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OLG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei fehlenden Garantieinformationen

Seit dem 2.12.2020 bereits gilt das sog. Anti-Abmahngesetz, das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das auch den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen einschränkt, die in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Die Auslegung beschäftigt die Gerichte jedoch weiterhin. Das OLG Köln (Beschl. v. 11.6.2026 – 6 W 36/26) entschied nun, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch gelte, wenn der Anspruch auf eine irreführende Unterlassung nach §§ 5a, 5b UWG gestützt werde. Bei fehlenden Garantieinformationen bleibe der fliegende Gerichtsstand ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin bewarb auf der Otto-Plattform Matratzen mit der Angabe „10 Jahre Garantie auf den Matratzenkern“. Die Antragstellerin beanstandete, dass im Angebot keine den Anforderungen des § 479 Abs. 1 BGB entsprechende Garantieerklärung enthalten sei. Sie sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5a, 5b UWG und beantragte eine einstweilige Verfügung beim LG Köln.

Das LG Köln verneinte seine örtliche Zuständigkeit. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln erfolglos. Die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gelte auch dann, wenn der Anspruch auf ein irreführendes Unterlassen nach §§ 5a, 5b UWG gestützt werde.

Fliegender Gerichtsstand ausgeschlossen?

Das OLG Köln stellte zunächst klar, dass bei deutschlandweitabrufbaren Online-Angeboten grundsätzlich zahlreiche Begehungs- und Erfolgsorte in Betracht kommen und damit der fliegende Gerichtsstand eröffnet wäre. Für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr greift jedoch die Sonderregelung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, die den fliegenden Gerichtsstand ausdrücklich ausschließt.

Nach § 14 Abs. 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und außerdem das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dabei ist Begehungsort auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, sich mithin der Verletzungserfolg manifestiert. Da das Online-Angebot der Antragsgegnerin deutschlandweit abrufbar ist, besteht eine Vielzahl von Erfolgsorten, die wegen § 35 ZPO grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit der Antragstellerin in Bezug auf den örtlichen Gerichtsstand begründen. Allerdings gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dieser sog. fliegende Gerichtsstand ausdrücklich nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

Der sog. fliegende Gerichtsstand ist im Streitfall nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Zu dem elektronischen Geschäftsverkehr gehören insbesondere Online-Angebote von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (s. Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 14 Rn. 21). Die Matratzen der Antragsgegnerin können direkt über die Otto-Verkaufsplattform erworben werden. Dabei wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Seite 7 der Antragsschrift, Bl. 7 LGA) der Verbraucher – auch wenn der Vertrag bei der Zahlungsart „Vorkasse“ oder „PayPal“ mit Erhalt der Bestellbestätigung zustande kommt – lediglich zur Bestellung / Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sodass die in § 479 Abs. 1 BGB geforderten Angaben nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen (vgl. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. 1.313, m.w.N.). Streitbefangen ist ausschließlich das als Anlage AS4 vorgelegte Online-Angebot. Tatsächlich macht die Antragstellerin nicht geltend, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG zustehe. Sie beruft sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Unlauterkeitstatbestände der §§ 5a, 5b UWG und gerade nicht auch auf den Rechtsbruchtatbestand.

Einschränkende Auslegung geboten

Das OLG Köln hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Bereits letztes Jahr hatte es entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen sei (OLG Köln, Urt. v. 5.9.2025 – 6 W 53/25). Danach erfasse die Vorschrift Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, wozu auch Informationspflichten über Garantien nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB gehören. Im Streitfall ging es nach Auffassung des Senats ausschließlich um das Fehlen solcher Garantieinformationen. 

Dass nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 – Orthopädische Matratze, juris) der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG eng auszulegen ist, ändert nichts an der örtlichen Unzuständigkeit im Streitfall.

Der Senat hat sich der inzwischen wohl herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG im Hinblick auf ihren objektiven Sinn und Zweck einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass sie – im Gleichlauf mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist (Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 – Orthopädische Matratze, juris, Tz. 13 ff., m.v.w.N. auch zum Streitstand). Zu diesen gehören u.a. die Informationspflichten für Fernabsatzverträge nach § 312d BGB (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, 13 Rn. 105d), also nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien, Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin diese Pflicht verletzt hat, wobei die Antragstellerin unter Berufung auf die Herstellergarantie IV - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19, juris) und ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin entsprechend dieser Rechtsprechung die Garantie zu einem zentralen bzw. entscheidenden Merkmal ihres Angebotes gemacht habe (s. Seite 5 der Antragsschrift, Bl. 6 LGA, und BGH, a.a.O., juris Tz. 35 ff.), der Ansicht ist, dass sich der notwendige Inhalt der Information dann aus § 479 Abs. 1 BGB ergebe.

Die gerügte Rechtsverletzung befindet sich in dem Internetangebot der Antragsgegnerin als alleinigem Streitgegenstand. Es geht ausschließlich um die Frage einer Verletzung von Informationspflichten und - anders als in dem dem Verfahren 6 W 53/25 zugrunde liegenden Sachverhalt – nicht (auch) um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Die Antragstellerin macht schlicht das vollständige Fehlen von Informationen zu der Garantie geltend, nicht aber dass / in welcher Weise der angesprochene Verkehr durch den Inhalt der angegriffenen Werbung positiv in die Irre geführt worden sein soll.

Anspruchsgrundlage entscheidet nicht über den Gerichtsstand

Das Gericht verweist ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH, nach der Informationspflichtverletzungen im Bereich kommerzieller Kommunikation regelmäßig als irreführendes Unterlassen (§§ 5a, 5b UWG) zu beurteilen seien. Eine solche Einordnung ändere jedoch nichts an der Einordnung als Verstoß gegen Informationspflichten. Für den Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands komme es auf den Inhalt des Vorwurfs an, nicht auf dessen dogmatische Herleitung. Zur Begründung verweist das Gericht auf den gesetzgeberischen Zweck der Regelung: Verstöße im Online-Handel seien typischerweise missbrauchsanfällig, weil sie sich automatisiert auffinden lassen.

Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.04.2022, I ZR 143 – Knuspermüsli II, juris, Tz. 16 ff.) bei der Verletzung von Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit nunmehr ausschließlich nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 und 4 UWG aF) zu beurteilen ist, d.h. unter dem Gesichtspunkt eines irreführenden Verschweigens wesentlicher Informationen, ändert nichts an der Tatsache, dass es im Streitfall um einen im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten geht und insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Die dogmatische Anknüpfung des Unterlassungsanspruchs an eine Irreführung durch Unterlassung hat auch keinen Einfluss auf das nach Ansicht des Gesetzgebers beim Online-Handel typischerweise bestehende Missbrauchspotential, das den hier in Rede stehenden Ausnahmevorschriften zugrunde liegt (s. BT-Drs. 19/12084, Seite 32 zu § 13 Abs. IV: „weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen. Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind … Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches…“; BT-Drs. 19/22238, Seite 18 zu § 14 Abs. 2: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“), und ist insoweit für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UWG ohne Belang. Online-Angeboten, die – wie das streitbefangene – von jedermann und überall aufgerufen werden können, wohnt per se das mit § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 adressierte Missbrauchspotential inne. Bei solchen Angeboten ist es mittels technischer Mittel möglich, das Internet automatisiert massenhaft nach potentiellen Verstößen durchsuchen zu lassen.

Missbrauchsgefahr entscheidend

Das Gericht stellt zudem klar, dass der Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands nicht auf besonders leicht auffindbare Informationspflichtverstöße beschränkt sei. Auch wenn die Prüfung eines Garantiehinweises im Einzelfall aufwendiger sein könne als etwa die Kontrolle eines Impressums, fallen sämtliche ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten unter § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG.

Zudem grenzte das Gericht den vorliegenden Fall von einer anderen ergangenen Entscheidung ab (OLG Köln, Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25), in der neben einem Informationspflichtverstoß auch eine eigenständige Irreführung nach § 5 UWG im Raum stand. Im Streitfall gehe es nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf das Missbrauchspotential bei einer isolierten Verletzung von Informationspflichten.

Soweit es bei Angaben zu einer Garantie wie in der streitbefangenen Werbung dann anschließend noch einer individuellen Prüfung bedarf, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB vorliegt und die Rechtsverletzung folglich nur mit einem größeren Aufwand festgestellt werden kann als z.B. bei bestimmte Impressumsverstöße, ist eine über die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG hinausgehende, noch weitergehende einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht geboten. Dieser Ausnahmevorschrift unterfallen nicht nur solche Verstöße, bei denen sich im Einzelfall zusätzlich ein besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, sondern sie ist auf alle (ausschließlich) im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen (ausschließlich) gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anwendbar (insoweit noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 05.09.2025, 6 W 53/25, juris, Tz. 17), sodass der Regelungsbereich klar abgrenzbar und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in der Praxis leicht handhabbar ist. Der Gesetzgeber hat § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG an eine generelle Missbrauchsgefahr im Bereich der Telemedien / des Internethandels angeknüpft. Für weitere Einzelfallbetrachtungen in diesem typisierten Rahmen besteht keine Veranlassung (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2021, 6 W 83/21, juris, Tz. 18).

Aus der Entscheidung des Senats vom 27.03.2026 im Verfahren 6 U 77/25, wonach die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht einschlägig ist, wenn neben der Verletzung von Informationspflichten aus § 11 Abs. 1 PANGV auch eine Irreführung gemäß § 5 UWG vorliegt, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es geht im Streitfall weder um den Ausschluss von Abmahnkosten noch um den Erhalt eines hohen Verbraucherschutzniveaus gemäß dem Zweck der UGP-Richtlinie, sondern nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf das Missbrauchspotential bei einer isolierten Verletzung von Informationspflichten.

 

29.06.26