In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Mit dem Digital Services Act ist das Verbot manipulativer Gestaltungspraktiken erstmals unionsweit geregelt worden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob jede emotionalisierende oder kaufanreizende Gestaltung bereits unter das Manipulationsverbot fällt. Das OLG Dresden (Urt. v. 14.4.2026 – 14 UKl 3/25) entschied nun, dass Hinweise wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ weder gegen Art. 25 DSA noch gegen das UWG verstoßen. Dark Patterns seien erst dann unzulässig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Nutzer tatsächlich erheblich beeinträchtigen, was im konkreten Fall verneint wurde.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nahm die Betreiberin eines Online-Reiseportals auf Unterlassung in Anspruch. Streitgegenstand waren Hinweise im Buchungsprozess für Hotel- und Reiseangebote, die der Verband als unzulässige „Dark Patterns“ einstufte. Auf dem Portal wurden Nutzern im Zusammenhang mit der Darstellung von Reiseangeboten unter anderem folgende Hinweise angezeigt:
„Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“
„Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“
Die Hinweise wurden optisch hervorgehoben, insbesondere durch rote Schrift, farbige Balken und zusätzliche grafische Gestaltungselemente.
Das OLG Dresden entschied, dass diese Hinweise weder gegen Art. 25 DSA noch gegen das UWG verstoßen. Dark Patterns seien erst dann unzulässig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Nutzer tatsächlich erheblich beeinträchtigen, was im konkreten Fall verneint wurde.
Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen. Dabei werden Anbieter digitaler Dienste u.a. in die Pflicht genommen, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu treffen. Der DSA sieht zudem in Art. 29 ff. umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. Er gilt seit dem 17.2.2024 und ist Grundlage des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das TMG abgelöst hat.
Art. 25 DSA bestimmt Anforderungen an die Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle:
(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.
(3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
a) dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,
c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.
Die Vorgabe gilt für Online-Plattformen. Hierbei handelt es sich nach Art. 3 i) DSA um einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen. Klassische Beispiele für Online-Plattformen sind soziale Netzwerke und Online-Marktplätze.
Nach Auffassung des OLG Dresden scheide ein Unterlassungsanspruch aus Art. 25 DSA bereits deshalb aus, weil die beanstandeten Hinweise im Rahmen der eigenen Absatzförderung gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden. Solche Geschäftspraktiken fallen in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie und werden daher von der Bereichsausnahme des Art. 25 Abs. 2 DSA erfasst. Für das Dark-Patterns-Verbot des Art. 25 Abs. 1 DSA verbleibt danach im Wesentlichen nur ein Anwendungsbereich außerhalb klassischer Vertriebs- und Werbemaßnahmen, die sich an Verbraucher richten. Das Gericht verwies hierzu auf eine Entscheidung des OLG Bamberg zu Dark Patterns.
Dem Kläger steht aus § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG i.V.m. Art. 25 Abs. 1, Abs. 3 DSA kein Unterlassungsanspruch zu.
Nach Art. 25 Abs. 1 DSA dürfen Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Art. 25 Abs. 1 DSA soll vor sog. Dark Patterns schützen, d.h. nach Erwägungsrund 67 DSA vor manipulativen Techniken und Gestaltungen, mit denen darauf abgezielt oder tatsächlich erreicht wird, dass die Fähigkeit der Nutzer, eine autonome und informierte Auswahl oder Entscheidung zu treffen, maßgeblich verzerrt oder beeinträchtigt wird (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4a Rn. 1.81a). Das gesetzgeberische Leitbild wird dabei anhand der Beispiele deutlich, die nach Art. 25 Abs. 3 DSA durch die Kommission in Leitlinien konkretisiert werden können. Erwähnt sind hier die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten („Framing“), die erneute Aufforderung nach Ablehnung („Nagging“) sowie die asymmetrische Ausgestaltung von An- und Abmeldung (Kaesling NJW 2024, 1609, 1610).
Das Verbot in Absatz 1 gilt allerdings nach Abs. 2 nicht für Praktiken, die u.a. unter die UGP-RL fallen, auch wenn sie von ihr nicht verboten werden (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 25 Rn. 95). Aufgrund dieser abstrakten Bereichsausnahme gem. Art. 25 Abs. 2 DSA ist im Streitfall der Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 DSA nicht eröffnet. Von der UGP-RL werden nach Art. 3 Abs. 1 UGP-RL unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts, nicht aber der reine Fremdwettbewerb erfasst. Für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1, Abs. 3 DSA verbleiben damit im Wesentlichen nur Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht unmittelbar der eigenen Absatzförderung dienen oder nicht auf die Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen ausgerichtet sind, sowie Handlungen gegenüber Nicht-Verbrauchern (OLG Bamberg GRUR-RR 2025, 238 Rn. 27; Hofmann/Raue/Raue DSA Art. 25 Rn. 100; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4a Rn. 1.81b). Solche Handlungen stehen hier nicht in Rede. Die Reisevermittlung der Beklagten stellt eine digitale Dienstleistung dar, die auch der eigenen Absatzförderung dient. Auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern ist schon der Klageantrag gerichtet.
Art. 25 Abs. 1 DSA ist deshalb nicht anwendbar.
Das OLG Dresden erkennt ausdrücklich an, dass die verwendeten Nachfrage- und Verfügbarkeitshinweise typische Mechanismen von „Dark Patterns“ aufweisen. Die Angaben „Stark nachgefragt“ und „Überleg nicht zu lange“ erzeugten psychischen Druck, indem sie auf soziale Bestätigung („Social Proof“) bzw. auf Verknappung und die „Fear of Missing Out“ (FOMO) setzten. Auch die farbliche Hervorhebung durch rote Schrift, Balken und Piktogramme stelle eine Form des „Framing“ dar, bei der bestimmte Handlungsoptionen gezielt hervorgehoben werden.
Gleichwohl folge daraus noch keine Unlauterkeit. Zwar können Dark Patterns je nach Ausgestaltung gegen die Vorgaben der UGP-Richtlinie und des § 4a UWG verstoßen; entscheidend sei jedoch, ob die Gestaltung das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher tatsächlich in relevanter Weise beeinflusse und deren freie Entscheidung erheblich beeinträchtige. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall.
Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung der Beklagten zu.
Ausweislich der Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der UGP-RL 2005/29/EG „könnte jede manipulative Praxis, bei der das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnitts- oder schutzbedürftigen Verbrauchers wesentlich verzerrt wird oder verzerrt werden könnte, je nach den angewandten spezifischen Dark Patterns einen Verstoß gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten des Gewerbetreibenden (Art. 5 [UGP-RL]), eine irreführende Praxis (Art. 6-7 [UGP-RL]) oder eine aggressive Praxis (Art. 8-9 [UGP-RL]) darstellen“. Eine starke Anlockwirkung kann die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf Seiten der angesprochenen Verkehrskreise übermäßig zurückdrängen. Dieser Gefahr begegnen lauterkeitsrechtlich das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen gemäß § 4a UWG sowie – im Verhältnis zu Verbrauchern – das Verbot von gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßenden geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 UWG (BGH WRP 2022, 315 Rn. 13, 28 – Kopplungsangebot III). Diese Verbote tragen im Streitfall allerdings nicht die begehrte Unterlassung.
Mit den beanstandeten Nachfrage- und Verfügbarkeitsangaben erzeugt die Werbung psychischen Druck auf den Verbraucher (Steinrötter/Schauer WRP 2024, 873, 875). So appellieren Social-Proof-Patterns – wie hier die Angabe “Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“ – an die menschliche Voreingenommenheit, Entscheidungen zu treffen, die mit denen anderer Nutzer übereinstimmen (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 25 Rn. 44). Scarcity-Patterns – wie hier die Angabe „Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“ – appellieren an die fear of missing out (FOMO) und vermitteln den Verbrauchern das Gefühl, aufgrund besonderer Dringlichkeit oder Knappheit der Produkte zeitnah eine entsprechende geschäftliche Handlung treffen zu müssen (Steinrötter/Schauer WRP 2024, 873 Rn. 15 ff; Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 25 Rn. 43). Sogar zu den Regelbeispielen für das Vorliegen von „dark patterns“ gehört nach Art. 25 Abs. 3 DSA lit. a), dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden („Framing“). Ein Framing ist also schon dann anzunehmen, wenn die verschiedenen Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden (Erwägungsgrund Nr. 67 Abs. 1 S. 4 VO (EU) 2022/2065). Die Auswahl für eine Buchung ist hier durch die rote Schrift, den hellroten Balken und das Piktogramm herausgestellt.
Nach Auffassung des OLG Dresden genüge es für einen Wettbewerbsverstoß jedoch nicht, dass eine Gestaltung als „Dark Pattern“ eingeordnet werden könne. Unzulässig werde eine solche Gestaltung erst dann, wenn sie die Wesentlichkeitsschwelle des § 4a UWG überschreite beziehungsweise die freie und informierte Entscheidung der Nutzer maßgeblich beeinträchtige.
Maßgeblich sei dabei die Perspektive eines durchschnittlichen, angemessen informierten, aufmerksamen und kritischen Nutzers. Eine relevante Beeinträchtigung liege erst vor, wenn die Gestaltung die Rationalität der Entscheidung so stark zurückdränge, dass Verbraucher ihr Verhalten im Sinne des Anbieters anpassen. Zwar können auch mehrere Gestaltungsmerkmale in ihrer Gesamtwirkung die erforderliche Eingriffsintensität erreichen; erforderlich bleibe jedoch, dass die autonome Entscheidungsfindung tatsächlich in erheblichem Maße verdrängt werde.
Allein das Vorliegen von Dark Patterns macht ihre Verwendung jedoch nicht auch schon unzulässig. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn es die Wesentlichkeitsschwelle in § 4a Abs. 1 S. 3 UWG überschreitet bzw. maßgeblich i.S.v. Art. 25 Abs. 1 DSA zur Beeinträchtigung der freien Entscheidung beiträgt (OLG Bamberg GRUR-RR 2025, 238 Rn. 39).
Abzustellen ist dabei auf die Beeinträchtigung bei einem durchschnittlichen und damit „angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Nutzer“ (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 25 Rn. 53). Wird dieser bei seiner Entscheidung in einem Ausmaß behindert, dass er sein Verhalten entsprechend dem Ziel des Betreibers anpasst, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Dabei kann grundsätzlich auch die Kombination von verschiedenen Gestaltungen der Schnittstelle insgesamt einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 DSA begründen (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 25 Rn. 83). Ebenso können mehrere Umstände i.S.v. § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG gemeinsam und gleichzeitig einer Handlung den Charakter der Aggressivität verleihen (Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2022, § 4a Rn. 153). Dies setzt allerdings voraus, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH WRP 2014, 1117 Rn. 26 f. – Zeugnisaktion, mwN).
Nach Auffassung des OLG Dresden üben die Hinweise hier zwar einen gewissen psychologischen Druck aus, beeinträchtigen die Entscheidungsfreiheit des Durchschnittsverbrauchers aber nicht in erheblicher Weise. Nutzer seien an entsprechende Knappheits- und Nachfragehinweise im Online-Reisevertrieb gewöhnt und wüssten, dass Verfügbarkeiten und Buchungssituationen dynamisch sind.
Auch die optische Hervorhebung führe nicht zu einer maßgeblichen Beeinflussung. Der durchschnittliche Verbraucher könne die Hinweise einordnen und behalte die Möglichkeit, Angebote zu vergleichen oder von einer Buchung Abstand zu nehmen.
Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der Druck, der von den beanstandeten Nachfrage- und Verfügbarkeitshinweisen herrührt, ist nicht so groß, dass die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers zu einer informierten, freien und daher rationalen Entscheidung deutlich herabgesetzt ist.
Zwar machen sich die Mitteilungen über die starke Nachfrage in der Region und die häufige Buchung des Hotels Knappheitseffekte mit der Folge zunutze, dass davon betroffenen Angeboten ein höherer Wert beigemessen wird. Der Verbraucher ist jedoch im Internet an solche Dringlichkeitshinweise gewöhnt. Rechtstatsächlich betrachtet, werden sie auch von den bedeutenden Online Reisebüros für den Hotelbereich in großem Umfang in weiter Vielfalt verwendet. Dies ergibt sich beispielsweise aus einem Bericht des Bundeskartellamts vom April 2019 (Sektoruntersuchung von Vergleichsportalen gemäß § 32e GWB Az. V-21/17, S. 107 ff.). Überdies ist dem Verbraucher bekannt, dass Verfügbarkeiten im Hotelbereich bei Buchungen dynamisch sind und sich schnell ändern können. Eine dadurch maßgeblich bestimmte oder impulshafte Entscheidung ist beim durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erwarten (KG, Beschluss vom 3.12.2025 – 5 U 62/25, S. 6; B 7). Hinzu tritt, dass sich der Verbraucher des Umstands bewusst ist, dass auch bei einem knappen Angebot genug Zeit verbleibt, die Preise zu vergleichen. Er kann und wird sich bei der Buchung einer Reise mit einem mehrtägigen Hotelaufenthalt diese Zeit in einem abgewogenen Entscheidungsprozess mit weiteren Buchungsschritten auch nehmen. Den Druck speziell durch die Hinweise sieht der Verbraucher nicht als so groß an, dass er ihm eher nachgeben als widerstehen wird (Büscher, UWG § 4a Rn. 75).
Durch die farbliche Markierung und den Balken sind der Nachfrage- und Verfügbarkeitshinweis zwar nicht zu übersehen. Der angemessen aufmerksame und kritische Verbraucher kann aber ohne Aufwand erkennen, dass die Nachfrageinformation nicht einem konkreten Hotel zugeordnet ist (B 3). Der Verfügbarkeitshinweis (B 4) befindet sich am unteren Bildrand und lässt die Wahrnehmung der Alternative, nämlich eine Buchung zu unterlassen, ohne weiteres zu, zumal da der Text, nicht zu lange zu überlegen, die Abstandnahme von einer Buchung in sich birgt. Aufgrund der Darstellung des Angebots in seiner Gesamtheit, bei der dem aufmerksamen Nutzer die Alternative nicht entgehen kann, ist eine „maßgebliche“ Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Nutzerkreise nicht anzunehmen.
Das OLG Dresden stellt klar, dass nicht jeder Einsatz psychologischer Verkaufsmechanismen automatisch einen Wettbewerbsverstoß begründet. Nachfrage-, Beliebtheits- oder Knappheitshinweise bleiben grundsätzlich zulässig, solange sie den Verbraucher nicht in einer Weise unter Druck setzen, die seine freie und informierte Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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