Seit August 2012 leben wir nun schon in Deutschland mit der Button-Lösung. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Die Gesetzesbegründung meint, dass auch das Wort “kaufen” ausreicht. Dem widersprach jetzt das AG Köln.
Lesen Sie mehr zu dieser Fehl-Entscheidung.
Das AG Köln (Urt. v. 28.4.2014, 142 C 354/13) musste darüber entscheiden, ob ein Verbraucher einen bestellten Vollstreckungskalender bezahlen muss oder nicht.
Was war passiert?
Die Klägerin ist ein Verlag und bietet einen Zwangverteigerungskalender an. Interessenten können auf der Website der Klägerin oder auch bei immobilienscout24.de ihre Kontaktdaten hinterlassen und um einen Informationsanruf der Klägerin bitten.
Das machte auch der beklagte Verbraucher. Die Klägerin rief ihn an und informierte über die Preisstruktur und Kündigungsmöglichkeiten. In dem Telefonat äußerte der Verbraucher den Wunsch, dass er den Kalender beziehen möchte.
Daraufhin verschickte die Klägerin eine Angebotsmail mit folgendem, beispielhaften Inhalt:
„Vielen Dank für das nette Gespräch und die Entscheidung für unseren vom Verbraucherschutz ausgezeichneten Versteigerungskalender WJA:
12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand). Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link)
UM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.
KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgt ein Link)
SOLLTE DER LINK NICHT FUNKTIONIEREN klicken Sie bitte auf „ANTWORTEN“ mit folgendem Text: „Hiermit bestätige ich die Bestellung“ und ihr Versteigerungskalender WJA ist auf dem Weg zu Ihnen.
Die Rechnung liegt der ersten Ausgabe bei.
Ersteigern Sie vor Ablauf des Abonnements bekommen Sie den Betrag für die Restlaufzeit selbstverständlich von uns rückerstattet. ….. .“
Klickte der Verbraucher auf den Link für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, öffneten sich diese und unter Ziffer 8 stand folgender Text:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Dies findet keine Anwendung auf den Versteigerungskalender, da es sich um eine verlagseigene Zeitschrift handelt.”
Der beklagte Verbraucher klickte den Bestellungslink über die Bestellung eines 6 Monats Abonnements zu 132,00 Euro. Gezahlt hat er allerdings nicht, also beantragte der Händler zunächst einen Mahnbescheid. Gegen diesen legte der Verbraucher Widerspruch ein.
Kein Anspruch auf Zahlung
Das AG Köln urteilte, dass der Händler keinen Anspruch auf Zahlung habe, da ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht zustande gekommen sei.
“Auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin ist kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über den Bezug des Versteigerungskalenders zustande gekommen, da die Angebots E-Mail der Klägerin hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestellbutton“) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen gemäss § 312 g Abs. 3 BGB entspricht.”
Das Gericht stellt zunächst fest, dass § 312g Abs. 3 S. 2 BGB (a.F., jetzt § 312j Abs. 3 S. 2 BGB) auf den vorliegenden Fall anwendbar sei,
“da die Klägerin Unternehmerin und dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Verbraucher handelt.”
Leider trifft das Gericht keine Aussage dazu, ob hier überhaupt die Vorschrift des § 312g Abs. 3 BGB Anwendung findet, denn in § 312g Abs. 5 BGB heißt es, dass die sog. Button-Lösung keine Anwendung findet, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Das hätte man hier zumindest einmal ansprechen und diskutieren können.
“Bestellen und kaufen” reicht nicht
Anschließend folgt die Begründung des Gerichts, weshalb kein Vertrag zustande gekommen sein soll:
“Die von der Klägerin in ihrer Angebots E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „ Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ genügt aber auf Grundlage des oben Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB; denn es werden in ihr lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander verknüpft nämlich „Bestellen und Kaufen“; es fehlt die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“.
Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68).”
“Kaufen” alleine reicht auch nicht
Auch die Button-Beschriftung “kaufen” soll nach Ansicht des AG Köln unzureichend sein, da mit dem Wort “kaufen” keine Zahungspflicht verdeutlicht werde:
“Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes.
Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.
Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.
Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.
Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt.”
Auch, was in den Gesetzesmaterialien – also in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – steht, hält das Gericht für falsch.
“Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung der Begriff „Kaufen“ sei zur Erfüllung der Pflicht des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist.
Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten.”
Fazit
Das AG Köln hat die wohl gängigste Bestellbutton-Beschriftung mit einer wenig überzeugenden Begründung für unzulässig erklärt. In meinen Augen macht die Beschriftung “kaufen” deutlich, dass eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Maßgebliches Verbraucherleitbild muss der Durchschnittsverbraucher sein, diesen hatte das Gericht aber wohl nicht vor Augen. Liest ein Verbraucher das Wort “kaufen”, kommt er wohl kauf auf die Idee, dass er kostenlos Ware erhält. Vielleicht hätte das Gericht eine Verkehrsbefragung durchführen sollen.
Dass die Gesetzesbegründung nicht den Willen des Gesetzgebers widerspiegle, kann man so auch nicht bestätigen. Es ist zwar richtig, dass diese von der Bundesregierung und nicht vom Bundestag oder Bundesrat verfasst wurde. Allerdings spielte auch diese Begründung selbstverständlich eine Rolle im Gesetzgebungsverfahren (wenn sie völlig bedeutungslos wäre, wie das AG Köln hier meint, dann bräuchte man sie auch gar nicht). Letzlich setzt sich der Gesetzgeber (also Bundestag und Bundesrat) aber im Gesetzesgebungsverfahren auch mit der Begründung auseinander.
Gerade in dieser speziellen Fallkonstellation (ein Verbraucher hinterlässt seine Nummer für einen Anruf, Unternehmer ruft an und erklärt das Produkt, Preise etc., Verbraucher äußert seinen Kaufwunsch und erhält dann eine Angebotsmail, in der alles noch einmal zusammengefasst ist) fragt man sich: Was sollte der Verbraucher denn denken, wenn er auf diesen Link klickt? Dass er den Zwangsvollstreckungskalender kostenlos bekommt? Der Verbraucher war hier nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie er das bei den sog. Abofallen ist – wenn die Regeln der Button-Lösung hier überhaupt Anwendung hätten finden dürfen, weil man durchaus der Auffassung sein kann, dass hier kein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr vorlag, da zum Vertragsschluss ausschließlich individuelle Kommunkation verwendet wurde.
Die Entscheidung ist schlecht begründet und wird so sicher keine Schule machen (das muss man zumindest hoffen). Ich halte die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Wort “kaufen” für zulässig, weil der Verbraucher die Bedeutung des Wortes “kaufen” kennt, die Beurteilung des AG Köln ist in meinen Augen lebensfremd. Ich sehe auch die Kombination “bestellen und kaufen” als deutlich genug an. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. (mr)
Danke Herr Rätze, Ihr Fazit holt mich in die Realität zurück, die ich beim Lesen des Urteils kurz verlassen hatte. Das Gericht zeigt schon eine recht eigenwillige Sicht auf Gesetze und deren Entstehung.
Über Ihr Fazit hinaus stelle ich es mir schwierig vor, eine Button-Lösung in einer E-Mail zu realisieren, die man sich auch als reinen Text anzeigen lassen kann. Und aus Text einen beschrifteten und verlinkten Button zu basteln, ist recht schwierig.
@Nils
Ein Interessanter Fakt, hier war es ja gar keine Schaltfläche, sondern ein Link (das hatte ich in meiner Aufregung über diese Unsinn-Entscheidung glatt unbedacht gelassen).
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
“Schaltfläche im Sinne dieser Regelung ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Erfasst sind damit auch andere Bedienelemente, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben. Absatz 3 Satz 2 gilt also auch, wenn für die Auslösung der Bestellung des Verbrauchers kein virtueller Bedienknopf, sondern ein anderes grafisches Bedienelement – zum Bei- spiel ein Hyperlink (Bereich in einer Webseite, der durch Anklicken zu weiteren Informationen führt) oder ein Aus- wahlkasten (Checkbox) – verwendet wird.”
Aber – ach – das ist ja nur die Gesetzesbegründung und hat keinerlei Bedeutung, weil “Hyperlink” nicht den Weg ins Gesetz gefunden hat, sondern nur die völlig unbedeutende Meinung der Bundesregierung ist. (#Ironieaus)
Man kann einfach nur den Kopf schütteln…
Man muss das ganze ja schon differenziert betrachten “kaufen und bestellen” geht in einer Textmail als Link unter – ein Button mit der Beschriftung “Kaufen” ist da um einiges prägnanter.
@Roman
Das Gericht fühlte sich aber zu den Äußerungen verpflichtet – warum auch immer – die Gültigkeit der Beschriftung “kaufen” (also ohne “bestellen und”) zu bewerten. Bei “bestellen und kaufen” kann man vielleicht noch argumentieren und mit einer guten Begründung darlegen, weshalb das nicht reichen soll. Aber weder zu nur “kaufen” noch zu “bestellen und kaufen” hat das Gericht eine ausreichende Begründung geliefert.
Und so wie der Fall hier gelagert war, ging das auch sicher nicht unter. Die Mail diente ja nur der Zusammenfassung des Telefonates. Der Verbraucher wusste also ganz genau, worum es ging.
Eins “Zwangverteigerungskalender”? Was ist das?
Amtsgerichte… die Endlager der Juristen… wer nichts kann bleibt dort hängen oder wird irgendwann dorthin abgeschoben. Die haben so viel zu melden wie der Zeitungsbote am Morgen.
Schade, dass diese Richter nie für ihre Inkompetenz belangt werden wann immer – und eigentlich ist es immer – eine dieser absurden Entscheidungen widerrufen wird.
Der Butten heisst weiterhin “Kaufen” und alle kompetenten Richter werden dies bestätigen.
Bedeutet das für uns Shopbetreiber, daß wir wieder den Button ändern müssen um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen?
Köln halt, die Urteile von dort sind immer ein bisschen jeck
ist “jetzt kaufen” auch nicht mehr gültig?
Vielleicht sollte das AG Köln mal hin und wieder einen Blick in den Duden werfen: “…kaufen: etwas gegen Bezahlung erwerben…”, aber vielleicht ist das auch schon zu viel verlangt.
Herr, schmeiss Hirn vom ….
Warum erinnert mich das alles so langsam an ein Kasperletheater? Gesetzgebung und Rechtsprechung erwecken den Eindruck, als ob wir alle hirnlos und lebensunfähig sind! Wobei, wenn ich das Verhalten des Kunden in diesem Zusammenhang lese und sehe, muss das wohl so sein!
Unfassbar!
Sagenhaft: Jetzt geht aus dem Wort “kaufen” wahrhaftig keine Zahlungspflicht mehr aus. Für wie blöd möchten die Endkunden denn noch gehalten werden? Sind die nicht schon genug vor sich selbst geschüzt?
Bitte um Klarstellung, ob die Buttonbeschriftung ‘Kaufen’ von nun an IM SHOP unzureichend ist – oder ob der AG-Beschluß nur auf den o.a. dargestellten Sachverhalt innerhalb der Mail Anwendung findet.
was heist das nun das das wort kaufen beim checkout nicht ausreicht wie muss es dann nun heissen????
Also der Duden sagt eindeutig:
“kaufen” = “etwas gegen Bezahlung erwerben”
http://www.duden.de/rechtschreibung/kaufen
Da sollten die Richter erst mal die deutsche Sprache lernen!
Ich gerate ins Schwärmen… Was bitte muss in der Bundesrepublik noch passieren, bis schon der Gesetzgeber mal auf den Punkt kommt? Schwammige Gesetzesvorlagen machen doch so einen Unsinn erst möglich!
Dennoch versuche ich im Falle eines normalen Online-Shops mal zu reproduzieren, was hier gerade gerichtet wurde:
Eine Person X surft einen b2c ONLINESHOP an, findet dort wunderbare Waren mit einem PREISSCHILD inklusive dem Hinweis über die bereits enthaltene MEHRWERTSTEUER. Die Person X füllt also nun den Warenkorb und entscheidet sich, den Weg zur KASSE anzutreten. Dort werden all die zu bestellenden Produkte noch einmal detailiert aufgelistet und eine finale ENDSUMME gebildet. Darunter ein Button: KAUFEN
Ich mag mich täuschen, aber geschäftsfähige Personen sollten durchaus in der Lage sein, aus dem Schlagwortkonstrukt (Shop, Preisschild, Mehrwertsteuer, Kasse, Endsumme, Kaufen) den reproduzierbaren Zusammenhang zu einer Zahlungspflicht herstellen zu können. In DIESEM Zusammenhang MUSS “kaufen” für mich einfach gültig sein.
Für Zweifler, der Duden könnte helfen: Kaufen = etwas gegen Bezahlung erwerben….
Keine weiteren Fragen, Euer Ehren!
@Martin Rätze:
Und da es ein grafisches Bedienelement sein soll, ist das Gesetz auf E-Mails generell nicht anwendbar. Allerdings: Ja, es ist nur die Begründung… 🙂
Mhm ich frage mal anders herum:
Wie soll ich den Button denn nun eigentlich nennen, um Abmahnern aus dem Weg zu gehen und absolut sicher zu sein?!?
Urteile wie dieses zeigen eigentlich relativ deutlich, was die Herren Richter von der durchschnittlichen Intelligenz der deutschen Bürger denken. Diese Art von Urteilen geben mir das Gefühl, dass unser Volk nur aus schützungswürdigen Idioten besteht, die das Wort “Kaufen” – was übrigens per Definition im Duden für “etwas gegen Bezahlung erwerben” steht – nicht verstehen.
Vielen Dank für diese überhebliche Urteilsfindung und Begründung.
@Carsten T. und @raketenseo
Gute Kommentare, die eins ums andere Mal deutlich machen, welcher Unsinn zur Verhandlung zugelassen wird.
Wenn der Duden einen Begriff (Grundlage unseres – auch für Akademiker erweiterten Wortschatzes) hinreichend substantiieren kann, muß kein deutsches Gericht den Begriff ‘kaufen’ erneut paraphrasieren, um ihm eine andere Bedeutung auferlegen zu wollen.
Und weiterhin sieht man, dass diese ganze schwammige Gesetzgebung und daraus resultierende Urteile nur der Abmahnindustrie dienen, da kann der Herr Rätze schönreden wie er möchte, dass die EU-Richtlinien ja nichts mit der deutschen Gesetzgebung und dem Ziel Abmahnungen zu generieren zu tun hätten, ich zitiere: “Dass die EU Richtlinien nur mit dem Ziel erlässt, damit in Deutschland Abmahnungen ausgesprochen werden können, halte ich doch für eine sehr weit hergeholte Vermutung.”. Auch in der EU sitzen nur Politiker, von denen die meisten auch Anwälte sein dürften, wie überall…
Gerade geht wieder eine Abmahnwelle rum, von einer Firma, die seit Jahren scheinbar nur durch Abmahnungen Geld verdient, augenscheinlich nur aus diesem Grunde existiert. Gibt man den Firmennamen bei Google ein, ist das erste Ergebnis die Homepage der Firma, alle weiteren Ergebnisse stehen nur noch im Zusammenhang mit Abmahnungen. Aber das es solche Firmen und Anwälte Zuhauf gibt und ebenso die verteidigenden Anwälte am Abmahnunwesen verdienen, davon möchten Justiz und Gesetzgeber nichts wissen bzw. sie wissen davon, aber ein großer Teil der Abmahngelder fließt ja auch in die Staatskasse… Das ist Sinn und Zweck des Abmahnwesens, nicht den armen, unmündigen Verbraucher zu schützen oder den am Hungertuch nagenden Mitweberber. Aber solange alle nur meckern, wird sich nichts ändern und Richter, als Teil des Systems, weiterhin irrsinnige Urteile aufgrund extra schwammiger Gesetzesvorlagen zu erlassen…
Hallo zusammen,
um es abzukürzen: Ich halte das Urteil für grob falsch und sehe keinen Anlass, irgendetwas an der Button-Bezeichung “Kaufen” zu ändern. Es handelt sich hier um eine einzelne amtsgerichtliche Entscheidung, die möglicherweise sogar noch aufgehoben wird (Berufung wurde trotz geringen Streitwerts zugelassen). Sie ist in Fachkreisen einhellig auf Ablehnung gestoßen und wird sich m.E. so nicht wiederholen. Daher: ich kann die Aufregung verstehen, sie lohnt sich aber nicht.
Beste Grüße
@Dr. Carsten Föhlisch
Vielen Dank für Ihren Kommentar und die ‘Entschärfung’
Dass sich an Amtsgerichten bisweilen absonderliche “Juristen” tummeln ist leider hinreichend bekannt. Was dringend fehlt ist eine Strafe für die Urheber absurder, verschrobener “Urteile”. Immerhin werden derartige Rechtsverdreher ja aus Steuermitteln bezahlt, ganz abgesehen von den sonstigen Kosten des Verfahrens und denen der Berufung.
Ich find es ja echt klasse….wenn kaufen nichts mehr damit zu tun hat, dass Geld als Gegenleistung verlangt wird…
Im Geschäft gehe ich ja auch an der Kasse vorbei und verlasse den Laden einfach mit dem Artikel und erkläre dann dem Security-Menschen, dass ich sein Problem nicht verstehe, ich habe das gerade gekauft ….und nach meinem Verständnis hat das ja nichts mit Geld zu tun….
Also “kaufen” heißt ja dann online soviel wie “geschenkt bekommen” oder gratis oder etwa nicht?!
@Carsten T: ganz Ihrer Meinung!!
Es muss doch irgendwo mal Limits geben und wer das Verb Kaufen nicht versteht, dem sollte das halt nicht erlaubt sein.
Ich finde Käuferschutz wichtig, aber auch das hat seine Grenzen.
Ich biete über meine Web-Site ein Buch zum Verkauf an.
Dieses ist nun vergriffen und es gibt im Nov. eine Neuerscheinung.
Wie muss der Text für einen Button lauten zur Vorbestellung, die dann auch verbindlich für den kostenpflichtigen Kauf ist wenn das neue Buch erscheint?
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen, dies verbietet uns das Rechtsdienstleistungsgesetz. Gerne stellen wir aber den Kontakt zu geeigneten Rechtsanwälten her, wenn Sie mögen.