Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im September mahnte die Kanzlei Sandhage (38 %) wieder am häufigsten ab. Der VsW e.V., der Verband sozialer Wettbewerb e.V., machte 8 % aus und der VgU, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., 5 %. 57 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 8 % auf Amazon-Händler. Überraschenderweise erreichte uns im letzten Monat keine Abmahnung des IDO.
Auch im September setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Statt OS-Link und Vertragstextspeicherung wurden von ihm im September fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten, Angaben zu einem versicherten Versand und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz und Elektrogesetz abgemahnt. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen.
Im September hat uns überraschenderweise keine Abmahnung des IDO erreicht. Mittlerweile nehmen auch immer mehr Gerichte an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Neben dem OLG Rostock nehmen auch das LG Köln, das LG Potsdam, das LG Hildesheim, das LG Darmstadt und das LG Hildesheim mit unterschiedlichen Argumenten einen Rechtsmissbrauch an. Eine Unterlassungserklärung kann wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Wenn Sie bereits dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten, kann unter Umständen eine Kündigung in Betracht kommen.
Bis zum 31.10.2021 haben Sie noch die Möglichkeit, an der Trusted Shops Abmahnumfrage 2021 teilzunehmen. Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie dabei, repräsentative Zahlen vorzulegen, ob sich bereits erste Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs („Anti-Abmahn-Gesetz“) feststellen lassen, und geben uns starke Argumente für den Kampf gegen die Abmahnindustrie an die Hand.
Unter allen Teilnehmern verlosen wir folgende Preise:
Hier geht es direkt zur Online-Umfrage:
Auf Platz eins standen im September Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
An zweiter Stelle lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Häufig abgemahnt wurden auch fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Andere Verstöße betrafen fehlende Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug und den Vertrieb von Elektrogeräten, deren Hersteller nicht bei der Stiftung ear registriert waren. In einem solchen Fall gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Am 1.1.2022 tritt zudem das neue ElektroG in Kraft, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorsieht.
Auf Platz drei lag die Verletzung von Informationspflichten. Am häufigsten wurden erneut fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Aber auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung, zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Vertragstextspeicherung waren wieder ein großes Thema. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.
Platz vier der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich
An fünfter Stelle lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Ein weiterer Abmahngrund waren Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Ebenfalls wurden fehlerhafte Versandangaben abgemahnt, insbesondere irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt.
Sonstige Verstöße betrafen fehlerhafte Preisangaben, Werbung mit Testergebnissen, unzulässige AGB-Klauseln und Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist..
Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, ihre AGB, Ihre Widerrufs- und Datenschutzerklärung unseren kostenlosen Rechtstexter.
Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.
SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Juni & Juli 2024
Abmahnradar Mai 2024