Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im August mahnten die Kanzlei Sandhage (24 %) und der IDO (21 %) wieder am häufigsten ab. Der VsW e.V., der Verband sozialer Wettbewerb e.V., machte lediglich 3 % aus. Ganze 59 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.
Auch im August setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im August hat er sich insbesondere auf UVP und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat und zudem noch immer keine Abmahnung der Kanzlei fareds erreicht.
Auch Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Mittlerweile nehmen jedoch immer mehr Gerichte an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, zuletzt das OLG Köln. Auch das OLG Rostock, das LG Köln, das LG Potsdam, das LG Hildesheim, das LG Darmstadt und das LG Hildesheim nehmen mit unterschiedlichen Argumenten einen Rechtsmissbrauch an. Eine Unterlassungserklärung kann wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Wenn Sie bereits dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten, kann unter Umständen eine Kündigung in Betracht kommen.
Auf Platz eins standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Gleichauf mit Verstößen gegen das Verpackungsgesetz lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Aber auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht waren wieder ein Thema. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.
An dritter Stelle standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Für nächstes Jahr ist zudem eine Novellierung der Preisangabenverordnung geplant.
Gleichauf mit fehlerhaften Preisangaben lagen im August Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Auf Platz fünf lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Häufig fehlten die Pflichtangaben nach der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] Nr. 1169/2011).
Andere Verstöße betrafen insbesondere Werbung mit einer CE-Kennzeichnung und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Sonstige Verstöße betrafen Markenrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung und irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt. Bemängelt wurden zudem irreführende Lieferzeitangaben.
Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Angaben im Impressum und Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein Thema.
Unser Tipp: Erstellen Sie Ihr Impressum, Ihre Widerrufsbelehrung, Ihre AGB und Datenschutzerklärung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.
Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher - hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.
SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com
Abmahnradar November 2024
Abmahnradar Juni & Juli 2024
Abmahnradar Mai 2024