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OLG Hamburg: Wer mit Rechnungskauf wirbt, muss die Bedingungen nennen

Die Frage, welche Informationspflichten Unternehmen bei der Werbung mit dem Rechnungskauf treffen, hat in den vergangenen Jahren nicht nur den BGH, sondern auch den EuGH beschäftigt. Nachdem der EuGH die Bewerbung einer Zahlungsart unter bestimmten Voraussetzungen als verkaufsfördernde Maßnahme eingeordnet und der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, entschied nun das OLG Hamburg (Urt. v. 21.5.2026 – 15 U 75/22). Die Werbung mit einem „bequemen Kauf auf Rechnung“ stelle eine verkaufsfördernde Maßnahme dar mit der Folge, dass die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme – insbesondere eine Bonitätsprüfung – bereits im Zusammenhang mit der Werbeaussage leicht zugänglich und transparent offengelegt werden müssen.

Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und hatte im Dezember 2021 auf ihrer Website mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, hielt diese Werbung für irreführend, da sie nicht erkennen lasse, dass die Zahlungsmöglichkeit per Rechnung unter dem Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung stehe.

BGH, Urt. v. 11.9.2025 - I ZR 14-23

Sowohl das LG Hamburg (21.7.2022 - 403 HKO 37/22) als auch das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 9.1.2023 - 15 U 75/22) hatten die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ sei nicht irreführend und verstoße auch gegen keine Informationspflicht. Der Verkehr verstehe die allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Er erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden.

Auf die Revision der Klägerin hin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-RL) dem EuGH vorgelegt.

Im Ergebnis beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahingehend, dass eine Werbeaussage, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, von dem Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ gem. Art. 6 Buchst. C RL 2000/31/EG erfasst werde, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen könne.

Der BGH sah zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, jedoch komme eine Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 1, 3b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG in Betracht. Er verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.

Das OLG Hamburg entschied nun, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Werbung mit einem „bequemen Kauf auf Rechnung“ stelle eine verkaufsfördernde Maßnahme dar mit der Folge, dass die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme – insbesondere eine Bonitätsprüfung – bereits im Zusammenhang mit der Werbeaussage leicht zugänglich und transparent offengelegt werden müssen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Entscheidung veröffentlicht.

Rechtlicher Hintergrund

Art. 6 RL 2000/31/EG lautet:

Artikel 6 Informationspflichten

Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein;

c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden;

d) soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Diese Regelung wurde in Deutschland zunächst in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG umgesetzt und findet sich seit Geltung des DDG in § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

Rechnungskauf hat verkaufsfördernde Wirkung

Das OLG Hamburg folgt der Vorgabe des EuGH und qualifiziert die Werbung mit dem „Kauf auf Rechnung“ als Angebot zur Verkaufsförderung. Maßgeblich sei, dass diese Zahlungsart dem Verbraucher objektive Vorteile verschaffe, etwa einen Liquiditätsvorteil durch den Zahlungsaufschub, einen besseren Schutz bei Vertragsrückabwicklungen sowie die Möglichkeit, auf die Preisgabe sensibler Zahlungsdaten zu verzichten.

Nach Auffassung des Gerichts genüge bereits dieser vergleichsweise geringe wirtschaftliche Nutzen, um das Kaufverhalten beeinflussen zu können. Eine Bagatellgrenze bestehe nicht, sodass die Bewerbung des Rechnungskaufs die besonderen Informationspflichten für verkaufsfördernde Maßnahmen auslöst.

Bei der streitgegenständlichen Angabe handelt es sich um ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne der genannten Vorschriften.

Nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil v. 15.05.2025, C100/24, GRUR 2025, 915 - Bonprix) ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs.1 Nr. 3 TMG / § 6 Abs.1 Nr. 3 DDG dienen, dahin gehend auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 46). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen, sofern er den Rechnungsbetrag noch nicht gezahlt hat. In diesem – wenn auch kurzen – Zeitraum trägt der Käufer also auch nicht das Insolvenzrisiko des Verkäufers für den Fall des Vertragswiderrufs. Solche für den Käufer vorteilhaften Umstände erscheinen geeignet, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 43 bis 45). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, a.a.O., Rn. 37 bis 41).

Eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände, insbesondere die Gewährung des einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstellenden Zahlungsaufschubs, der Bedienung des Sicherheitsinteresses des keine sensiblen Zahlungsdaten preisgebenden Käufers sowie der Tatsache, dass der Käufer beim Rechnungskauf im Fall einer Rückabwicklung nicht wegen seiner Vorleistung der Mühe einer Rückforderung und dem Insolvenzrisiko des Verkäufers ausgesetzt ist, rechtfertigt die Annahme, dass das Angebot der Zahlungsmodalität „Kauf auf Rechnung“ verkaufsfördernde Wirkung hat.

Informationspflichten gelten bereits bei der Werbeaussage

Nach Auffassung des OLG Hamburg genügt die Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ den gesetzlichen Informationsanforderungen. Wer mit dem Rechnungskauf werbe, müsse die hierfür geltenden Bedingungen so darstellen, dass Verbraucher sie unmittelbar, leicht zugänglich und eindeutig erkennen können. Ein bloßer Hinweis auf die Zahlungsart reiche nicht aus.

Entscheidend sei dabei, dass Verbraucher die konkreten Voraussetzungen des Rechnungskaufs nicht erst in den AGB oder im späteren Bestellprozess suchen müssen. Selbst wenn ihnen bewusst sei, dass ein Rechnungskauf typischerweise an Bedingungen geknüpft sein könne, müssen diese Bedingungen bereits im Zusammenhang mit der werblichen Hervorhebung der Zahlungsart zugänglich gemacht werden.

Die beanstandete Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ genügt nicht den in § 6 Abs.1 Nr. 3 TMG / § 6 Abs.1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen. Diese Vorschriften verlangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sind sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Das ist hier nicht der Fall.

Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 TMG / § 6 Abs.1 Nr. 3 DDG leicht zugänglich, wenn sich die Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten (BGH, Urteil v. 11.09.2025 – I ZR 14/23, GRUR-RS 2025, 27844, Rn. 55 – Bequemer Kauf auf Rechnung II). Vorliegend waren in dem beanstandeten Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ keine weiteren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Es fand sich auch kein Hinweis darauf, dass etwa an anderer Stelle weitere Informationen zu den Bedingungen eines Rechnungskaufs zu finden seien. Auch ein Link zu weiteren Informationen war nicht vorhanden. Für die Verbraucher waren so die Bedingungen eines Kaufs auf Rechnung nicht leicht zugänglich. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Verbraucher damit rechnen, dass ein Kauf auf Rechnung nicht bedingungslos möglich ist. Entscheidend ist hier allein, dass die konkreten Bedingungen eines Rechnungskauf, mit deren grundsätzlichem Vorhandensein der Verbraucher rechnen mag, im Zusammenhang mit der verkaufsfördernden Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ leicht zugänglich sein müssen. Der Verbraucher darf sich dafür nicht erst auf die Suche begeben müssen, wo sich die von ihm für möglich gehaltenen Bedingungen befinden mögen. Das hätte er vorliegend aber tun müssen, da sich die Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten befanden, sowie erst im Laufe des Bestellprozesses angegeben wurden, ohne dass es einen Link oder einen sonstigen Hinweis auf die AGB oder die weiteren Informationen an dem beanstandeten Slogan gegeben hat.

Bonitätsprüfung ist wesentliche Information

Zudem handle es sich bei dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung um eine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG. Die Bedingungen, unter denen der beworbene Rechnungskauf tatsächlich verfügbar sei, benötige der Verbraucher, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei stellt das Gericht klar, dass eine geschäftliche Entscheidung nicht erst im Vertragsabschluss liege. Bereits die Entscheidung, den Bestellprozess zu beginnen oder sich näher mit einem Angebot zu befassen, werde vom UWG erfasst. Die Werbung mit dem „bequemen Kauf auf Rechnung“ könne Verbraucher gerade zu einer solchen Vorentscheidung veranlassen.

Der Hinweis auf die Bonitätsprüfung dürfe deshalb nicht erst im Bestellprozess erfolgen. Nach Auffassung des OLG werde die Information zu spät bereitgestellt, wenn der Verbraucher den Bestellvorgang bereits eingeleitet hat, weil die maßgebliche geschäftliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt schon getroffen wurde.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs.2 UWG a.F. / § 5a Abs.1 UWG sind erfüllt.

Die Beklagte hat den Verbrauchern mit den Bedingungen der Inanspruchnahme des „Bequemen Kaufs auf Rechnung“ eine wesentliche Information vorenthalten, die diese nach den Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem Produktangebot zu befassen (BGH, Urteil v. 11.09.2025 – I ZR 14/23, GRUR-RS 2025, 27844, Rn. 58 m.w.Nw. – Bequemer Kauf auf Rechnung II). Durch die Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite des Internet-Versandhandels der Beklagten wird der Verbraucher animiert, einen Bestellvorgang einzuleiten. Damit wird auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt.

Der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit ist als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG a.F. / 5a Abs. 1 UWG anzusehen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg durch den Hinweis darauf verteidigen, dass die erforderliche Information im Laufe des Bestellvorgangs erteilt wird. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG a.F. / § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung der wesentlichen Information. Rechtzeitig ist die Information nur, wenn der Verbraucher sie erhält, bevor er seine geschäftliche Entscheidung trifft (BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269, Rn. 23 – Mein Paket.de II). Die Information im Laufe des Bestellvorgangs erfolgt zu spät, weil der Verbraucher mit der Einleitung des Bestellvorgangs die maßgebliche geschäftliche Entscheidung bereits getroffen hat.

Verlinkung ausreichend

Das OLG Hamburg stellt klar, dass sich Onlinehändler bei der Bewerbung eines Rechnungskaufs nicht auf angebliche Platz- oder Zeitbeschränkungen berufen können. Auf Webseiten bestehe regelmäßig die Möglichkeit, über gut erkennbare Links auf weiterführende Informationen hinzuweisen und so die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme leicht zugänglich zu machen.

Zudem bestehe nach Auffassung des Gerichts kein Widerspruch zwischen der E-Commerce-RL, der UGP-RL und der VRRL. Die Pflicht zur Information über die Voraussetzungen des Rechnungskaufs werde lediglich auf einen früheren Zeitpunkt verlagert und müsse daher bereits im Zusammenhang mit der Werbung erfüllt werden.

Räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Sinne des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG a.F. / § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, kommen im Falle einer Internetseite wie der vorliegenden nicht zum Tragen. Hier besteht die Möglichkeit einer erkennbaren Verlinkung, die zugleich deutlich macht, dass die erteilte Information unvollständig ist und durch Anklicken des Links vervollständigt werden kann. § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG a.F. / § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG finden auch im Falle der über § 5b Abs. 4 UWG einbezogenen unionsrechtlich begründeten Informationspflicht gemäß § 6 TMG / § 6 DDG Anwendung. Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG verhalten sich nicht zu räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die besondere unionsrechtliche Informationspflicht strenger ist als die Richtlinie 2005/29/EG, sondern ein Fall der wechselseitigen Ergänzung der Richtlinien (BGH, Urteil v. 11. September 2025 – I ZR 14/23, GRUR-RS 2025, 27844, Rn. 61 – Bequemer Kauf auf Rechnung II). Aus diesem Grund greift auch nicht die Kollisionsregel des Art. 6 Abs. 8, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Danach hat zwar die Richtlinie 2011/83/EU Vorrang, wenn es zu einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Richtlinie 2000/31/EG betreffend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, kommt. Die Beklagte verweist auch zutreffend darauf, dass Art. 8 Abs.3 der Richtlinie 2011/83/EU vorsieht, dass auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben wird, u.a. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Eine Kollision zum Regelungsinhalt des Art. 6 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs.1 Nr. 3 TMG / § 6 Abs.1 Nr. 3 DDG dient, besteht indes nicht. Durch eine Auslegung des Art. 6 Buchst. c) der Richtlinie 2000/31/EG wie hier vertreten werden die Informationspflichten bezüglich der Zahlungsmodalitäten lediglich vorverlagert (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission im hiesigen Vorlageverfahren vom 22.05.2024, Rn. 43). Damit übereinstimmend verlangt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, und darauf beruhend § 312j Abs.1 BGB, auch lediglich, dass „spätestens“ bei Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden müsse, u.a. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Eine bereits aus anderen Gründen bestehende frühere Informationspflicht steht dem nicht entgegen. Eine solche Situation ist mit der Richtlinie 2011/83/EG nicht unvereinbar, da nach deren Art. 6 Abs.8 Unterabsatz 1 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/31/EU enthaltenen gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2025, C-100/24, GRUR 2025, 915, Rn. 41 - Bonprix).

Relevanz auch ohne Fehlvorstellung

Die Voraussetzungen des Rechnungskaufs seien auch geschäftlich relevant. Die Bewerbung eines „bequemen Kaufs auf Rechnung“ könne Verbraucher dazu veranlassen, sich gerade für diesen Anbieter zu interessieren oder einen Bestellvorgang einzuleiten. Sie müssen daher die konkreten Bedingungen der Zahlungsart kennen.

Das Vorenthalten könne selbst dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliege und nicht davon ausgehe, der Rechnungskauf sei bedingungslos verfügbar. Das Wissen, dass es möglicherweise Einschränkungen gebe, ersetze nicht die Kenntnis der tatsächlich geltenden Voraussetzungen, insbesondere einer Bonitätsprüfung.

Die Informationspflichtverletzung ist geschäftlich relevant. Die Verbraucher benötigen die Information über die Bedingungen des Kaufs auf Rechnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ihr Vorenthalten ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Um eine informierte Auswahlentscheidung treffen zu können, ist eine Kenntnis über die Bedingungen einer Verkaufsfördermaßnahme erforderlich. Die Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ kann einen Anreiz vermitteln, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, Urteil v. 15.05.2025, C-100/24, GRUR 2025, 915, Rn. 45 - Bonprix). Gegen die Annahme der Relevanz einer Informationspflichtverletzung spricht nicht die vom Senat im Beschluss vom 09.01.2023 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG getroffene Feststellung, der Verbraucher werde angesichts der beanstandeten Angabe nicht annehmen, ein Kauf auf Rechnung sei bedingungslos möglich (aA Büscher, GRUR 2024, 875, 881 f.). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information kann auch dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die Annahme, der Kauf auf Rechnung werde nicht bedingungslos möglich sein, beseitigt nicht das hinsichtlich der tatsächlich vorgesehenen Bedingungen der Inanspruchnahme dieses Angebots bestehende Informationsbedürfnis, dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG begegnen soll. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil v. 11.09.2025 – I ZR 14/23, GRUR-RS, 27844, Rn. 63 – Bequemer Kauf auf Rechnung II). Diesbezüglich hat die Beklagte indes nicht weiter vorgetragen. Sie verweist für die fehlende Relevanz der Informationspflichtverletzung auf die Marktüblichkeit einer Bonitätsprüfung, aufgrund derer der Verbraucher bereits informiert sei und den Bestellvorgang in dem Wissen initiiere, dass es Bedingungen für den Kauf auf Rechnung geben werde. Wie vorstehend jedoch bereits ausgeführt, ist dieses Wissen nicht gleichzusetzen mit dem Wissen über die konkreten, tatsächlichen Bedingungen eines Rechnungskaufs, die der Verbraucher gerade nicht kennt.

Fazit

Mit seiner Entscheidung setzt das OLG Hamburg die Vorgaben von EuGH und BGH konsequent um und verschärft die Anforderungen an die Werbung mit einem Kauf auf Rechnung. Wer diese Zahlungsart als Vorteil herausstellt, muss Verbraucher bereits im Zusammenhang mit der Werbeaussage transparent über die maßgeblichen Voraussetzungen informieren.

Für Onlinehändler bedeutet das: Über die Bedingungen wie eine Bonitätsprüfung darf nicht erst in den AGB oder im Bestellprozess aufgeklärt werden, sondern sie müssen leicht zugänglich und klar erkennbar im Zusammenhang mit der Werbung offengelegt werden.

01.07.26