LG München zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage

Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Das LG München I (Urt. v. 14.7.2025 – 4 HK O 13950/24) entschied nun, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe. Zudem genüge die Angabe eines „mittleren Verkaufspreises“ auf der Plattform nicht.

Amazon bewarb während der „Prime Deal Days“ zahlreiche Produkte mit hervorgehobenen Preisermäßigungen. Diese wurden in Form durchgestrichener Preise, prozentualer Ersparnisse sowie dem Hinweis auf Vergleichswerte wie „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) oder „mittlerer Verkaufspreis“ dargestellt.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandete diese Praxis als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere sei § 11 Abs. 1 PAngV verletzt, wonach bei einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben ist.

Das LG München I gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagte habe gegen § 11 PAngV verstoßen. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten Tage ist in der angegriffenen Werbung nicht nachgekommen.

Verstoß gegen § 11 PAngV

Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Das Gericht stellte klar, dass es für die Frage, ob die Regelung Anwendung findet, auf die Sicht eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ankomme.

Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV ist derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Bei der Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dies steht im Einklang mit dem von der Preisangabenrichtlinie verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zu diesem Zweck für eindeutige Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekanntgegebener Ermäßigungen zu sorgen. Artikel 6 a Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die vom Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekanntgegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Absatz 2 des Artikel 6 a zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C – 330/23).

Verbrauchersicht entscheidend

Für die Einordnung als Preisermäßigung sei es nicht erforderlich, dass in der Werbung der bisherige Preis oder ein bestimmter Ermäßigungsfaktor genannt wird, sondern ob die Werbung nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers den Eindruck einer solchen erweckt. Preisgegenüberstellungen mit durchgestrichenen Referenzpreisen würden regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen. Etwas anderes könne für Bezugnahmen auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers gelten. Hier sei die konkrete Ausgestaltung entscheidend. Vorliegend sei die beanstandete Werbung als Werbung mit einer Preisermäßigung zu verstehen. 

Unter Beachtung dieser sowohl vom BGH als auch vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien stellen sich sämtliche im Klageantrag wiedergegebenen Preisbewerbungen als „Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar:

Ob die tatbestandliche Voraussetzung der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ erfüllt ist, beurteilt sich nicht danach, ob tatsächlich eine Preisermäßigung stattgefunden hat, sondern ob die Werbung nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers den Eindruck einer solchen erweckt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass in der Werbung der bisherige Preis oder ein bestimmter Ermäßigungsfaktor genannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 ZR 159/97-Preisknaller).

Allerdings handelt es sich bei der Preisgegenüberstellung – insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise – um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – durchgestrichener Preis II).

Etwas anderes gilt dann, wenn lediglich auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird.

Es ist anhand der konkreten Gestaltung der Werbung zu beurteilen, ob sie sich nach der Verbraucherwahrnehmung als bloßer Fremd-Preisvergleich oder als eine Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung bzw. einer Kombination von beiden darstellt.

Unter Zugrundelegung der hier vorliegenden maßgeblichen Umstände des Einzelfalls muss in allen drei angegriffenen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Werbung Teil einer als Preissenkungswerbung aufgemachten Darstellung ist und von dem Referenzverbraucher entsprechend verstanden wird.

Kein reiner UVP-Vergleich

LG München I, Urt. v. 14.7.2025 – 4 HK O 13950-24 - 1

Die konkrete Ausgestaltung, insb. die Angabe der Ersparnis in roter Schrift, spreche nicht nur für einen reinen Fremd-Preisvergleich, sondern für eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigen-Preissenkungswerbung. Bei dieser sei die Beklagte verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlang hat.

Was die in der Anlage K 2 enthaltene Werbemaßnahme angeht, so wird diese unter dem Reiter „P. D. D.“ angeboten. Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die P. D. D. und erwartet, dass ihm A. dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den P. D. D. gefordert wurden.

Diese Erwartung wird dadurch noch bekräftigt, das neben dem nunmehr während der P. D. D. verlangten Preis in roter Schrift „minus 19 %“ steht.

Es liegt daher nicht eine reine Gegenüberstellung des UVP mit dem von Amazon geforderten Preis als sog. Fremd-Preisvergleich vor, sondern eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigen-Preissenkungswerbung.

Bei dieser ist die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH und EuGH nach § 11 PAngV bzw. Artikel 6 a der Richtlinie verpflichtet, als Referenzpreis den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat.

Nur so kann sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eindeutig über die Preise und die Methoden zur Berechnung der bekannt gegebenen Ermäßigung informiert wird (vgl. EuGH a.a.O.).

„Mittlerer Verkaufspreis“ der Plattform genügt nicht

LG München I (Urt. v. 14.7.2025 – 4 HK O 13950-24 - 2

Zudem stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem von Amazon angegebenen „mittleren Verkaufspreis“, den Kunden für das Produkt auf Amazon gezahlt haben, gerade nicht um den in den letzten 30 Tagen verlangten niedrigsten Preis handelt, den die PAngV fordert, und diese Angabe damit nicht genüge.

Dasselbe gilt auch für die unter Klageantrag II. angegriffene Werbung für das G. T., die ebenfalls unter dem Reiter „P. D. D.“ erfolgt und bei der neben der Angabe des P. D. D.-Preises mit einer Herabsetzung von „-3 %“ geworben wird.

Auch hier wird nicht der von einer A. in den letzten 30 Tagen verlangte niedrigste Preis als Referenz angegeben, sondern ein Preis, der anders als bei der Anlage K 2 nicht einmal der UPV-Preis ist, sondern – was sich allerdings erst bei dem mouse over-effect über das i hinter dem Referenzpreis ergibt – ein sogenannter mittlerer Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf a..de gezahlt haben.

Dieser fiktive „mittlere Verkaufspreis“ ist gerade nicht derjenige, der in der Preisangabenverordnung genannt und von der Rechtsprechung des BGH und des EuGH vorausgesetzt wird, um eine eindeutige Information über die Preise und die Methoden zur Berechnung der bekannt gegebenen Ermäßigung sicherzustellen.

„UVP“ hinter Mouse-over hilft nicht

LG München I (Urt. v. 14.7.2025 – 4 HK O 13950-24 - 3

Auch die weitere von der Klägerin bemängelte Ausgestaltung verstoße gegen § 11 PAngV. Auch hierbei handle es sich um eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigen-Preissenkungswerbung. Dass die Beklagte einen Zusatz „UVP“ hinter einem Mouse-over-Effekt auflöste, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesamteindruck spreche für keinen reinen UVP-Vergleich.

In der mit Klageantrag III. angegriffenen Werbung gemäß Screenshot in der Anlage K 4 wird zunächst, wiederum unter dem Reiter P. D. D., auf Seite 2 angegeben, dass das P.-Angebot einen 19 %-igen Rabatt gewährt. Bereits hier wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um eine Eigen-Preissenkungswerbung darstellt und dass ihm hier von der Beklagten Preise angeboten werden, die um 19 % rabattiert im Verhältnis zu den zuvor verlangten Preisen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der sodann auf Seite 5 angegebene Vergleichspreis wird zwar als UVP genannt, gleichzeitig wird jedoch durch Hinzufügung der Überschrift „P.-Angebot“ und die rot hervorgehobene Reduzierung um 19 % der Eindruck erweckt, es handele sich um ein besonders rabattiertes Angebot der Beklagten. Auch hier liegt deshalb keine reine Fremd-Preisvergleichswerbug vor, sondern allenfalls eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigenpreissenkungswerbung vor.

Der Zusatz „UVP“ bzw. die hinter dem I beim mouse over effect vorgehaltenen Informationen lenken das Verständnis des Verbrauchers auch nicht in eine andere Richtung.

Viele Verbraucher werden diesen Zusatz bereits nicht wahrnehmen. Selbst wenn er bemerkt wird, ergibt sich aus ihm nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei der Bewerbung der Elektrogeräte, die rabattiert anlässlich der sogenannten P. D. D. verkauft werden, um einen reinen UVP-Vergleich handelt und nicht zugleich eine Preissenkung angekündigt wird. Wie bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem werblichen Umfeld der angegriffenen Werbemaßnahmen gerade etwas Gegenteiliges.

Die Beklagte habe damit gegen § 11 PAngV verstoßen. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten Tage ist in der angegriffenen Werbung nicht nachgekommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München (Az. 29 U 2472/25 e) eingelegt.

Fazit

Rabattwerbung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Insbesondere die neuen Vorgaben an die Werbung mit Preisermäßigungen sind noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse. Dieser Rechtsprechung folgt nun das LG Offenburg.

Das OLG Hamburg und das LG Düsseldorf haben zu der neuen Vorschrift des § 11 PAngV zudem bereits entschieden, dass ein Streichpreis nach der neuen Vorschrift des § 11 PAngV nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen sei.

Zuletzt entschied das LG Düsseldorf zudem, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe. Zudem muss sich die Werbung mit einer Preisermäßigung wie einer prozentualen Ersparnis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, wie das LG Offenburg entschied.

Für unsere Kundinnen und Kunden

Als Kunde oder Kundin unserer Legal Produkte finden Sie in Ihrem Legal Account ein umfangreiches Whitepaper zur Werbung mit Preisen.

18.09.25