BGH: Klärung der Informationspflichten beim Kauf auf Rechnung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG müssen Diensteanbieter bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angeben. Nachdem der EuGH auf Vorlage des BGH entschied, dass hiervon auch die Werbeaussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ erfasst werde, entschied nun der BGH (Urt. v. 11.9.2025 – I ZR 14/23).

Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und hatte im Dezember 2021 auf ihrer Website mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, hielt diese Werbung für irreführend, da sie nicht erkennen lasse, dass die Zahlungsmöglichkeit per Rechnung unter dem Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung stehe.

BGH, Urt. v. 11.9.2025 - I ZR 14-23

Sowohl das LG Hamburg (21.7.2022 - 403 HKO 37/22) als auch das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 9.1.2023 - 15 U 75/22) hatten die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ sei nicht irreführend und verstoße auch gegen keine Informationspflicht. Der Verkehr verstehe die allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Er erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden.

Auf die Revision der Klägerin hin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, E-Commerce-RL) dem EuGH vorgelegt.

Rechtlicher Hintergrund

Art. 6 RL 2000/31/EG lautet:

Artikel 6 Informationspflichten

Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein;

c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden;

d) soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Diese Regelung wurde in Deutschland zunächst in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG umgesetzt und findet sich seit Geltung des DDG in § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

Die Entscheidung des EuGH

Im Ergebnis beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahingehend, dass eine Werbeaussage, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, von dem Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ gem. Art. 6 Buchst. C RL 2000/31/EG erfasst werde, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen könne.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH sah zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, jedoch komme eine Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 1, 3b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG in Betracht. Er verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt in Betracht, dass die Bewerbung einer Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" dem nach Maßgabe des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegenden Begriff des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterfällt. Dies wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben.

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 46] - Bonprix). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Der Gerichtshof hat unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Senat weiter ausgeführt, dass solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet erscheinen, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 43 bis 45] - Bonprix). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 37 bis 41] - Bonprix).

Rechnungskauf hat verkaufsfördernde Wirkung

Der BGH hält es für naheliegend, dass die beanstandete Zahlungsmodalität die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erfüllt. Der mit dem Kauf auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub verschaffe dem Verbraucher einen geldwerten Vorteil und erhöhe zugleich dessen Sicherheit, da keine sensiblen Zahlungsdaten offenzulegen sind und im Rückabwicklungsfall keine Rückforderung erforderlich ist. Diese Vorteile begründen eine verkaufsfördernde Wirkung der angebotenen Zahlungsmodalität.

Es spricht vieles dafür, dass die im Streitfall beanstandete Zahlungsmodalität die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erfüllt. Durch sie wird dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub gewährt, so dass sie einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil darstellt. Die Einräumung der Möglichkeit, auf Rechnung zu kaufen, dient auch dem Sicherheitsinteresse des Käufers, weil er beim Kauf auf Rechnung dem Verkäufer keine sensiblen Zahlungsdaten (bei Bezahlung mit Kreditkarte etwa die Kreditkartennummer und Prüfziffer, bei Lastschrift die Kontoverbindung) angeben muss. Zudem ist er beim Kauf auf Rechnung im Falle einer etwaigen Rückabwicklung, etwa infolge der Ausübung des dem Verbraucher beim Fernabsatz etwa nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrechts oder im Fall von Mängeln der Ware, nicht wegen seiner Vorleistung der Mühe einer Rückforderung ausgesetzt (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 28] - Bequemer Kauf auf Rechnung I). Diese Umstände dürften in der Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigen, dass das Angebot dieser Zahlungsmodalität verkaufsfördernde Wirkung hat.

Bedingungen nicht klar und leicht zugänglich

Der BGH sieht deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG genügt. Die Bedingung für den „Bequemen Kauf auf Rechnung“ – nämlich der Vorbehalt einer Bonitätsprüfung – sei für Verbraucher nicht leicht zugänglich. Zwar können Informationen zu solchen Bedingungen grundsätzlich über einen Link bereitgestellt werden, dies setze jedoch voraus, dass der Verbraucher Anlass hat, nach weiteren Informationen zu suchen. Erscheine die Werbeaussage – wie hier – als vollständig, fehle ein solcher Anlass. Da die beanstandete Angabe keine näheren Hinweise auf Einschränkungen enthalte, sei die maßgebliche Bedingung für den Kauf auf Rechnung nicht hinreichend klar und leicht zugänglich.

Es spricht weiter vieles dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt. Danach müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots "Bequemer Kauf auf Rechnung" - der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit - dürfte nicht leicht zugänglich sein.

Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG leicht zugänglich, wenn sich die Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten (zu § 6 TMG vgl. OLG Bamberg WRP 2016, 1147 [juris Rn. 52]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5b Rn. 5.56). Solche Bedingungen können bei Angaben im Internet grundsätzlich auch durch einen Link leicht zugänglich gemacht werden (zu Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518/23, GRUR 2025, 837 [juris Rn. 50 f.] = WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5b Rn. 5.56). Erscheinen die Angaben auf der Internetseite jedoch als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist die mittels eines Links gegebene Information nicht leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (zu § 6 TMG vgl. OLG Frankfurt GRUR 2019, 1300 [juris Rn. 101]; zu § 4 Nr. 4 UWG aF vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 694 [juris Rn. 48]; zu § 5 UWG vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte).

Im Streitfall sind in der beanstandeten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" keine näheren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Angesichts der vermeintlichen Vollständigkeit dieser Angabe bestand für die Verbraucher zudem kein Anlass, an anderer, etwaig mittels eines Links in Bezug genommener Stelle nach Einschränkungen zu suchen.

Bedingungen als wesentliche Information?

Das Berufungsgericht habe ferner zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG a.F./§ 5a Abs. 1 UWG n.F. vorliegen, so der BGH. Vieles spreche dafür, dass die Beklagte dem Verbraucher mit dem Verschweigen der Bonitätsprüfung als Bedingung des „Bequemen Kaufs auf Rechnung“ eine wesentliche Information vorenthalten habe, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung erforderlich ist. Dieses Informationsvorenthalten dürfte geeignet sein, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Bedingungen nicht getroffen hätte. Räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Sinne des § 5a UWG seien bei Internetseiten in der Regel nicht relevant, da durch erkennbare Verlinkungen deutlich gemacht werden könne, dass Informationen ergänzt werden können.

Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF erfüllt sind. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte dem Verbraucher mit den Bedingungen der Inanspruchnahme des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" eine wesentliche Information vorenthalten hat, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten dieser Information dürfte auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

Durch die Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite des Internet-Versandhandels der Beklagten dürfte der Verbraucher animiert werden, einen Bestellvorgang einzuleiten. Damit würde auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt.

Der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit dürfte als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF anzusehen sein. Die Beklagte dürfte sich nicht mit Erfolg durch den Hinweis darauf verteidigen können, dass die erforderliche Information im Laufe des Bestellvorgangs erteilt wird. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG aF/§ 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nF auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung der wesentlichen Information. Rechtzeitig ist die Information nur, wenn der Verbraucher sie erhält, bevor er seine geschäftliche Entscheidung trifft (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 23] = WRP 2018, 65 - Mein Paket.de II). Die Information im Laufe des Bestellvorgangs erfolgt zu spät, weil der Verbraucher mit der Einleitung des Bestellvorgangs die maßgebliche geschäftliche Entscheidung bereits getroffen hat.

Räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Sinne des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, dürften im Falle einer Internetseite wie der vorliegenden nicht zum Tragen kommen. Hier besteht die Möglichkeit einer erkennbaren Verlinkung, die zugleich deutlich macht, dass die erteilte Information unvollständig ist und durch Anklicken des Links vervollständigt werden kann. § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF dürften auch im Falle der über § 5b Abs. 4 UWG einbezogenen unionsrechtlich begründeten Informationspflicht gemäß § 6 TMG/§ 6 DDG Anwendung finden. Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG verhalten sich nicht zu räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die besondere unionsrechtliche Informationspflicht strenger ist als die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, GRUR 2019, 961 [juris Rn. 42] = WRP 2019, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II), sondern ein Fall der wechselseitigen Ergänzung der Richtlinien (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 53] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet).

Informationen über Bedingungen benötigt

Abschließend müsse das Berufungsgericht noch klären, ob die Verletzung der Informationspflicht für die Entscheidung des Verbrauchers relevant war. Vieles spreche dafür, dass die Information über die Bedingungen des „Bequemen Kaufs auf Rechnung“ für eine informierte Entscheidung notwendig ist und ihr Vorenthalten den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten kann, die er sonst nicht getroffen hätte.

Das Berufungsgericht wird abschließend Feststellungen zur Relevanz einer etwaigen Informationspflichtverletzung zu treffen haben. Es spricht vieles dafür, dass der Verbraucher die Information über die Bedingungen des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Für eine informierte Auswahlentscheidung des Verbrauchers dürfte seine Kenntnis über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich sein. Die Angabe kann einen Anreiz vermitteln, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 45] - Bonprix). Gegen die Annahme der Relevanz einer Informationspflichtverletzung spricht nicht die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG getroffene Feststellung, der Verbraucher werde angesichts der beanstandeten Angabe nicht annehmen, ein Kauf auf Rechnung sei bedingungslos möglich (aA Büscher, GRUR 2024, 875, 881 f.). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information kann auch dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die Annahme, der Kauf auf Rechnung werde nicht bedingungslos möglich sein, beseitigt nicht das hinsichtlich der tatsächlich vorgesehenen Bedingungen der Inanspruchnahme dieses Angebots bestehende Informationsbedürfnis, dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG begegnen soll. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 53] - Doppeltarifzähler II, mwN).

24.10.25