Erfreut sich der Kauf auf Rechnung bei Online-Käufern großer Beliebtheit, so ist diese Zahlungsart für die meisten Shopbetreiber eher unattraktiv, da das Ausfallrisiko hier besonders hoch ist. Um das Ausfallrisiko zu minimieren, ist eine Bonitätsprüfung unerlässlich. Die Technik erlaubt es inzwischen, Bonitätsprüfungen noch im Bestellprozess und für den Kunden unsichtbar durchzuführen.
Doch ist eine unsichtbare Online-Bonitätsprüfung zulässig?
Eine Online-Bonitätsprüfung schon vor Auswahl der Zahlungsart, um so bereits die angezeigten Auswahlmöglichkeiten für die Zahlung vom Ergebnis der Prüfung abhängig zu machen, erscheint zunächst einmal äußerst praktisch. So lassen sich nicht nur Zahlungsausfälle minimieren, man umgeht auch die unangenehme Situation, einen Kunden, der bereits auf Rechnung bestellt hat, doch nur gegen Vorkasse zu beliefern, weil sich dessen Kreditwürdigkeit in der anschließenden Bonitätsprüfung als zu kritisch erwiesen hat. Entsprechende technische Lösungen werden auch von mehreren Kreditauskunfteien bereits angeboten.
Was viele Shopbetreiber jedoch nicht zu wissen scheinen: Eine unsichtbare Online-Bonitätsprüfung ist datenschutzrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.
Grundsatz der Einwilligung
Fest im Datenschutzrecht verankert ist der sogenannte Grundsatz der Einwilligung. Dieser besagt, dass jede Datenerhebung und Datenverwendung, die nicht durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt ist, nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen darf. Auch vor einer Übermittlung von Daten an Dritte ist demnach grundsätzlich zuvor die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen.
Datenweitergabe zur Vertragserfüllung
Wer einen Online-Shop betreibt, gibt regelmäßig Kundendaten an Dritte weiter. So ist es zur Erfüllung des Vertrages unerlässlich, Adressdaten an den Transportdienstleister weiterzugeben, damit dieser die Lieferung zustellen kann, oder Kontodaten an die Hausbank zur Abwicklung bestimmter Zahlungsarten.
In diesen Fällen ist eine Einwilligung des Kunden jedoch nicht erforderlich, da die Übermittlung von Daten zur Vertragserfüllung durch § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ausdrücklich legitimiert ist.
Eine Bonitätsprüfung ist zur Vertragserfüllung hingegen nicht erforderlich und die Datenweitergabe an Kreditauskunfteien von dieser Erlaubnisnorm daher nicht erfasst. Demnach haben also Shopbetreiber zuvor grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einzuholen, wenn sie dessen Bonität prüfen wollen.
Ausnahme: Berechtigtes Interesse
Eine Einwilligung zur Datenweitergabe außerhalb der Vertragserfüllung kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist”.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Händler das kreditorische Risiko einer Vertragsbeziehung trägt, z.B. wenn er beim Kauf auf Rechung in Vorleistung tritt. Bestellt also ein Kunde auf Rechnung, so darf der Händler die Bonität des Kunden auch ohne dessen ausdrückliche Einwilligung prüfen.
Prüfung im Bestellprozess
Stehen neben dem Kauf auf Rechnung weitere Zahlungsarten in einem Onlineshop zur Verfügung, kann bei einer Bonitätsprüfung noch vor Auswahl der Zahlungsart jedoch nicht von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden, da ja noch völlig unklar ist, welche Zahlungsart der Kunde wählen wird und ob er die Bestellung überhaupt abschließt.
Demnach muss also in diesem Fall die ausdrückliche Einwilligung des Kunden eingeholt werden, und zwar bevor mit der Datenübermittlung begonnen wird.
Die Einwilligung muss zudem ausdrücklich und bewusst erfolgen, z.B. über eine entsprechende Opt-in Checkbox, aus deren Beschriftung der genaue Inhalt und Umfang der Einwilligung deutlich hervor geht. Darüber hinaus sind elektronisch eingeholte Einwilligungen zu protokollieren und deren Inhalt muss vom Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Bei Verstößen drohen Bußgelder!
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können nach dem erst kürzlich novellierten BDSG mit Geldbußen von bis zu 300.000 € geahndet werden. In Einzelfällen kann diese Summe sogar überschritten werden, denn eine nach der Novellierung ebenfalls neue Bußgeldvorschrift sieht vor, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch den Verstoß erlangt hat, übersteigen soll. Weiterhin kann der Entzug der Gewerbeerlaubnis drohen und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen.
Zwar sieht das Datenschutzrecht bei Verstößen keine Abmahnmöglichkeiten durch Konkurrenten vor, jedoch könnten solche Verstöße auch unzulässige Wettbewerbsvorteile bringen, weshalb unter Umständen auch Datenschutzverstöße nach dem UWG durch Konkurrenten abmahnfähig sind.
Unser Tipp für Shopbetreiber
Vor der Implementierung einer Online-Bonitätsprüfung im Bestellprozess sollten Aufwand und Nutzen dieser Methode genau abgewogen werden. Da die Bonitätsprüfung in diesem Fall unabhängig von der Zahlungsart bei jedem Kunden erfolgt, dürfte sie in vielen Fällen unnötig sein und könnte möglicherweise potentielle Kunden abschrecken.
In jedem Fall sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, d.h. eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Bonitätsprüfung einzuholen. Die Schufa stellt den Nutzern ihres Angebots beispielsweise einen entsprechenden Einwilligungstext zur Verfügung. Darüber hinaus ist über eine Datenweitergabe an Dritte stets auch in der Datenschutzerklärung zu informieren.
Hallo,
interessant wäre, wie es aussieht, wenn man nur Lastschrift-Kunden prüft!?
Hier besteht m.M. auch ein berechtigtes Interesse, da es unklar ist, ob das Geld überhaupt eingezogen werden kann bzw. ob der Kunde es nicht zurückzieht.
Gruss Till
Hallo Till,
das berechtigte Interesse muss im Rahmen einer Interessenabwägung den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gegenüber gestellt werden und letztlich überwiegen. Während das berechtigte Interesse beim Kauf auf Rechnung immer überwiegen dürfte, sind bei der Lastschrift-Zahlung weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. der Zeitpunkt der Kontobelastung (vor oder nach Versand der Ware). Ob das Risiko einer Rücklastschrift bei der Lastschrift-Zahlung immer für ein überwiegendes berechtigtes Interesse spricht, ist fraglich.
Hallo Lars,
vielen Dank für die prompte Antwort. In unserem Fall wird bei Lastschrift erst nach Versand der Ware belastet.
Gruss Till
Hallo zusammen,
wie sähe es aus, wenn man die Überprüfung startet, nachdem der Kunde als Zahlungsart Rechnung wählt?
Viele Grüße
Andreas
ist es ein technisches Problem, die Bonitätsprüfung erst nach Auswahl der Zahlungsart ( gegen Rechnung ) durchlaufen zu lassen ?
Hallo Michael,
technisch ist es egal, an welcher Stelle des Kaufprozesses eine Bonitätsanfrage geschickt wird. Wenn die Boniprüfung nach Auswahl der Bezahlart durchgeführt wird, muss nur zusätzlich implementiert werden, dass bei negtivem Check der Kunde eine Meldung angezeigt bekommt und ein anderes (sicheres) Bezahlverfahren auswählen kann.
Unsere Shopmodule funktionieren genau nach diesem Prinzip. Weitere Infos unter: http://www.creditpass.de/zugangsarten/shopsysteme.cfm.
Viele Grüße
Bernhard
Ach ja noch was: da beim Lastschriftverfahren seitens des Kunden binnen 6 Wochen ohne Angabe von Gründen eine Rücklastschrift erzeugt werden kann und folglich nicht nur der Umsatz weg ist, sondern auch noch die Rücklastschriftgebühren von beiden Kreditinstistuten dem Händler angelastet werden, spricht einiges dafür, dass auch beim Lastschriftverfahren ein bereichtigtes Interesse für eine Bonitätsprüfung vorhanden ist. Juristisch fundiert kann das aber sicher nur ein Rechtsanwalt beurteilen.
Viele Grüße
Bernhard
Hallo zusammen,
auch nach Auswahl der Zahlungsart besteht noch immer die Möglichkeit, dass der Kunde die Bestellung nicht abschließt. Das berechtigte Interesse könnte also möglicherweise auch dann noch angezweifelt werden. Wenn es aus technischer Sicht keine Rolle spielt, wo die Prüfung eingebaut wird, wäre die geeignetere Stelle wohl erst nach dem Absenden der Bestellung.
Zum Kommentar von Bernhard: was die wenigsten wissen, eine Rücklastschrift ist nicht nur 6 Wochen, sondern unbegrenzt möglich !! Glaubt es mir ! Creditreform versichert auf Rückfrage, dass die Online-Bonitätsprüfung kein rechtliches Problem darstellt !
Hallo in die Runde!
Das Thema ist sehr interessant. Wir ziehen bei Erstkunden und Lastschrift grundsätzlich vor Warenversand ein – der Kunde bekommt über diesen Vorgang jedoch immer eine email und diese Vorgehensweise ist sehr transparent auch auf den Infoseiten erläutert.
Tun wir dies so nicht, hätten wir schon etliche Verluste erlitten.
Diese interne “Selbstbonitätsprüfung” kann ich den Shopbetreibern nur empfehlen – das Risiko eines Widerspruchs ist natürlich gegeben, man muss einfach abwägen. Fakt ist aber auch: wer Lastschrift als Zahlart nicht anbietet, hat weniger Bestellvolumen, weil für den Kunden dies immer noch eine bequeme Zahlart ist. Aus meiner Sicht ist dies keine Einschränkung hinsichtlich “unzulässigen Überprüfungen”, da die Banken eh nur das Geld online zurückbelasten und sonst nichts nach aussen geht.
Wir machen dies so seit etlichen Jahren und es gab noch nie Probleme.
Überwiegend berechtigt ist dieses Interesse sicherlich mehr aus Sicht der Shopbetreiber, aber es dient zum Schutz einer allgemeinen erfolgreichen Händleraktivität.
Hallo zusammen,
nachdem wir in der Vergangenheit schlechte Erfahrung gemacht haben(Kauf auf Rechnung + Lastschrift) prüfen wir jetzt per Creditpass und informieren über diese Zahlweisen nur per Grafik(Anzahl der Mahnbescheide = Anzahl der Suchanfragen nach Rechnungskauf) nachdem wir keine endgültige information finden konnten führen wir die Prüfung nur für diese Zahlungsarten nach der Auswahl durch.
Nachdem wir auch schlechte Erfahrungen mit Lastschriften und böswilligen Rückbuchungen als auch mit unbezahlten Rechnungen gemacht haben, wird bei uns nur noch Rechnungskauf nach vorheriger Bonitätsprüfung angeboten. Wir arbeiten mit einer Factoring-Gesellschaft zusammen, die für uns die Bonitätsprüfung vornimmt und nach einem positiven Bescheid auch das Ausfallrisiko trägt. Im vergangenen Jahr hat uns das einen Forderungsausfall in Höhe von 8% des Gesamtumsatzes erspart.
Erstbesteller können Rechnungskauf auswählen und werden auf die Bonitätsprüfung unter Vorbehalt der Ablehnung des Rechnungskaufes hingewiesen. Bereits positiv geprüfte Kunden bekommen ein Kreditlimit bis zu dem sie ganz normal bestellen können.
Die Bonitätsprüfung erfolgt erst nach Auswahl der Zahlungsweise und deckt das berechtigte Interesse somit ab.
Ich möchte noch einmal konkret darauf hinweisen:
Man hat als Shopbetreiber nicht in jedem Fall eines Rechnungskaufs ein berechtigtes Interesse: Wird z.B. der Vertrag mit Abschluss der Bestellung geschlossen (wie bei eBay), dann gibt es ein derartiges berechtigtes Intesse nicht. Die Auskunft über die Bonität des Kunden nützt Ihnen dann nämlich nichts. Sie können sich nicht einfach vom Vertrag lösen. Auch eine nachträgliche Änderung der Zahlungsmethode ist nicht einseitig möglich.
Ich bin Kunde bei einem Versandhaus, bei dem ich schon mehrfach bestellt und per Lastschrift bezahlt habe. Reibungslos. Bei meiner letzten Bestellung wurde mir beim Online-Zahlungsvorgang nur noch Vorkasse angeboten. Nach telefonischer Nachfrage brachte ich in Erfahrung, das andere Kunden durchaus noch per Lastschrift bezahlen dürfen. Das Versandhaus arbeitet mit einem Bonitätsunternehmen zusammen das mir scheinbar eine schlechte Bonität unterstellt. Ich habe noch nie eine Rechnung nicht bezahlt, keine laufenden Kredite, verfüge über Rücklagen, war nie arbeitslos und verfüge über ein mittleres Einkommen.
Meine Fragen: Darf das Versandunternehmen bei vorhandenen Kunden ohne Grund eine Bonitätsprüfung vornehmen?
Welche Möglichkeiten habe ich meine Bonitätsdaten einzusehen und gegebenenfalls ändern zu lassen?
Mir geht es in diesem Fall nicht mehr um eine bequeme Bestellmöglichkeit, sondern um den Grundsatz, dass über mich nicht hinnehmbare Daten im Umlauf sind.
Danke
Keiner darf es aber jeder macht es. Bei den heutigen Ausfällen kann man die Bonitätsprüfung ja auch irgendwie verstehen. Jeder will sich nur schützen.
Gruß Sebastian
War gerade auch geschockt……wollte eine Online Bestellug tätigen und nach der Zahlungsart Kauf auf Rechnung wurde bei mir eine Bonitätsabfrage gemacht,die für mich negativ ausging…leider konnte mir der Online-shop keine Auskunft darüber geben was bei mir nicht stimmt,da sie mit einer anderen Firma zusammenarbeiten,die dieses überprüfen.Habe mir bis heute noch nichts zu Schulden kommen lassen und so eine Firma will negatives über mich gefunden haben.Habe eine Telefonnummer von dieser Firma erhalten und versuche Morgen näheres über mein Negatives zu erfahren.
Im Prinzip ist eine solche Bonitätsprüfung nicht zulässig, oder man muss mindestens einen angemessenen Grund dafür haben. Wie aber Sebastian schon erwähnt hat, macht das eigentlich jeder. Meiner Meinung nach ist das entsprechende Gesetz einfach zu unklar und die Versandhäuser nützen die Möglichkeit aus.
Manchmal lohnt es sich eine Eigenauskunft zu holen, laut § 34 BDSG hat jeder einmal pro Jahr das Recht darauf, eine solche Auskunft zu beantragen. Das ist zwar kostenlos, bin mir aber nicht sicher, ob es nicht nur für Firmen gilt.
LG
Lars
Hallo,
ist es denn technisch (wenn ja welche Anbieter gibt es?) moeglich nur bei Neukunden und nur bei Rechnung als Bezahlungsart eine Pruefung durchfuehren zu lassen?
Interessant waere auch zu wissen, welche sogenannten ‘Pruefungsstellen’ bei oben genannten Faellen ohne Gruende negative Bewertungen abgegeben haben (die werde ich dann sicher nicht fuer meine Website nutzen!).
Danke
Bibi
Hi,
Wie sieht es denn aus, wenn ein Shop zwar einen Button für die Zustimmung zur vorab Schufa-abfrage hat um Zahlung auf Rechnung und Ratenkauf anzubieten, jedoch diesen Button als zwingend erforderlich setzt?
Ich würde bei dem besagten Shop nämlich gerne bestellen und vermutlich auch öfters.
Jedoch befürchte ich, dass durch die regelmäßigen Schufa-Abfragen bei mein Score darunter leiden könnte.
Da eben dies auch bei Beträgen von 30 Euro und so passiert und der Betrag für die Anfrage auch keinerlei Rolle spielt.