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Abmahnradar Juli 2021

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Juli mahnten die Kanzlei Sandhage (29 %) und der IDO (18 %) wieder am häufigsten ab. Der VsW e.V., der Verband sozialer Wettbewerb e.V., und der VgU, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., machten 7 % aus. 43 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 14 % auf Amazon-Händler.

Auch letzten Monat setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung die Themen UVP, fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten, versicherter Versand, Meterialkennzeichnungen und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz abgemahnt. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Mittlerweile nehmen jedoch immer mehr Gerichte an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Neben dem OLG Rostock nehmen auch das LG Köln, das LG Potsdam, das LG Hildesheim, das LG Darmstadt und das LG Hildesheim  mit unterschiedlichen Argumenten einen Rechtsmissbrauch an. Eine Unterlassungserklärung kann wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Wenn Sie bereits dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten, kann unter Umständen eine Kündigung in Betracht kommen.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

Auf Platz eins standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Produktkennzeichnung

An zweiter Stelle lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Abgemahnt wurden fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Andere Verstöße betrafen fehlende  Kennzeichnungen nach der CLP-VO, die besondere Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe festlegt und das Lebensmittelrecht, insbesondere fehlende Angaben nach der Health-Claims-Verordnung. Die Werbung mit gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben ist durch die EU streng reglementiert.

Beanstandet wurden ebenfalls fehlende Energieverbrauchskennzeichnungen und fehlende Hinweise nach § 13 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung zum Betreiben von starkstrombetriebenen Durchlauferhitzern.

Informationspflichten

Gleichauf mit Verstößen gegen Produktkennzeichnungen lag die Verletzung von Informationspflichten. Am häufigsten wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Aber auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung waren wieder ein großes Thema. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz vier lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Preisangaben

An fünfter Stelle standen im Juli fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Für nächstes Jahr ist zudem eine Novellierung der Preisangabenverordnung geplant.

Sonstige Verstöße

Ebenfalls wurden fehlerhafte Versandangaben abgemahnt, insbesondere irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt. Bemängelt wurden zudem fehlende oder irreführende Lieferzeitangaben.

Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Die Frage, ob auch über eine Herstellergarantie zu informieren ist, wenn diese gar nicht im Angebot des Unternehmers erwähnt wird, ist noch nicht abschließend geklärt und wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat diese Frage mittlerweile dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Sonstige Verstöße betrafen Urheberrechtsverletzungen,  irreführende Rabattwerbungunzulässige AGB-Klauseln und fehlende Angaben im Impressum.

Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, ihre AGB, Ihre Widerrufs- und Datenschutzerklärung unseren kostenlosen Rechtstexter.

Für unsere Kunden

Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.

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