Das Zustandekommen des Vertrages im Online-Handel ist aufgrund der räumlichen Distanz von Käufer und Verkäufer schwieriger als im stationären Geschäft. Aber auch bei der Ausgestaltung dieser Klauseln muss höchste Genauigkeit an den Tag gelegt werden, denn auch diese Klauseln können unwirksam sein und damit abgemahnt werden, wie ein aktueller Fall des OLG Frankfurt zeigt.
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Eine Möbelhändlerin verwendete folgende Klausel zum Vertragsschluss in ihrem Shop:
„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“
Diese Klausel wurde beanstandet. Das LG Frankfurt hielt sie in erster Instanz für wirksam, das OLG Frankfurt (Beschluss v. 29.8.2012, 6 W 84/12) sah dies allerdings anders und verurteilte die Händlerin zur Unterlassung.
Klausel ist intransparent
Die Klausel enthalte keine klare und verständliche Regelung über den Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Händlerin, so das Gericht.
Diese verteidigte sich damit, dass sich die Voraussetzung “…Vorkasse leistet…” eindeutig auf den Zeitpunkt der Absendung des Kaufpreises beziehe. Diesem Argument konnte sich der Senat nicht anschließen:
“Da die Antragsgegnerin von diesem Vorgang naturgemäß keine Kenntnis haben kann, spricht viel mehr dafür, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher diese Bedingung der Annahmeerklärung auf den Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin beziehen und dass er demgegenüber die nachfolgende Voraussetzung „…wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt” auf das vorangehende Initiieren der Zahlung beziehen wird.
Wenn der Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin Bedingung für die Annahme ihres Vertragsangebots ist, dann wird dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, weil sich dieses Ereignis der Einfluss- bzw. Kenntnissphäre des Kunden entzieht und er daher nicht in der Lage ist, selbst zu erkennen, wie lange er an sein Angebot gebunden ist.”
Keine Zahlung ohne Vertragsschluss
Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt die Klausel außerdem zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden,
“weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.”
Fazit
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Aus der verwendeten Klausel kann kein Kunde erkennen, wann der Vertrag geschlossen sein soll. Dass man aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht einfach durch kleine Umformulierungen herauskommen kann, macht das Gericht im letzten Absatz seiner Entscheidung deutlich, in dem es dort die Frage aufwirft, weshalb ein Kunde zahlen sollte, obwohl noch kein Vertrag zustande kam.
Von solchen Klauseln muss Abstand genommen werden. So wäre z.B. auch eine Vorkasse-Vereinbarung unwirksam, wenn der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll. (mr)
Schön wenn das jemand mal merkt. Übrigens, das Problem hat man auch, wenn der Vertrag sofort durch automatische EMail zustande kommt. Auch dann hat der Kunde via Kreditkarte oder Paypal Express ja bereits vorher zu zahlen. Mir konnte noch kein Anwalt erklären, wie man aus diesem Dilema herauskommt.
Wenn der Vertrag mit der sofortigen automatischen e-Mail zustande kommt, ist das Problem ja nicht ganz so akut, weil der Unterschied lediglich wenige Sekunden beträgt. Was nicht geht: Belastung der Kreditkarte mit Abschluss der Bestellung, aber separate Annahmeerklärung erst 3 Tage später. In dem Fall ist der Vertrag mit der Zahlung zustande gekommen.
“In dem Fall ist der Vertrag mit der Zahlung zustande gekommen.”
Da die Zahlung ausschließlich im Einflussbereich des Käufers liegt, würde dieser damit den Zeitpunkt des Vertragschlusses bestimmen. Für den Verkäufer wäre dieser Zeitpunkt jedoch unbestimmt. Das OLG Frankfurt hat im beanstandetem Fall ja gerade die Situation entschieden, dass durch die Zahlung eben kein Vertrag zustande kommt und damit der Käufer unangemessen benachteiligt wird. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass durch das Bewirken der Zahlung der Vertrag geschlossen worden wäre, gäbe es das Problem des unbestimmten Zeitpunkts doch gar nicht. Daher kann ich dieser Ansicht nicht folgen.
Und wo ist der Unterschied, ob man dem Käufer im Bestellablauf die Möglichkeit zur direkten Zahlung (Paypal, Sofortüberweisung etc.) bietet oder ihm die Bankdaten zur Überweisung schickt? Im letzteren Fall könnte man immerhin noch den Vertrag annehmen, während bei der Zahlung im Bestellablauf diese immer vor Vertragsannahme stattfindet.
Woher soll der Käufer wissen, dass der Verkäufer auch tatsächlich den Vertrag annimmt, nachdem er bereits bezahlt hat? Reicht hier ein Versprechen auf unmittelbare Annahme in den AGB oder ist auch das nicht bestimmt genug?
Ich verstehe es wie Ralf.
Das OLG geht nicht von einem Vertragsschluss per Zahlung aus. Deshalb fehlt es an der vertraglichen Grundlage den Kunden zum zahlen aufzufordern.
Im übrigen habe ich mal 3 wahrlos gepickte Shops aus der Trusted Shops Referenz geprüft.
Die werden dann eigentlich alle unzulässig betrieben, weil sie Vorkassemodelle (sei es Überweisung, Paypal usw) anbieten und sich die Vertragsannahme innerhalb einer Frist vorbehalten.
Und streng genommen fordert der Verkäufer auch nach dem aktuellen Prüfprotokoll (Vertragsannahme per automatischer Mail unmittelbar nach Bestellung), den Kunden ohne vertragliche Grundlage zur Vorkasse auf, wenn man zum Beispiel Paypal implementiert hat.
“Leg erstmal Kohle auf den Tisch, dann können wir vielleicht einen Vertrag schließen”. Das ist es doch was man mit Paypal sagt und was das Gericht stört.
Nicht?
@Toben
Es ist keineswegs unzulässig, Vorkasse anzubieten bei späterer Annahme des Vertrages.
Denn Vorkasse heißt nicht automatisch Zahlung vor Vertragsschluss. So handelt es sich noch immer um eine Vorkassezahlung, wenn der Vertrag 3 Tage nach der Bestellung angenommen wird, aber erst in der Annahmeerklärung zur Zahlung aufgefordert wird. Und dies ist durchaus zulässig. Daran hat sich auch das Gericht nicht gestört, da es dies gar nicht zu prüfen hatte.
Unsere Prüfung zwingt den Händler nicht zur automatischen Vertragsannahme per Mail. Das steht auch nicht so im Prüfungsprotokoll.
Hinsichtlich des Vertragsschlusses muss man sich jeden Einzelfall genau anschauen. Man kann nicht pauschal sagen, dass die Implementierung von PayPal unzulässig ist o.Ä. So gibt es ja auch die Variante, dass man zwar zunächst seine Daten bei PayPal eingeben muss, die Zahlung aber erst mit Vertragsschluss ausgelöst wird.
Vielleicht sollte man den Kunden einfach nicht zur Zahlung “auffordern” sondern ihm diese nur “anbieten” also z. B. “Wenn Sie jetzt schon zahlen, können wir Ihre Bestellung bei Annahme schneller versenden”. Dann ist der Käufer quasi selbst Schuld wenn er schon Vetragsschluss zahlt.
@Tokra
Die Annahme hat aber nichts mit der Zahlung zu tun. Diese Bitte würde wohl auch der AGB-Kontrolle unterliegen. Was hat die Zahlung des Kunden mit der Möglichkeit des Händlers zu tun, die Annahme des Vertrages zu erklären?
Die vertragliche Reihenfolge sollte man immer im Auge haben: Erst Vertrag schließen, dann erfüllen.
Dann wäre aber zumindest Sofortüberweisung/Giropay im Bestellablauf unzulässig bei nachgelagerter Vertragsannahme?
Die spätere Auslösung der Zahlung bei Paypal ist zwar technisch möglich (wird in ähnlicher Form beim Express Checkout eingesetzt), wird aber bisher in keinem mir bekannten Shop in der Form genutzt.
“So wäre z.B. auch eine Vorkasse-Vereinbarung unwirksam, wenn der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll.”
Wenn der Vertrag also schon mit dem Abschluss des Zahlungsvorgangs durch den Kunden entstanden sein soll, wie soll es dann möglich sein “unverzüglich nach Vertragsschluss” über das Widerrufsrecht zu belehren? Üblicherweise dauern Überweisungsvorgangänge ja mehrere Tage und der Händler hat keinen Einfluss darauf, (1) wann der Kunde zahlt und (2) wann die Vorkasse-Zahlung tatsächlich bei ihm eingeht.
Oder übersehe ich da etwas?
Der Fall den ich oben angesprochen hatte, betraf ja die Zahlung per Kreditkarte. Hier hat es der Unternehmer in der Hand, den Belastungszeitpunkt zu bestimmen.
Online-Überweisungen dürfen nur noch einen Bankarbeitstag dauern, Papier-Überweisungen zwei Tage.
Den Vertrag mit Zahlungsaufforderung oder automatischer Belastung der Kreditkarte/des Kontos entstehen zu lassen, ist mit vielen Risiken verbunden, deshalb sollte man dies als Händler auch nicht machen.
Eine klare Vertragsschlussregelung, z.B. Vertrag kommt mit separater Auftragsbestätigung per Mail innerhalb von 2 Tagen nach Abschluss der Bestellung zustande, mit anschließender Vorkasse-Zahlung (“Vorkasse” heißt schließlich “Zahlung vor Lieferung” und nicht “Zahlung vor Vertragsschluss”) ist für den Händler die wohl sicherste Variante.
Ok, aber bedeutet doch, dass man z.B. automatisches Paypal (wie es nun mal in 99% per Plugin verwender wird) nicht nutzen kann, wenn man den Vertragsschluss innerhalb von z.B. 3 Tagen vorbehält.
Die skizzierte Variante, also Vorkasse mit erst späterer Auffoderung zur Zahlung, mag zwar in der Theorie stimmen, aber in der Praxis kaum vorkommen. Auch das Einlenden von Kontodaten am Ende der Bestellung unterliegt im Zweifel der AGB Kontrolle und würde als Aufforderung verstanden, nicht?
Anders gefragt: Ein Shop mit nachgelagertem Vertragsschluss innerhalb der nächsten 3 Tage UND der Möglichkeit für den Kunden zügig per Sofortzahlart (Sofortüberweisung, Paypal usw) zu bestellen (Abends bestellt, Versand gleich morgen früh, so wie das heute im Grunde ja gängige Praxis ist) dürfte dann nur anbieten:
– Nachnahme
Alles andere würde nicht funktionieren. Entweder ist es unzulässige Auffoderung zur Vorkasse, oder muss erst am nächsten Tag händisch geprüft werden.
@Toben
Möglich ist auch, dass man für die Zahlungsarten unterschiedliche Vertragsschlussvarianten vereinbart. Grundsätzlich also Annahme mit separater Auftragsbestätigung, es sei denn, es wurde mit PayPal oder einer anderen Sofort-Zahl-Variante bezahlt, dann kommt der Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt zustande (bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier im Blog keine entsprechenden Klauselvorschläge machen dürfen). De facto hätte man dann den “eBay-Vertragsschluss” im Online-Shop. Das “unverbindliche Angebot” wäre also im Falle der Auswahl PayPal das verbindliche Kaufangebot, welches der Kunde mit der Zahlung annimmt (vereinfacht dargestellt).
Der Trusted Shops Rechtstexter beachtet übrigens diese Varianten und unterscheidet den Vertragsschluss nach gewählten Zahlungsarten.
Ah, ich verstehe. Also eine gesonderte Klausel für im Grunde nur…Nachnahme. Alles andere darf nur verwendet werden, wenn man den “Ebay Vertragsschluss” hat.
Es dürften dann Paypal Module usw natürlich auch mit Verwendung des Ebay Modell erst nach dem Klick auf den berühmten “Button” anlaufen.
Wäre mir neu, dass das Standard ist.
“Möglich ist auch, dass man für die Zahlungsarten unterschiedliche Vertragsschlussvarianten vereinbart.”
Was praktisch aber keinen Sinn macht. Die nachgelagerte Vertragsannahme verwendet man ja, um zum einen bei Fehlbeständen nicht den 119er ziehen zu müssen und zum anderen um “unliebsame” Kunden nicht beliefern zu müssen. Derjenige, der eine sofortige Zahlung auswählt, müsste dann also zwingend auch beliefert werden.
Im Ergebnis muss man also die Vertragsannahme wie bei eBay mit Klick auf den Bestellbutton machen oder auf die Möglichkeit sofortiger Bezahlung komplett verzichten. Falls technisch möglich, wären Zahlungen “on hold” noch eine Alternative bei Vertragsannahme durch explizite Bestätigung.
@Ralf
Ja, korrekt. Man kann halt nicht alles haben. Die Vorteile der sofortigen Zahlung lassen sich nicht Einklang bringen mit den Vorteilen der nachgelagerten Vertragssannahme. Da muss man sich entscheiden, was einem lieber ist.
Bei Fehlbeständen können Sie auch nicht anfechten. Vielmehr macht sich der Händler schadensersatzpflichtig, wenn er einen geschlossenen Vertrag nicht erfüllen kann. Aber ein Anfechtungsgrund liegt darin nicht, da kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt.
Da ich vorhin wohl missverstanden wurde: Wer hält den Kunden denn auf, FREIWILLIG bereits vor Vertragsannahme durch den Verkäufer zu zahlen?
“Lieber Kunde, falls wir Ihre Bestellung annehmen, erhalten Sie eine gesonderte Zahlungsaufforderung. Sie können auch gerne bereits jetzt eine Zahlung an uns ausführen – dies beschleunigt die spätere Abwicklung. Sollten wir Ihre Bestellung nicht annehmen, erhalten Sie evtl. bereits geleistete Zahlungen selbstverständlich umgehend zurück.”
Keine Bitte, keine Aufforderung, nur die Darlegung der Sachlage und Vorteile für den Kunden, wenn dieser doch (“ausnahmsweise”) vor Annahme des Vertrags durch den Verkäufer schonmal zahlt.
Oder anders ausgedrückt: Der Kunde zahlt freiwillig Geld auf sein Kundenkonto beim Verkäufer ein, der Verkäufer verbucht es dann nur wenn er auch einen Vertrag annimmt. Das ist dann so wie bei Geschenkgutscheinen.
Ich frage mich gerade, worin denn die unangemessene Benachteiligung des Kunden bei Zahlung ohne Vertragsgrundlage ggü. der Zahlung mit geschlossenem Vertrag besteht.
Ohne Vertragsgrundlage hat er einen Anspruch auf Rückzahlung, mit Vertrag einen Anspruch auf Lieferung. Kann der Verkäufer nicht liefern, ist er ggf. schadensersatzpflichtig.
Ohne Vertrag hat der Kunde also keinen Anspruch, die bestellte Ware zum angebotenen Preis zu bekommen, während er das wohl mit Vertrag durchsetzen kann. Macht das die unangemessene Benachteiligung aus?
@Ralf
Es ist eine extrem unangemessene Benachteiligung. Im Falle des Vertragsschlusses ist es relativ leicht: Ware geliefert oder nicht? Je nach Antwort kann der Erfüllungsanspruch bejaht werden oder nicht. Selbst die Schadensersatzansprüche im Falle der Nichtlieferung können relativ leicht nachgewiesen und durchgesetzt werden.
Ohne Vertragsschluss müsste der Verbraucher seine Ansprüche über die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen, muss der Verbraucher beweisen. Das ist keine bloße ja/nein-Frage. Im Übrigen erhält der Unternehmer dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten des Verbrauchers.
Es sei mal die umgekehrte Situation angenommen:
Ein Kunde interessiert sich für eine Ware bei eBay und schreibt den Händler an: “Bitte schicken Sie mir zunächst die Ware zu, ich werde dann später ‘sofort kaufen’ klicken.” Kein Händler würde sich darauf einlassen. Warum also soll es der Verbraucher tun?
Moment.
Der Händler muss sich sogar auf etwas Ähnliches einlassen.
Der Kunde lässt sich ja tatsächlich die Ware zuschicken (womöglich auf Rechnung) und hat dann noch 14 Tage Zeit für dem Widerruf.
Warum sollte so etwas nicht auch umgekehrt funktionieren?
Kaufvertrag bei Bestellung sofort, Zahlung per PP/SÜ/Vorkasse auch sofort (wobei sich letzteres durch verzögerte Bekanntgabe der Kontoverbindung verhindern ließe).
Und dann hat eben auch der Verkäufer das Rücktrittsrecht. Vielleicht ja nur für 48 Stunden. Aber er kann widerrufen und muss dann natürlich unverzüglich zurücküberweisen.
Könnte das das Dilemma lösen?
@Astrid
Die Situation ist nicht vergleichbar. Denn der Vertrag besteht bereits. Auch wenn der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen kann, ist dennoch ein Vertrag geschlossen.
Sofern der Kaufvertrag mit Abschluss der Bestellung geschlossen wird (eBay-Variante), besteht das Problem nicht. Denn auch dann ist ja der Vertrag geschlossen und der Verbraucher kann Vorkasse leisten. DemHändler steht ein Rücktrittsrecht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu. Tritt er zurück, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Könnte man, angenommen der Kaufvertrag wird mit Abschluss der Bestellung geschlossen (eBay-Variante), nicht ein zusätzliches Rücktrittsrecht (von z.B. einem Tag) für beide Parteien vereinbaren (zusätzlich zu den gesetzlichen Rücktritts/Wiederrufsrechten) und dadurch solche Schadensersatzansprüche umgehen?
Ich schließ mich dir vollständig an. Die Entscheidung ist absolut richtig
Dazu mal ne Frage, wenn ich Vorkasse per Paypal leiste, in den AGB des Händlers aber nichts zur Vertragsannahme drinsteht sondern erst in der Mail “BESTÄTIGUNG DES BESTELLEINGANGS” ein Satz drinsteht: ” Die Bestellung wird gem. unseren AGB und Lieferbedingungen ausgeführt. Der Kaufvertrag kommt mit Auslieferung der Ware zustande.”, wie verhält es sich dann, habe ich dann schon durch die Vorkasse einen Kaufvertrag oder erst bei Warenlieferung?
In diesen Fällen ist der Vertrag schon zu Stande gekommen und der Händler entsprechend in der Lieferpflicht.
Interessant.
Ich hatte gerade heute genau diesen Fall.
Das Geld wurde sofort per PayPal übermittelt, und der Händler stornierte die Bestellung mit der Begründung, der Preis sei falsch ausgezeichnet gewesen.
Wenn ich den Kunden direkt zu Paypal weiterleite, muss ich doch zwangsweise den Vertrag auch direkt mit der Betätigung des “Kaufen”-Buttons durch den Kunden annehme, da ich ihn ja automatisch zu paypal leite und ihne somit zur zahlung auffordere, oder? In den meisten AGB, z.B. auch in den GB des Trusted Shops Demoshops, steht die Klausel “Bei der Zahlungsart Paypal kommt der Vertrag zum Zeitpunkt Ihrer Zahlungsbestätigung an Paypal zustande”, was jedoch gar nicht rechtskonform ist, oder? Schließlich fordert man ja den Kunden durch die Weiterleitung schon zur Zahlung auf, was dieser als Vertragsannahme deuten muss…eigentlich gibt es doch nur 2 Arten, wie Paypal rechtskonform genutzt werden kann:
– Kunde klickt auf “kaufen”, erhält eine automatische Email, die sowohl Bestellungsbestätigung als auch -annahme darstellt und wird automatisch auf die Paypalseite geleitet(wo er sofort beazhlen kann, aber nicht muss, der Vertrag ist aber auf jeden Fall zustande gekommen)
– der Kunde wird NICHT automatisch zu Paypal geleitet, sondern ihm wird erst in der Bestellungsannahmeemail ein Link zu Paypal geschickt.
Verstehe ich das richtig so?
Ich hoffe hier ist noch jemand aktiv… 😉
Ich habe einen ähnlichen Fall wie tomber42.
In meinem Fall ist der Hinweis “Die Bestätigung über den Eingang Ihrer Bestellung ist noch keine Annahmeerklärung, sondern erfolgt mit seperater Email” in den AGBs verankert. Bezahlung lief allerdings auch mit automatischer Weiterleitung nach Kauf per Paypal ab und wurde auch sofort getätigt.
Im Nachgang stellte ich gravierende Fehler in den Preisen fest. Wie stehen meine Chancen als Verkäufer?
Danke euch!
Hallo PiKa,
nicht so gut. Schauen Sie mal hier in einem älteren Beitrag: http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/07/05/lg-bonn-anfechtungsfrist-bei-preisirrtuemern-im-internet/ Da geht es um das Thema Anfechtung wegen Preisirrtümern.
Übrigens: Kostenlose Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) für Ihren Shop können Sie mit unserem Rechtstexter erstellen. Dann haben Sie auch eine passende Vertragsschluss-Klausel.
Hallo Zusammen,
bezugnehmend auf die Beiträge habe ich irgendwie folgende Variante nicht verstanden.
Im Online Shop wird vom Käufer eine Ware ausgesucht und angeklickt. Der Käufer erhält die Information das der Liefertermin noch unbekannt ist. Beim Bestellvorgang hat der Käufer nur die Möglichkeit die Ware zu zahlen (Vorkasse, Kreditkarte oder Direktüberweisung). Reservierung ist nicht möglich.
Der Käufer entscheidet sich für die Vorkasse und leistet die Zahlung am 01.11.2016. Der Käufer erhält eine Bestellbestätigung. Nach einiger Zeit erhält zwischenzeitlich der Käufer die Mitteilung das die Ware (insgesamt 2x) später geliefert wird. Es wird jeweils nur die Kalenderwoche genannt. Am 01.02.17 erhält der Käufer die Mitteilung das die Bestellung storniert wird. Die Rückzahlung soll erfolgen. Lt. AGBs teilt der Online Shop mit, dass die Bestellbestätigung keinen Kaufvertrag darstellt, sondern erst die Annahmeerklärung bzw. die Lieferung der Ware. M. E. liegt hier eine Benachteiligung des Käufers vor. Die Ware kann der Käufer woanders nur noch für mind. den doppelten Preis erwerben. Was meint ihr? Oder gilt hier “Bezahlung ohne Vertragsgrundlage”?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Sofern der Kunde zur Zahlung aufgefordert wurde, ist damit der Vertrag geschlossen, völlig unabhängig davon, was der Händler in den AGB schreibt. Der Fall ist sehr eindeutig.
Übrigens: Der Händler handelt wettbewerbswidrig und macht sich evtl. sogar schadenersatzpflichtig, wenn er Ware anbietet, die er gar nicht verkaufen kann.
Hallo Martin, besten Dank schon mal, auch wenn dies nicht positiv klingt. Ich habe allerdings nicht 3 Wochen nach Kauf eine Storno-Info an den Käufer geschickt, sondern ziemlich genau 2 Tage nach Kauf. Macht das einen Unterschied? Wie definiert man “unverzüglich”, frage ich mich… 🙁
Ein großer deutscher Online-Shop hat in seinen AGB die Klausel “Sofern der Käufer die Zahlungsoption PayPal wählt, weisen wir darauf hin, dass diese Zahlungsoption keine Vorkasse-Zahlung ist und der Kaufvertrag somit erst mit Versandbestätigung der Ware zustande kommt.”.
Bei Wahl der Zahlungsoption PayPal wird man direkt auf die Zahlseite von PayPal weitergeleitet: “Klicken Sie auf “Jetzt sicher kaufen (per PayPal)” um zu Ihrem PayPal-Konto weitergeleitet zu werden. Dort können Sie dann Ihre Bestellung abschließen und werden anschließend wieder zu uns zurückgeleitet.”.
Für mich erscheint die Klausel aus den AGB damit unwirksam. Irre ich da?
Der Shop verwechselt hier ganz klar zwei Dinge: Vorkasse und Vertragsschluss.
Natürlich ist in so einem Fall der Vertrag schon geschlossen. Das kann man auch durch AGB nicht abändern, denn wie ein Vertrag zustande kommt, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Das andere ist die Vereinbarung einer Vorkassezahlung. Und auch das ist in dem Fall gegeben, weil ja der Kunde zahlt, bevor der Shop liefert. Also ganz klar Vorkasse. Die Klausel macht daher auf der einen Seite überhaupt keinen Sinn und auf der anderen Seite ist sie auch noch falsch – und unwirksam.
hallo
Ein Shop hat einen Artikel angeboten mit einem Rabatt von 100%, demnach mit einem Preis von effektiv 0€.
Eine Bestellung wurde aufgegeben und per Paypal bezahlt, inklusive Umleitung auf Paypal….
Der shopbetreiber hat ebenfalls in seinen agb eine Klausel das ein Vertrag erst bei Versand oder gesonderter Email Benachrichtigung zustande kommt.
Der Shop sagt das kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und storniert die Bestellung mit der Begründung, das ein technischer Fehler Ursache des falschen Preises wäre.
… Allerdings war dieser Artikel der einzige mit diesem angeblich technischem Fehler.
Kam mit der Bezahlung über Paypal ein Kaufvertrag zustande, auch unter Berücksichtigung der Klausel in den agb?
Hallo Herr Rätze, vielen Dank für den informativen Blog. Meine Situation ist wie folgt. Großer Online-Elektronik-Shop, Produkt durch Bonus vom Hersteller sehr günstig. Kauf über PayPal. Bei verschiedenen offerierten Möglichkeiten wie Kreditkarte, Geschenkgutschein oder Klarna (was aber mEn nicht ging zu diesem Zeitpunkt). Mail das Bestellung eingegangen ist und keine Ahnnahme darstellt, erst durch separate Mail Vertragsannahme (die nicht kam). Später Mail, Ware ausverkauft, Möglichkeit andere Farbvariante zu wählen, die jedoch auch ausverkauft waren. Geld 4 Wochen nach der eigentlichen PayPal-Zahlung zurück gezahlt. Elektronikriese verweigert den nun wieder vorrätigen Artikel (was zunächst bestritten wurde) zum damaligen Angebots-Preis zu liefern oder alternativ Schadenersatz zu zahlen, da er die Bestellung nie annahm. Weiter hieß es, es hätte ja nicht mit Paypal gezahlt werden müssen. Und auch der Hinweis, dass Artikel in anderer Farbe separat später per Mail angeboten wurde, wird ignoriert. AGB sagen Vertrag(sannahme) erst separat durch Annahmeerklärung. Wer hat nun Recht? PayPal =Annahme? Vielen Dank! Peter