Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Pflichten für Online-Händler geändert und auch neue geschaffen. So verlangt das Gesetz zukünftig die Angabe eines “Termins”, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert.

Erfahren Sie mehr zur Erfüllung dieser Pflicht.

Das neue Recht verpflichtet den Unternehmer in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zur Angabe eines Termins, bis zu dem er die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Aber muss der Händler wirklich einen Liefertermin nennen? Also ein konkretes Datum evtl. sogar zusätzlich eine genaue Uhrzeit der Lieferung?

Bedeutung von “Liefertermin”

Der Begriff des Termins ist aber nicht als konkretes Datum zu verstehen. Es reicht vielmehr wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes.

In der Richtlinienfassung, die zunächst vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, hieß es ursprünglich „the date, by which the trader undertakes to deliver the goods“. Damit war also tatsächlich ein konkretes Datum gemeint.

Allerdings wurde dieser Wortlaut in den weiteren Beratungen zwischen Rat und Parlament geändert. So heißt es in der letztlich verabschiedeten Fassung im englischen Original „the time, by which the trader…“. In der deutschen Übersetzung wurde diese Änderung aber nicht übernommen, was offensichtlich ein Redaktionsversehen ist.

Information über den Liefertermin

Der Verbraucher soll durch die Information über dden Liefertermin wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft.

Dabei darf der Beginn der angegebenen Lieferfrist nicht von einem Ereignis abhängig sein, das im Bereich des Unternehmers liegt. Hierzu gehört auch die Annahmeerklärung.

Der Verbraucher wird die Angabe der Lieferfrist als Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung verstehen, bei Vorkassezahlungen als Zeitraum zwischen Zahlung und Lieferung. Bei der Berechnung der Lieferzeit muss der Unternehmer also eine evtl. vorhandene Annahmefrist (sofern diese überhaupt zulässig ist) mit einberechnen und eine entsprechend längere Lieferfrist angeben.

“Lieferzeit ca. 3 bis 5 Tage” wäre also weiterhin zulässig.”

Dies hat auch das OLG München (Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14) im Dezember 2014 so bestätigt. Es hatte sich konkret mit der Angabe “Lieferzeit: ca. 2 – 4 Werktage” zu beschäftigen und entschied hierzu:

“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”

Keinesfalls ausreichend ist es, eine Angabe über die “Versandbereitschaft” zu machen, also z.B. “versandbereit in 3 Tagen”. Denn damit ist noch keine Aussage dazu getroffen, bis wann der Unternehmer die Ware liefert.

Lieferbedingungen

Außerdem muss über weitere Liefer- und Leistungsbedingungen informiert werden, wozu auch das mit dem Transport beauftragte Unternehmen zählt. Außerdem zählen die angebotenen Lieferarten wie z.B. Express- oder Speditions-Lieferung dazu.

Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten

Abmahnungen wegen fehlerhafter oder fehlender Informationen im Online-Shop gehören leider zum Alltag vieler Online-Händler. Machen Sie Schluss damit und schützen Sie sich! Mit unseren Abmahnschutzpaketen sind Sie bestens gerüstet gegen die Abmahnanwälte und ihren Machenschaften!

Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:

 

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