliche Petition” vom International Teledemocracy Centre an der Napier-Universität in Edinburgh zur Verfügung gestellt.”
Hat also alles seine Richtigkeit.
Kurz vor dem Abschlusstermin liegt die Zahl der Mitschreiber nur bei 10000. Das hört sich in meinen Ohren recht wenig an. Schade, ich habe auch recht spät von der Petition erfahren.
beste Grüße