Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG müssen Diensteanbieter bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angeben. Der EuGH (Urt. v. 15.5.2025 – C-100/24) entschied nun auf Vorlage des BGH, dass hiervon auch eine Werbeaussage, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, erfasst werde, die dem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, und sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.
Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und hatte im Dezember 2021 auf ihrer Website mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, hielt diese Werbung für irreführend, da sie nicht erkennen lasse, dass die Zahlungsmöglichkeit per Rechnung unter dem Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung stehe.
Sowohl das LG Hamburg (21.07.2022 - 403 HKO 37/22) als auch das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 09.01.2023 - 15 U 75/22) haben die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ sei nicht irreführend und verstoße auch gegen keine Informationspflicht. Der Verkehr verstehe die allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Er erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden.
Auf die Revision der Klägerin hin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-RL) an den EuGH weitergeleitet.
Art. 6 RL 2000/31/EG lautet:
Artikel 6 Informationspflichten
Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;
b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein;
c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden;
d) soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Diese Regelung wurde in Deutschland zunächst in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG umgesetzt und findet sich seit Geltung des DDG in § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.
Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ um kommerzielle Kommunikation und den Bestandteil eines Telemediums bzw. eines Dienstes der Informationsgesellschaft i.S.v. Art. 6 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG handle. Es sei klärungsbedürftig, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: „bequemer Kauf auf Rechnung“), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr darstelle.
Es stellt sich daher die Frage, ob unter den Begriff der Angebote zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auch die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung") fällt, die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung).
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
Sofern die beanstandete Angabe ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz, weil die Beklagte die von dieser Vorschrift vorgesehene Information über die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verkaufsförderungsangebots mangels Angabe darüber, dass die beworbene Möglichkeit des Kaufs auf Rechnung von einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit abhängt, unterlassen hat.
Im Ergebnis beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahingehend, dass eine Werbeaussage, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, von dem Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ gem. Art. 6 Buchst. C RL 2000/31/EG erfasst werde, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen könne.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.
Die RL 200/31/EU definiere nicht genau, was unter einem „Angebot zur Verkaufsförderung“ zu verstehen sei. Aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung ergebe sich, dass jede Kommunikation erfasst werde, mit der ein Dienstanbieter für Waren oder Dienstleistungen werben will, indem er dem Adressaten einen Vorteil verschafft, der objektiv und sicher ist sowie dessen Verhalten bei der Auswahl solcher Waren oder Dienstleistungen beeinflussen könne. Sowohl die Form als auch der Umfang dieses Vorteils seien unerheblich. Zudem solle nach dem Sinn und Zweck der Norm ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.
Da die Richtlinie 2000/31 jedoch nicht genau definiert, was unter einem „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne ihres Art. 6 Buchst. c zu verstehen ist, sind Bedeutung und Tragweite dieses autonomen Begriffs des Unionsrechts entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C‑145/20, EU:C:2022:572, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, Trade Express-L und DEVNIA TSIMENT, C‑395/22 und C‑428/22, EU:C:2024:374, Rn. 65). […]
Somit ergibt sich aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung des Begriffs „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31, dass dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er jede kommerzielle Kommunikation erfasst, mit der ein Dienstanbieter für Waren oder Dienstleistungen werben will, indem er dem Adressaten einen Vorteil verschafft, der objektiv und sicher ist sowie dessen Verhalten bei der Auswahl solcher Waren oder Dienstleistungen beeinflussen kann. Die Form dieses Vorteils ist ebenso wie sein Umfang unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein kann oder in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, etwa, dass er dem Adressaten Zeit verschaffen kann.
Als Drittes wird die Auslegung in der vorstehenden Randnummer durch eine teleologische Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 untermauert, deren Zielsetzung, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 7, 10 und 60 hervorgeht, darin besteht, einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ohne die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu behindern. Aus dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass die in ihrem Art. 6 vorgesehenen Transparenzerfordernisse im Interesse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs festgelegt werden.
Der Umstand, dass im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Onlinehandel eine Werbeaussage, in der auf eine Zahlungsmodalität hingewiesen wird, den in Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen unterworfen wird, trägt aber zu einem hohen Verbraucherschutzniveau bei, ohne die Diensteanbieter über Gebühr zu belasten.
Nach der Informationspflicht aus Art. 6 Buchst. c RL 2000/31/EG müsse der Adressat einer Werbung für eine bestimmte Zahlungsart, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots zur Verkaufsförderung informiert werden, sobald er auf die Website zugreift, auf der diese Werbeaussage angezeigt wird, und müsse hierdurch in die Lage versetzt werden, auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht komme. Der Verbraucher müsse auf einfache, klare und eindeutige Weise darüber informiert werden, wenn eine bestimmte Zahlungsart von einem positiven Ergebnis der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhängt, damit er erkennen könne, dass ihm ein Vertragsschluss wahrscheinlich verwehrt werde, wenn die Bonitätsprüfung negativ ausfallen werde.
Denn die Informationspflicht des Diensteanbieters nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 bedeutet, dass der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots zur Verkaufsförderung informiert werden muss, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift, auf der diese Werbeaussage angezeigt wird, und er hierdurch in die Lage versetzt werden muss, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht kommt. Eine solche Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der Anforderung aus der Richtlinie 2000/31, den Schutz der Interessen der Verbraucher in jedem Stadium des Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑298/07, EU:C:2008:572, Rn. 22).
Folglich muss ein Verbraucher, wenn der mit einem Angebot zur Verkaufsförderung verbundene Vorteil betreffend eine bestimmte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhängt, darüber auf einfache, klare und eindeutige Weise informiert werden, damit er erkennen kann, dass ihm bei Inanspruchnahme dieses Angebots ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis dieser Prüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.
Zudem stellte der EuGH klar, dass neben den Anforderungen nach Art. 6 RL 2000/31/EG auch die Anforderungen der RL über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) und der VerbraucherrechteRL 2011/83/EU (VRRL) Anwendung finden.
Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist ferner darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 6 der Richtlinie 2000/31 ergibt, die in dieser Bestimmung enthaltenen Transparenzerfordernisse zusätzlich zu den sonstigen im Unionsrecht vorgesehenen Informationsanforderungen bestehen. Die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung ist aber voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar.
Zur Richtlinie 2005/29 ist nämlich festzustellen, dass nach ihrem Art. 3 Abs. 4, wenn Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union kollidieren, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Somit gehen die sich aus Art. 6 der Richtlinie 2000/31 ergebenden Anforderungen den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 vor.
Jedenfalls ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2005/29, dass bei einer Aufforderung zum Kauf die Informationen über Zahlungsbedingungen als wesentlich gelten, so dass ihre Unterlassung, Verheimlichung oder unklare, unverständliche, zweideutige oder nicht rechtzeitige Bereitstellung eine Geschäftspraxis darstellt, die als irreführend gilt. Die Verpflichtung eines Diensteanbieters nach der Richtlinie 2000/31, schon in der Online-Werbung in Bezug auf eine bestimmte Zahlungsmodalität die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines solchen Angebots anzugeben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Des Weiteren sieht Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/83 vor, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Zahlungsbedingungen informieren muss, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach dieser Bestimmung ist der Unternehmer somit erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet, den Verbraucher über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen er eine bestimmte Zahlungsmodalität in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Verbraucher bei einer Online-Bestellung im Begriff ist, sich für diese Zahlungsmodalität zu entscheiden, während, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, die Anwendung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 auf Werbeaussagen, in denen auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, bedeutet, dass bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83 fallen, der Unternehmer den Verbraucher über diese Voraussetzungen informieren muss, sobald dieser auf die Verkaufs-Website, auf der diese Art von Aussage angezeigt wird, zugegriffen hat.
Eine solche Situation ist mit der Richtlinie 2011/83 jedoch nicht unvereinbar, da nach deren Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 1 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/31 enthaltenen gelten und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Informationspflichten im Einklang mit jener Richtlinie vorzusehen.
Vorliegend habe die Beklagte mit der Möglichkeit eines Kaufs auf Rechnung geworben. Der hiermit verbundene Zahlungsaufschub stelle für den Verbraucher einen geldwerten Vorteil dar. Hiermit solle sich ein Vorteil verschafft werden.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass das Ausgangsverfahren eine Werbeaussage auf der Website von bonprix betrifft, in der auf die Möglichkeit eines Kaufs auf Rechnung hingewiesen wird.
Um zu beurteilen, ob eine solche kommerzielle Kommunikation die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, ist mit dem vorlegenden Gericht darauf hinzuweisen, dass der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstellt, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des „Angebots zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten.
Im Übrigen braucht der Käufer im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen.
Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht erscheinen solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet. Folglich kann bei einer solchen Zahlungsmodalität davon ausgegangen werden, dass sie einem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann, so dass eine Werbeaussage, in der auf diese Modalität hingewiesen wird, als „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann.
Im Anschluss muss nun der BGH entscheiden.