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OLG Bamberg: Kein Verbot befristeter Angebotswerbung als Dark Patterns

Mit dem Digital Services Act ist das Verbot manipulativer Gestaltungspraktiken erstmals unionsweit geregelt worden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob jede emotionalisierende oder kaufanreizende Gestaltung bereits unter das Manipulationsverbot fällt. Das OLG Bamberg (Urt. v. 4.2.2026 – 3 UKl 8/25 e) entschied nun, dass Art.25 Abs.1 DSA kein pauschales Verbot klassischer, zeitlich befristeter Angebots- und CountdownWerbung begründet und bei absatzfördernden Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern die UGPRichtlinie bzw. das UWG vorrangig sind. Eine unzulässige Beeinflussung liege nur bei erheblichem, übersteigertem Entscheidungsdruck vor, der die Rationalität der Verbraucherentscheidung verdränge, was im konkreten Fall verneint wurde.

Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung von zeitlich befristeter Rabattwerbung. Die Beklagte bewarb bestimmte Angebote in ihrer App mit klassischen verkaufsfördernden Elementen wie prozentualen Preisnachlässen, deutlich hervorgehobenen Aktionshinweisen sowie einem Countdown, der die verbleibende Dauer der Aktion in Tagen, Stunden und Minuten anzeigte. Die Beklagte warb folgendermaßen:

„Endet in 08 Tage, 07 Std, 21 Min“

„Bis zu - 66 % ggü der UVP“

„Let's Go!“

„Black Deals“

„Nicht auf Black Friday warten“

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), sah darin eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Nach seiner Auffassung setzten die zeitliche Befristung, die visuelle Hervorhebung und der Countdown gezielt psychologischen Druck ein, um zu einer schnellen Kaufentscheidung zu drängen. Darin liege ein sogenanntes „Dark Pattern“, das gegen das Manipulationsverbot des Art.25 Abs.1 DSA verstoße.

Der vzbv forderte die Beklagte daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG geltend. Nachdem das Unternehmen eine solche Erklärung verweigerte, verfolgte der Verband den Anspruch gerichtlich weiter.

Rechtlicher Hintergrund

Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen. Dabei werden Anbieter digitaler Dienste u.a. in die Pflicht genommen, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu treffen. Der DSA sieht zudem in Art. 29 ff. umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. Er gilt seit dem 17.2.2024 und ist Grundlage des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das TMG abgelöst hat.

Art. 25 DSA bestimmt Anforderungen an die Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle:

(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.

(3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,

a) dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,

b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,

c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.

Die Vorgabe gilt für Online-Plattformen. Hierbei handelt es sich nach Art. 3 i) DSA um einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen. Klassische Beispiele für Online-Plattformen sind soziale Netzwerke und Online-Marktplätze.

DSA überhaupt anwendbar?

Das Gericht führte aus, dass Art.25 Abs.1 DSA im konkreten Fall nicht unmittelbar anwendbar sei, da sein Anwendungsbereich durch die Bereichsausnahme des Art.25 Abs.2 DSA begrenzt werde. Geschäftspraktiken, die der Absatzförderung gegenüber Verbrauchern dienten, unterfielen vorrangig der UGPRichtlinie, sodass für eine direkte Anwendung des Art.25 DSA im Wesentlichen nur Handlungen außerhalb klassischer Verkaufsförderung oder gegenüber NichtVerbrauchern verblieben.

Dies bedeute nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dass die in Art.25 Abs.1 und Abs.3 DSA enthaltenen Grundsätze unbeachtlich wären. Vielmehr könnten deren Wertungen im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Prüfung über §3 Abs.2 UWG und §4a UWG berücksichtigt werden, da diese Vorschriften einen vergleichbaren Schutzzweck verfolgten und Raum für eine richtlinien- und unionsrechtskonforme Auslegung böten. Hierzu verwies das Gericht auf eine bereits ergangene Entscheidung (OLG Bamberg, Urt. v. 5.2.2025 – 3 UKI 11/24 e).

Die Regelung des Art. 25 Abs. 1 DSA ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dessen Anwendungsbereich ist aufgrund der Bereichsausnahme gern. Art. 25 Abs. 2 DSA nicht eröffnet. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die UGP-RL für Praktiken vorrangig, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Dieser ist in Art. 3 Abs. 1 UGP-RL definiert. Demnach gilt die Richtlinie für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1, 3 DSA verbleiben damit im Wesentlichen nur Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht unmittelbar der eigenen Absatzförderung dienen sowie Handlungen gegenüber Nicht-Verbrauchern (vgl. Senat, Urteil vom 05.02.2025, 3 UKI 11/24 e, GRUR-RR 2025, 238 (240) Rn. 22 f. m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Alexander, [44.], § 2 UKlaG Rn. 69).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Art. 25 Abs. 1, 3 DSA niedergelegten Grundsätze unbeachtlich wären. Den genannten Vorschriften kommt auch für die Auslegung der UGP-RL Bedeutung zu. Jedenfalls über die Vorschriften der § 3 Abs. 2 UWG bzw. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sind auch die Vorgaben aus Art. 25 Abs. 1, 3 DSA einzuhalten (vgl. Senat aaO. Rn. 26 ff.). Soweit Art. 25 Abs. 1 DSA keine direkte Anwendung findet, können die Wertungen dieser Vorschrift sowie von Art. 25 Abs. 3 DSA in die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einfließen, da die einschlägigen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen einen mit Art. 25 Abs. 1 DSA vergleichbaren Schutzzweck verfolgen (Köhler/Feddersen-Köhler/Alexander, [44.], § 4a UWG Rn. 1.81a).

Keine relevante Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

Das Gericht führte aus, dass im Streitfall keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des §4a UWG vorliege. Eine zeitlich befristete Rabattwerbung sei grundsätzlich zulässig und überschreite die Schwelle zur Unlauterkeit nur bei unangemessenem oder übersteigertem Zeitdruck, der eine sachgerechte Entscheidung faktisch verhindere.

Solche besonderen Unlauterkeitsumstände sehe der Senat hier nicht. Der durchschnittliche Verbraucher sei regelmäßig in der Lage, auch unter dem Eindruck zeitlich begrenzter Angebote rationale Kaufentscheidungen zu treffen, sodass eine erhebliche Einschränkung seines Urteilsvermögens nicht feststellbar sei.

Ein Verstoß ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Nach § 4a Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Um-stände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch eine unzulässige Beeinflussung (Nr. 3) erheblich zu beeinträchtigen.

Die Ausübung von Druck in rechtsgeschäftlichen Beziehungen mag im Einzelfall eine gewisse Intensität erreichen, kann jedoch dann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn die Ausübung sich im Rahmen der Grundsätze der Privatautonomie hält (Hasselblatt-Ebert-Weidenfeller, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, [6.], § 19 zu § 4a UWG Rn. 83).

Eine zeitliche Befristung einer Werbeaktion wird regelmäßig die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht beeinflussen (Hasselblatt-Ebert-Weidenfeller, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, [6.], § 19 zu§ 4a UWG Rn. 84).

Sorgfaltswidrig sind unangemessene zeitliche Begrenzungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen, z.B. eine Durchsage in einem Bekleidungsgeschäft, dass es in der nächsten Stunde auf alle Hemden einen Rabatt von 1O % gebe (vgl. das Beispiel von Köhler/Feddersen-Köhler, [44.], § 3 UWG Rn. 3.32).

Unlauter kann das Aufbauen eines besonderen Zeitdrucks bei gleichzeitiger (erheblicher) Reduzierung des Angebotspreises sein (Gloy/Loschelder/Danckwerts-Hasselblatt/Hannamann, Wettbewerbsrecht, [5.], § 53 Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG), Rn. 26 mit Hinweis auf OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2005, 14 U 1021/05, BeckRS 2011, 16570 (Möbelangebot am verkaufsoffenen Sonntag), LG Essen, Urteil vom 18.11.2004, 43 0 128/04, LSK 290246 = WRP 2005, 763 (Sonntagsverkauf mit 25 % Preisreduzierung auf Küchen)).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.03.2010, 1 ZR 75/08, GRUR 2010, 1022 (1023) Rn. 15 ff. -Ohne 19 % Mehrwertsteuer) ist die Schwelle von einer zulässigen Anlockwirkung eines Rabatts zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit nur überschritten, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, in der Weise unangemessenen unsachlichen Einfluss auszuüben, dass die freie Entscheidung der Verbraucher beeinträchtigt zu werden droht. Für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung i.S. des§ 4 Nr. 1 UWG [a.F.] durch Werbung mit einem Preisrabatt müssen zu dem in Aussicht gestellten Nachlass daher besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informations-geleiteten Entscheidung wesentlich zu beeinträchtigen drohen. Diese können bei einer zeitlichen Begrenzung der Werbeaktion darin liegen, dass dem Verbraucher nur eine unangemessen kurze Überlegungszeit zusteht. Unzulässig können daher übersteigert zeitgebundene Angebote sein, die den potenziellen Kunden unter starken Zeitdruck setzen, um ihn zu einem schnellen und un-überlegten Kaufentschluss zu bewegen. Der mündige Verbraucher ist durchaus in der Lage, mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umzugehen. Zwar ist die Werbung im zu entscheidenden Fall erst an dem Tag veröffentlicht worden, an dem auch der Rabatt gewährt worden sei. Diese Situation ist jedoch nicht ungewöhnlich. Vielmehr kommt es im Handel häufig vor, dass sich Verbraucher kurzfristig zu einem Kauf entschließen, ohne einen umfassenden Preisvergleich vorzu-nehmen. Sofern sich der Verbraucher ohne einen solchen Vergleich zum Kauf entschließt, handelt er bewusst und gehe freiwillig das genannte Risiko ein. Bei teuren Artikeln, bei denen die An-schaffungskosten unter Umständen eine beträchtliche Investition darstellten, wird der Verbraucher ohnehin von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung Gebrauch machen. Bei günstigen Angeboten wird der Durchschnittsverbraucher gerade nicht derart übertrieben angelockt, dass er unüberlegte Entscheidungen trifft.

Eine wesentliche Einschränkung liegt stets dann vor, wenn die geschäftliche Handlung das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers, also seine Fähigkeit, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, beeinträchtigt. Dabei ist wiederum auf die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf „Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer" der Druckausübung (§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Art. 9 lit. a UGP-RL) und auf die Stärke der jeweiligen Machtposition des Unternehmens abzustellen (Köhler/Feddersen-Köhler/Alexander, [44.], § 4a UWG Rn. 1.66).

Begriff und rechtliche Einordnung von Dark Patterns

Der Begriff der „Dark Patterns“ werde als Sammelbezeichnung für digitale Gestaltungsmuster verwendet, die Nutzer zu Entscheidungen verleiteten, die sie ohne diese Gestaltung nicht oder nicht in gleicher Weise getroffen hätten. Typische Ausprägungen seien unter anderem Countdowns, Knappheitshinweise, soziale Bewährtheitseffekte, visuelle Hervorhebungen sowie Voreinstellungen, wobei es im Streitfall um sogenannte CountdownPatterns gehe.

Eine unzulässige Beeinflussung nach §4a Abs.1 S.2 Nr.3 UWG könne vorliegen, wenn Unternehmer solche Techniken gezielt einsetzten, um Entscheidungsprozesse manipulativ in eine bestimmte Richtung zu lenken. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, hänge jedoch stets von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Unternehmer aufgrund seiner Kontrolle über den Entscheidungsablauf eine Machtposition ausnutze, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers spürbar beeinträchtige.

Der Terminus „Dark Patterns" ist ein Sammelbegriff, unter dessen Dach sich viele, teils unterschiedliche Phänomene tummeln. Es handelt es sich um digitale Designmuster, die Nutzer zu Handlungen verleiten, welche ihren „eigentlichen" Interessen zuwiderlaufen oder die sie andern-falls nicht vorgenommen hätten. Neben Countdowns, die Angebote (mitunter scheinbar) zeitlich befristen, sind auch Verweise auf die (vermeintliche) Knappheit und das (vermeintliche) Verhalten anderer Nutzer typische Erscheinungsformen - ebenso graphische Hervorhebungen, welche die Aufmerksamkeit lenken. Weitere Anwendungsbeispiele sind voreingestellte Eingabemöglichkeiten sowie suggestive Fragen und Informationen (Martini/Drews/Seeliger/Weinzierl, ZfDR 2021, 47 (49). Hier geht es um sog. Countdown-Patterns (zum Begriff aaO. (63)).

Eine unzulässige Beeinflussung i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG kann hier darin bestehen, dass ein Unternehmer manipulative Techniken oder Gestaltungen einsetzt, um geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern in eine bestimmte Richtung zu lenken. Verstärkt diskutiert werden insbesondere sog. ,,Dark Patterns", die vor allem im Online-Bereich gegenüber Verbrauchern zu finden sind, z.B. bei der Gestaltung von Benutzeroberflächen, Bestellabläufen, Einwilligungsabfragen usw. Mit dem Begriff „Dark Patterns" werden Mechanismen bezeichnet, die im Allgemeinen in digitale Benutzeroberflächen eingebaut sind und dazu dienen, die Verbraucher auf böswillige Art zu Handlungen zu verleiten. Ähnlich definiert ein Gutachten der Datenethikkommission „Dark Patterns" als technologische Gestaltungen primär von Benutzungsschnittstellen, die geeignet sind, einen Nutzer über bestimmte Punkte zu täuschen und/oder ihn manipulativ zu veranlassen, eine bestimmte - möglicherweise auch wirtschaftlich relevante - Entscheidung zu treffen. Die erforderliche Machtposition des Unternehmers kann sich daraus ergeben, dass dieser über den Ablauf des Entscheidungsprozesses bestimmt und damit in der Lage ist, aufgrund des Einsatzes von verhaltenspsychologischen Erkenntnissen gezielte Verzerrungen im Entscheidungsablauf zu „designen". Ob die Voraussetzungen von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 erfüllt sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, [44.], § 4a UWG Rn. 1.81a).

Erheblichkeitsschwelle bei Dark Patterns nach Art.25 DSA

Das Gericht führte aus, Art.25 Abs.1 DSA enthalte neben Täuschung und Manipulation einen Auffangtatbestand, der auch eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nutzer zu freien und informierten Entscheidungen erfasse. Solche Beeinträchtigungen könnten insbesondere durch Countdowns oder Knappheitshinweise ausgelöst werden, wenn sie Entscheidungsdruck erzeugten und den rationalen Abwägungsprozess des Verbrauchers in den Hintergrund treten ließen.

Maßgeblich sei jedoch, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, was nicht bereits bei jeder Form von Beeinflussung anzunehmen sei. Abzustellen sei vielmehr auf einen durchschnittlichen, angemessen informierten und aufmerksamen Nutzer; nur wenn dessen Entscheidungsfreiheit in einem Ausmaß verzerrt werde, dass er sein Verhalten gezielt an den Interessen des Plattformbetreibers ausrichte, liege eine relevante Beeinträchtigung vor, etwa bei stark zeitverknappenden oder kumulativ eingesetzten DarkPatternGestaltungen.

Neben der Täuschung und der Manipulation enthält Art. 25 Abs.1 DSA einen Auffangtatbestand, nämlich die anderweitige maßgebliche Beeinträchtigung oder Behinderung der Nutzer in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen. Beispiele für Beeinträchtigungen sind Praktiken, die Entscheidungsdruck beim Nutzer aufbauen, etwa durch einen ablaufenden Count-down der für die Vornahme einer bestimmten Handlung verfügbaren Zeit oder durch Hervorrufen von Schuldgefühlen (Kiesling, NJW 2024, 1609 (1611).

Knappheitsmeldungen tauchen vor allem in zwei Erscheinungsformen auf, nämlich als Count-downs und Scarcity-Patterns. Countdown-Patterns sind Zeitmesser, die ablaufen, während Scarcity-Patterns eine quantitative Knappheit ausweisen. Ablaufende Countdowns verengen individuelle Entscheidungsräume - und suggerieren Verbrauchern, keine Zeit zu haben, um die feilgebotenen Preise und Marktbedingungen mit anderen Angeboten zu vergleichen. Die beiden Arten von Dark Patterns können aber eine „unzulässige Beeinflussung"(§ 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) sein. Einen durchschnittlichen Verbraucher nach Erw.Gr. 18 S. 2 UGP-RL beeinträchtigt eine Handlung erheblich, wenn sie bei ihm die „Rationalität [einer) Entscheidung vollständig in den Hintergrund treten" lässt. Eine besonders starke Beeinflussungswirkung geht von Countdowns aus, die Verbraucher dazu nötigen, sich innerhalb weniger Minuten zu entscheiden. Eine unzulässige Beeinflussung kann auch entstehen, wenn ein Anbieter verschiedene Typen von Dark Patterns, die isoliert betrachtet harmlos(er) erscheinen, miteinander verwebt (Martini/Kramme/Seeliger, ,,Nur noch für 30 Minuten verfügbar - Scarcity- und Countdown-Patterns bei Online-Geschäften auf dem Prüfstand des Rechts, VuR 2022, 123 f., 126 f.).

Das Vorgehen der Beklagten wäre unzulässig, wenn die in der Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 DSA niedergelegte Erheblichkeitsschwelle zur Beeinträchtigung einer freien Entscheidung überschritten wäre. Eine Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn hierdurch jedweder potenzieller Nutzer in einer freien Entscheidung beeinträchtigt wird. Abzustellen ist vielmehr auf einen durchschnittlichen und damit „angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Nutzer''. Wird dieser bei seiner Entscheidung in einem Ausmaß behindert, dass er sein Verhalten entsprechend dem Ziel des Betreibers anpasst, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten (vgl. Senat aaO. Rn. 37).

Nach Erw.Gr. 67 der VO (EU) 2022/2065 (DSA) sind Dark Patterns" auf Online-Schnittstellen von Online-Plattformen Praktiken, mit denen darauf abgezielt oder tatsächlich erreicht wird, dass die Fähigkeit der Nutzer, eine autonome und informierte Auswahl oder Entscheidung zu treffen, maßgeblich verzerrt oder beeinträchtigt wird. Solche Praktiken können eingesetzt werden, um die Nutzer zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen zu bewegen, die negative Folgen für sie haben. Anbietern von Online-Plattformen sollte es daher untersagt sein, die Nutzer in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon zu verzerren oder zu beeinträchtigen. Dazu sollten unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen die Nutzer zu Handlungen verleitet werden sollen, die dem Anbieter von Online-Plattformen zugutekommen, aber möglicherweise nicht im Interesse der Nutzer sind, und bei denen die Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa indem bestimmte Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente stärker hervorgehoben werden, wenn die Nutzer aufgefordert werden, eine Auswahl zu treffen.

Keine erhebliche Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Angebotswerbung keine erhebliche oder maßgebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit begründe. Maßgeblich sei insbesondere, dass das Angebot über einen Zeitraum von knapp zwei Wochen verfügbar gewesen sei und damit keine außergewöhnliche zeitliche Verknappung vorgelegen habe, an die sich Verbraucher im Marktumfeld regelmäßig gewöhnt hätten.

Zudem liege kein dynamischer Countdown vor, der die verbleibende Zeit sichtbar heruntergezählt habe; die Restlaufzeit sei lediglich statisch angezeigt worden. Auch die verwendeten Hinweise wie „Let’s Go“ oder „Nicht auf Black Friday warten“ entfalteten nach Auffassung des Gerichts keinen unangemessenen Entscheidungsdruck, da sie lediglich auffordernden Charakter hätten und weder eine besondere Dringlichkeit noch eine Knappheit suggerierten.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont der Senat zudem, dass der mündige Verbraucher grundsätzlich in der Lage sei, rational mit Kaufanreizen umzugehen. Auch unter dem Blickwinkel sogenannter Dark Patterns ergebe sich daher keine abweichende Bewertung, sodass die Klage insgesamt ohne Erfolg bleibe.

Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben des nationalen wie europäischen Rechts ist eine Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Angebotswerbung der Beklagten zu verneinen. Eine erhebliche bzw. eine maßgebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor.

Hierfür spricht zunächst, dass das Angebot der Beklagten knapp 2 Wochen galt. Von Bedeutung ist, dass eine Befristung von Angeboten den Verbrauchern regelmäßig begegnet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit solchen Beschränkungen und Fristen umzugehen vermag. Es lag hier zudem kein Countdown in dem Sinne vor, dass die verbleibende Laufzeit des Angebots für den Verbraucher sichtbar herunter gezählt wurde. Die jeweilige Restlaufzeit wurde vielmehr statisch angezeigt. Der Umstand, dass am Fristende für den Verbraucher ein Entscheidungsdruck entstehen kann, steht nicht entgegen; dieser ist einer Befristung immanent. Die weiteren von der Beklagten verwendeten Attribute „Let's Go" und „Nicht auf Black Friday warten" führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese enthalten, soweit man ihnen überhaupt eine inhaltliche Aussage beimessen kann, eine Aufforderung, ohne gleichzeitig anzutreiben bzw. in Unruhe zu versetzen, wie dies beispielsweise durch einen Zusatz „Nur noch heute Abend!", ,,Letzte Chance!" der Fall sein könnte. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich um kontingentierte Angebotsgruppen oder um Angebote mit stark limitierter Stückzahl handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist der mündige Verbraucher in der Lage, mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umzugehen (BGH aaO., s.o.). Dieser Grundsatz muss auch hier Geltung beanspruchen. Bei Würdigung der streitgegenständlichen Werbung unter dem Topos „Dark Patterns" ergibt sich nach der Überzeugung des Senats nichts Anderes.

Die Klage hat damit keinen Erfolg.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Bamberg setzt klare Grenzen für die unmittelbare Anwendung des Art.25 DSA im klassischen ECommerce. DarkPatternVorwürfe lassen sich nicht losgelöst vom Lauterkeitsrecht beurteilen, vielmehr bleibt §4a UWG der maßgebliche Prüfungsmaßstab für zeitlich befristete Angebotswerbung, in dessen Rahmen Art. 25 DSA jedoch berücksichtigt werden kann.

Zugleich zeigt das Urteil, dass nicht jede emotionalisierende oder verknappende Gestaltung bereits eine unzulässige Beeinflussung darstellt. Entscheidend bleibt, ob die Rationalität der Verbraucherentscheidung spürbar verdrängt wird – und damit eine Schwelle überschritten ist, die im Streitfall gerade nicht erreicht wurde.

08.04.26