Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das neue Gesetz hält zahlreiche Änderungen für Online-Händler bereit. Ab diesem Tag wird auch die Zulässigkeit für Aufschläge auf die vom Verbraucher gewählte Zahlungsart beschränkt.
Lesen Sie mehr zu den neuen Einschränkungen.
Schon heute ist über die “Einzelheiten der Zahlung” zu informieren. Ab 13. Juni 2014 wird diese Informationspflicht leicht geändert und erweitert.
Informationen über angebotene Zahlungsarten
Der Verbraucher ist zukünftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich darüber zu informieren, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312i Abs. 1 BGB n.F.
Dabei genügt nach der Gesetzesbegründung die abstrakte Angabe der angebotenen Zahlungsmittel. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Händler im konkreten Einzelfall bereit ist, dem Kunden eine bestimmte Zahlungsart z.B. mangels Bonität gar nicht erst anzubieten.
Diese Angabe kann im Warenkorb erfolgen, da hier die zeitliche Vorgabe „spätestens bei Beginn des Bestellvorgang“ eingehalten wird.
Information über die Zahlungsbedingungen
Außerdem muss – auf einer allgemeinen Informationsseite oder in AGB – über die Zahlungsbedingungen informiert werden.
Es muss also eine Information darüber erfolgen, wann und wie der Verbraucher zahlen kann. Das bedeutet im Falle einer Kreditkartenzahlung z.B. eine Information darüber, wann die Karte des Verbrauchers belastet wird (mit Abgabe der Bestellung, mit Versand der Ware, X Tage nach Bestellung etc.).
Zahlartgebühren
Teilweise werden im Online-Handel noch Aufschläge für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten verlangt.
Hierbei ist ab 13. Juni 2014 zu beachten, dass solche Zuschläge nur zulässig sind, sofern
- eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten wird und
- die Zuschläge die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz dieses Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen.
Zumutbar ist eine Zahlungsart nach Auffassung der Verbraucherschützer dann, wenn der Verbraucher nicht in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Das bedeutet, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart im Sinne von Nummer 2 ist.
Zumutbar wäre diese aber, wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.
Fazit
Diese Pflichten treffen jeden Online-Händler. Werden diese nicht pünktlich zum 13. Juni erfüllt, kann dies abgemahnt werden. Übrigens: Sie können diese Pflichten auch schon vor dem Stichtag erfüllen. (mr)
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Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht
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- Info-Veranstaltung der IHK Rhein-Neckar zum neuen Verbraucherrecht
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Hmm, ich weiß nicht so recht was ich von dieser Regelung halten soll. Klar, ich verstehe den Sinn für den Verbraucher dahinter. Aber ob das auch den Aufwand für die Shopbetreiber rechtfertigt?
Wenn Vorkasse keine zumutbare Zahlart ist, bedeutet das, dass man eine (für den Händler kostenpflichtige) Zahlart gratis anbieten muss. Oder gibt es eine für Händler kostenfreie Zahlart außer der üblichen Banküberweisung?
Oder du hast käuferschutz z.b. via trusted shops
Was die Verbraucherschützer denken ist nicht relevant. Vorkasse mittels Überweisung ist zumutbar. Eine extra Versicherung ist nicht notwendig sondern nur Werbung. Paypal wird künftig wie es andere Händler schon seit Monaten machen 1,7% vom Warenwert kosten.
So würde ich diese Auffassung nicht abtun. Denn immerhin könnten die Verbraucherzentralen entsprechende Verstöße auch abmahnen.
Und wieder einmal werden Shopbetreiber mit der Umsetzung von Reglementierungen beschäftigt. Wie immer kann man deratrtige Änderungen von zwei Seiten sehen. Für Neueinsteiger wird es einerseits immer komplizierter ohne, leider meist sehr kostenintensive, rechtliche Beratung einen Shop zu eröffnen. Für Verbraucher stehen dem natürlich nützliche Änderungen gegenüber. So zum Beispiel die Regel für Aufschläge bei bestimmten Zahlungsarten. In diesem Bereich gibt es immernoch schwarze Schafe, die damit hoffentlich weiter eingeschränkt werden. Auf jeden fall Stoof für Diskussionen 🙂
Ich sehe absolut keinen Sinn darin, die Zahlungsmöglichkeiten schon im Warenkorb bei Einleitung des Bestellvorgangs anzuzeigen. Ob der Kunde nun generell wie jetzt über eine statische Infoseite und 2 Klicks weiter im Bestellvorgang die Zahlungsmöglichkeiten sieht, ist doch hurz, abbrechen tut er so oder so, wenn die angebotenen Zahlungsmethoden nicht genehm sind. Wegen 2 Klicks jetzt so ein Aufwand? Und wass soll z.B. mit der Bonitätsprüfung von Klarna und Co. passieren, diese wird erst durchgeführt wenn der Kunde sich für die Zahlungsart entscheidet. Man bietet sie also gemäß den neuen Regelung mit Beginn des Bestellvorganges an, kann aber noch garnicht ausschließen, dass der Kunde diese Zahlungsart vielleicht garnicht nutzen kann, also eine Beschränkung besteht. Und wie ist es z.B., wenn der Kunde per Lastschrift oder Kreditkarte über Paypal bezahlt, wer ist dann in der Pflicht, den Kunden über den Abbuchungstermin zu informieren? Ich hoffe doch Paypal. Alles in allem mal wieder Regelungen, die niemandem nutzen und nichts verbessern. Da möchte man nur noch schreiend im Kreis rennen.
Wenn PayPal dem Händler 1,7% in Rechnung stellt, darf dann der Händler 1,7% + MwSt berechnen, also 2,023% ?
So, ich habe jetzt eine seitliche Box mit den zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten und eventuellen Gebühren erstellt, welche dann allein nur beim Bestellvorgang angezeigt wird. Sollte vorauseilend ausreichen, denke ich.
Im Podcast wird der Fall Österreich noch ein im Speziellen angesprochen, weil es dort gar nicht erlaubt ist, Zahlungsaufschläge zu berechnen. Ein gängiger Zahlungsaufschlag wird bei Nachnahme berechnet. Wenn ich das richtig verstehe, ist eine Berechung eines Zahlungsaufschlages also gar nicht erlaubt, so dass auch die Nachnahme nach Österreich kostenfrei sein muss?
Und direkt noch eine Frage: Nachnahme sollte ja eine zumutbare Zahlungsart sein, aber wie sieht es hier mit den vom Transportdienstleister erhobenen Gebühr aus?
Damit ist die Zahlungsart für den Kunden ja nicht mehr kostenlos, aber gleichzeitig wird die Gebühr ja nicht vom Online-Shop, sondern vom Transportdienstleister erhoben. Wäre dann die Nachnahme noch eine “zumutbare und kostenlose” Zahlungsart oder nicht?
Hallo zusammen,
die Neuregelung des Widerrufsrechts für digitale Güter ist echt der Wahnsinn. Kaum zu glauben, dass ich nun meine Kunden quasi nötigen muß,
Ihr neues Widerrufsrecht sogleich im Bestellprozeß wieder zum Erlöschen zu bringen. Und wenn ich Kunde wäre, würde ich doch glatt nicht das Häkchen setzen und auf meinem Recht bestehen …. Dann habe ich als Verkäufer den Megastress an Verwaltungsaufwand + finanziellem Minus: Aufnahme des Widerrufs, Rückzahlung in voller Höhe incl. zuzüglicher Rückbelastungskosten, Bestätigung des Widerrufs. Und der Kunde hat noch immer mein Produkt und kann es nutzen kopieren, ect. Soll das gerecht sein ??? Die anderen Neuerungen zur Präzisierung der Produkte sind gut und können jeden shop nur qualitativ verbessern. Aber wenn dies alles vorliegt, wären doch gegenseitige Nötigungen: des Kunden einerseits wie des Verkäufers andererseits völlig unnötig, zumindest wäre das Risiko gerecht zu teilen, Rückzahlung zur Hälfte, zumal der Kunde das Produkt noch hat, wäre ja wohl das Mindeste an Gerechtigkeit. Jedenfalls macht es so kaum noch Spaß für mich und Zeit für den ganzen Quatsch habe ich eigentlich auch nicht. Die wollte ich eigentlich meinen Produkten widmen und nicht fragwürdigen Erlöschungsaktionen bzw. Rückzahlungen. So bringt man deutsches Unternehmertum zum Erlöschen bzw. zur Abwanderung ins Ausland.
Wenn versandhaus xy dem Kd. per Mail ok gibt zur Ratenzahlung und auf Anzahlung besteht die auch getätigt wird vom Kd. Darf Versandhaus trotz eingegangener Anzahlung einfach per Mail ohne Angaben von Gründen die komplette Summe verlangen ? Ist das irgendwie neu ? Für mich hört sich das nach Vertragsbruch an. Lg
Interessant von Kundenseite aus finde ich dieses beim Online Kauf von Reisen
Da kommt dann immer die große Überraschung der zusätzlichen Kosten per Kreditkarte etc…
Und es geht da nicht nur um zwei Klicks mehr im Bestell formujlar ich muss diese zwei Seiten mit vielen Angaben ausfüllen bevor diese mir erlauben weiter zu gehen.
Da habe ich als Kunde keine Lust 5 Minuten meine persönlichen Daten auszufüllen um dann den bösen Preishammer zu kriegen und dann abzubrechen. Das ist Zeitverschwendung und nervig.
Und 18 € dafür dass ich per Kreditkarte bezahle+ 20e Bearbeitungsgebühr etc empfinde ich als übertrieben gerade bei einem Produkt wo jegliche Änderung (z. B: Flugbuchung) nur mit hohen Kosten möglich ist.
Hallo,
wie ist das beim Einkauf von digitalen Gütern (wenn ich beispielsweise mir für Geld das Anschauen eines Streams einer Folge oder aller Folgen einer Serie kaufe?
Mit freundlichen Grüßen