Seit Januar 2016 sind alle Online-Händler mit Sitz in der EU dazu verpflichtet, auf die Online-Streibeilegungsplattform zu verlinken. Das OLG Hamburg hat nun – wie schon viele Gerichte zuvor – entschieden, dass dieser Link auch klickbar sein muss. Auch die Mitgliedschaft in einer Anti-Abmahninitiative konnte das Urteil nicht verhindern.
Seit ihrer Inbetriebnahme sorgt die OS-Plattform unter Online-Händlern für großen Unmut. Obwohl jeder Händler auf die Plattform verlinken muss, wird sie in der Praxis nur wenig genutzt. Vor allem ist sie Grund unzähliger Abmahnungen, weil das Einfügen der Verlinkung auf Marktplätzen z.B. wegen Feldbegrenzungen nach wie vor schwierig ist bzw. sogar mit deren Link-Policies kollidiert.
Nach dem OLG München und dem OLG Hamm hat nun auch das OLG Hamburg entschieden, dass der Link auf die OS-Plattform klickbar sein muss. Eine Text mit “http://”, der aber kein Link ist, genügt nicht. Hierbei nimmt es ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des OLG Hamm und übernimmt teilweise auch dessen Begründung.
Spürbarer Verstoß?
Die Gegner des Antrags auf einstweilige Verfügung verkaufen Kraftfahrzeugteile im Internet. Bei ihrem Angebot auf eBay hatten sie auf die OS-Plattform hingewiesen. Allerdings hatten sie hierbei den Link auf die Plattform nur in Textform angegeben, statt tatsächlich die Link-Funktion einzurichten.
Ein Mitbewerber hatte hierin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) gesehen und die Konkurrenten abgemahnt. Nachdem diese Abmahnung keinen Erfolg hatte, versuchte der Antragsteller, seinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass der Verstoß nicht geeignet sei, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, weil es auch ohne klickbaren Link möglich sei, die Internetseite zu erreichen, legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
Klickbarer Link ist Pflicht
In der Begründung vertrat er die Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung in jedem Fall spürbar im Sinne des § 3a UWG sei, weil damit gegen Unionsrecht verstoßen würde. Dieses Argument konnte das LG nicht überzeugen, da es durch die Angabe eines Links in Textform keinen Verstoß gegen die zitierte Norm sah. Die Internetadresse der OS-Plattform sei korrekt angegeben.
Das OLG war anderer Meinung:
“Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen “Link” im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar.
Ein “Link” setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht wird.
Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss.
Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss.”
Außerdem sei der Verstoß bereits aus Rechtsgründen wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG, weil die Verlinkungspflicht auf unionsrechtlicher Regelung beruhe.
Verlinkungspflicht gilt auch auf eBay
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Verlinkungspflicht nicht nur auf eigens betriebenen Webseiten, sondern auch auf Verkaufsplattformen Geltung haben kann:
“Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay, denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff der ‘Webseite’ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay.”
Anders hatte dies einmal das OLG Dresden entschieden, das eine Pflicht nur auf selbst betriebenen Websites annimmt.
“Fair Commerce-Initiative” hilft nicht
Besonderheit des Falls: Die beteiligten Parteien waren Mitglieder der Initiative “Fair Commerce-Initiative”, die Abmahnungen reduzieren will. Aus diesem Grund hatten die Antragsgegner die Abmahnung vorgerichtlich zurückgewiesen. Gemäß § 4 der Satzung der Initiative hätte der Wettbewerber vor der Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen auf die beanstandete Rechtsverletzung hinweisen müssen.
Den Einwand der Antragsgegner, dass die Abmahnung daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei, Tat der Antragsteller damit ab, dass die Antragsgegner auf ihrer Internetseite – entgegen § 3 der Teilnahmeregeln – nicht auf ihre Mitgliedschaft in der Initiative hingewiesen hatten.
Für das Gericht kam es auf diesen Umstand gar nicht an.
“Die Mitgliedschaft beider Parteien in der Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs nicht entgegen.
Denn gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) Abs. 2 der Teilnahmeregeln sind die in § 4 der Teilnahmeregeln enthaltenen Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Abmahnung anderer Mitglieder der Initiative schon nicht mit einem Verzicht auf die mit der Rechtsverletzung verbundenen Unterlassungsansprüche verbunden.”
Fazit
Dass der Link auf die OS-Plattform auch auf Plattformen klickbar sein muss, ist obergerichtlich ausgeurteilt. Abweichende Rechtsprechung konnte sich nicht durchsetzen. Über den Sinn mag man streiten, es hilft aber nicht, da Verstöße immer abgemahnt werden können. Ist also das Setzen eines Links auf einer Verkaufsplattform technisch nicht möglich, ist hiervon rechtlich unbedingt abzuraten, da ein Unterlassungsanspruch dann den Handel auf diesem Kanal vollständig verhindert.
Anti-Abmahninitiativen sind von der Idee her gut, schützen aber nur bedingt. Denn gegen gerichtliche Unterlassungsanordnungen und damit verbundenen Kosten helfen sie nicht. Ob dies den Mitgliedern immer klar ist, erscheint zweifelhaft, ansonsten wäre ein solcher Fall wohl nicht zum OLG getrieben worden. Ein besserer Schutz gegen Abmahnungen ist daher, inhaltlich erst gar keine Angriffspunkte zu bieten und für den Fall des Falles die Kosten der Verteidigung abzusichern.
Haben manche Leute echt keine anderen Sorgen mehr? Als nächstes bekommt man dann Abmahnungen von Duden weil man ein Komma oder einen Punkt vergessen hat. :-/
Wenn ich jetzt den Hinweis gebe “falls der Link nicht funktioniert” bitte die Adresse kopieren und im Browser einfügen. Was ist dann eigentlich? Man sieht doch auf allen möglichen Seiten diesen Hinweis.
Meine Überzeugung ist das der Abmahner ein Ding an der Waffel hat. Die Gerichte mit so einen Schwachsinn zu beschäftigen.
Gruß
tja eBay verbietet aber das setzen von links!
na dann Feierabend
Sind wohl wieder ein paar Gelder geflossen von der Abmahnindustrie….
Nein, im Impressum kann und darf der Link gesetzt werden, die Link-Policy lässt hier Ausnahmen zu: https://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_23.html
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
in Ihrem Fazit: „Ist also das Setzen eines Links“ weisen Sie vermutlich unbewusst auf ein grundsätzliches Problem hin. Mit eben in dieser Aussage wird wieder einmal ein Fehler in der Übersetzung der EU VO 524/2013 belegt. In Art. 14 wird nämlich aus dem „electronic link“ in der Originalfassung einzig in der deutschen Übersetzung ein „Link einstellen“. Das Einstellen von Inhalten ist jedoch genaugenommen, bei den Empfängern dieser Verordnung mit der Verarbeitung von Texten belegt. Dieser kleine kaum erkennbare Unterschied hat dazu geführt, dass darüber, ob der Link anklickbar sein muss oder nicht vor den Gerichten gestritten wurde. Nur hat eben niemand erfasst warum es zu diesen unterschiedlichen Auffassungen kam. (Zwischenzeitlich hat auch der Autorendienst vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union diesen Fehler bestätigt.) Diese VO gilt für alle Länder der EU und in allen anderen Übersetzungen ist eindeutig von einem „elektronischen“ als anklickbaren Link die Rede nur in der deutschen Übersetzung eben nicht. Der Artikel 14 gibt auch eine eindeutige und unmissverständliche Auskunft darüber, dass die Betreiber einer Website diesen Link verbreiten müssen. Geht man davon aus, dass bei der Gestaltung dieser VO nicht nur Juristen, sondern sicher auch IT-Fachleute mitgearbeitet haben , kann man erkennen, dass diese VO nicht nur rechtliche sondern auch marketingorientierte Elemente enthält. So ist z.B. die Verbreitung der Internetadresse zur OS-Plattform dem Marketing zugeordnet. Die Aufnahme des Hinweises in die AGB´s dem rechtlichen Teil. Die VO nimmt zum einen Websitebetreiber mit Onlineshop in die Pflicht einen Link zur OS-Plattform zu generieren und auch dazu in den AGB´s anzugeben, ob man bereit ist an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Zum anderen werden die Websitebetreiber von Online-Marktplätzen gleichermaßen in die Pflicht genommen einen Link zur Os-Plattform zu generieren. Die HändlerInnen auf Online-Marktplätzen müssen den rechtlich relevanten Teil dieser VO beachten und den Hinweis auf die OS-Plattform und ob man bereit an einer Schlichtung teilzunehmen oder nicht in die AGB´s aufnehmen. Denn das ist die Information, welche für VerbraucherInnen im rechtlichen Zusammenhang mit einem Kaufvertrag relevant ist. Fazit: Die VO EU 524/2013 verpflichtet die Händler auf dem Online-Marktplatz von eBay nicht dazu einen anklickbaren Link zu generieren, da diese Pflicht beim Betreiber der Website, also eBay, liegt. Meiner Ansicht nach ist diese Angelegenheit absolut noch nicht obergerichtlich ausgeurteilt, da es nicht sein kann, dass in Deutschland niedergelassene eBay-Händler anders behandelt werden als die Händler in anderen EU – Mitgliedsländern. Obergerichtlich ausgeurteilt würde hier eine Entscheidung des EUGH bedeuten. Ich denke jedoch, dass wir in Deutschland ausreichend über gut ausgebildete und qualifizierte Juristen verfügen um das selbst zu regeln.
Es grüßt Sie herzlich
Ivo Lavetti