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LG Hechingen: Amazon-Händler haften für fehlende Grundpreis- und GPSR-Angaben

Online-Marktplätze wie Amazon sind für viele Händler unverzichtbar, führen aber immer wieder zu rechtlichen Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die dortige Angebotsgestaltung. Das LG Hechingen (Urt. v. 23.4.2026 – 5 O 37/25 KfH) entschied nun, dass Händler auch für Verstöße haften, selbst wenn sie auf die konkrete Darstellung nur eingeschränkt Einfluss haben. Zudem stellt das Gericht klar, dass sowohl Verstöße gegen die Informationspflichten der GPSR als auch gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe wettbewerbswidrig seien.

Der klagende Wirtschaftsverband nahm die Beklagte wegen Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit Angeboten auf Amazon auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wurden zum einen fehlende Grundpreisangaben in mehreren Angeboten und zum anderen unvollständige Pflichtinformationen nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).

Der Kläger bestritt, dass die Beklagte die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß bei Amazon hinterlegt habe. Unabhängig davon vertrat er die Auffassung, dass die Beklagte als Verkäuferin für die Rechtmäßigkeit ihrer Amazon-Angebote verantwortlich bleibe.

Das LG Hechingen entschied, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Händler haften auch dann für Verstöße, selbst wenn sie auf die konkrete Darstellung nur eingeschränkt Einfluss haben. Zudem seien sowohl Verstöße gegen die Informationspflichten der GPSR als auch gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe wettbewerbswidrig.

Keine Ausnahme von der Grundpreispflicht bei hautpflegenden Produkten

Das LG Hechingen nahm eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises an. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV greife vorliegend nicht. Zwar handle es sich bei dem angebotenen Produkt um ein kosmetisches Mittel, die Ausnahme erfasse jedoch nur Erzeugnisse, die ausschließlich der Färbung oder rein optischen Verschönerung von Haut, Haaren oder Nägeln dienen.

Nach Auffassung des Gerichts stehe bei der beworbenen Pflegelotion nicht die bloße kosmetische Verschönerung im Vordergrund. Die Produktbeschreibung hebe vielmehr pflegende, feuchtigkeitsspendende, entzündungshemmende und der Hautalterung entgegenwirkende Eigenschaften hervor. Damit diene das Produkt auch dem Schutz und der Regeneration der Haut, sodass die eng auszulegende Ausnahmevorschrift nicht eingreife und die fehlende Grundpreisangabe einen Verstoß gegen die PAngV begründe.

Unstreitig fehlt bei dem über XY angebotenen Produkt die Grundpreisangabe (vgl. Screenshot Anlage K4).

Die Angabe des Grundpreises war nicht aufgrund der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV entbehrlich. Danach ist § 4 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Haarfärbemittel, Nagellacke und Schminkartikel und beispielsweise nicht für ein Haarwuchsserum, das erst durch die tägliche Verwendung zur Verschönerung beiträgt und zudem auf der „Aktivierung“ des natürlichen Haarwuchses beruht; in diesem Fall ist das Merkmal der Ausschließlichkeit bei der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift nicht gegeben (BeckOK UWG/Barth PAngV § 4 Rn. 35; OLG Celle GRUR-RS 2017, 107645 Rn. 19).

In dem als Anlage B4 vorgelegten und unter

https://media.hygi.eu/486196/description/175371_origin_2.pdf?cache=831a84c5ae61649c84661cb2635ca172

abrufbaren Datenblatt wird dieses Produkt wie folgt beworben:

„Pflegelotion für Hände, Gesicht und den ganzen Körper besonders geeignet zur Pflege normaler und beanspruchter Haut nach dem Waschen, Duschen oder Baden

- führt der Haut Feuchtigkeit und Fettstoffe zu

- pflegt mit feuchtigkeitsspendendem Allantoin

- Panthenol wirkt entzündungshemmend und beschleunigt die Wundheilung [...]“

Weiter steht dort unter „Produkteigenschaften“:

- „Die durch Umwelt und Einflüsse am Arbeitsplatz belastete Haut wird mit dem Verlust von Feuchtigkeit und Lipidsubstanzen geschädigt.

- Die natürlichen Regenerationseigenschaften der Haut vermögen diese dauernde Schädigung nur zum Teil auszugleichen; als Folge stellen sich Hautschäden und eine frühzeitige Hautalterung ein.

- [...] wirkt diesen berufsbedingten Alterungserscheinungen entgegen, indem sie der Haut Feuchtigkeits- und Fettstoffe zuführt und sie zusätzlich mit feuchtigkeitsspendendem Allantoin pflegt. […]“

Damit beschränkt sich der Zweck dieses Produkts nicht ausschließlich auf die Färbung oder Verschönerung der Haut. Im Vordergrund steht vielmehr die Pflege der Haut vor dauerhafter Schädigung, was deutlich über die reine (optische) Verschönerung hinausgeht.

Händler haften auch für plattformbedingte Darstellungsfehler

Zudem stellte das Gericht klar, dass die Beklagte für die fehlende Grundpreisangabe auch dann hafte, wenn sie die erforderlichen Daten im Amazon-Seller-Backend hinterlegt haben sollte. Maßgeblich sei, dass der Verstoß in der tatsächlich gegenüber Verbrauchern angezeigten Produktdarstellung vorliege.

Unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung betont das Gericht, dass Händler die Vorteile von Online-Marktplätzen nutzen und deshalb auch für plattformbedingte Darstellungsfehler einzustehen haben. Andernfalls würden die verbraucherschützenden Vorgaben der PAngV auf großen Verkaufsplattformen weitgehend leer laufen.

Es muss nicht geklärt werden, ob die Beklagte den Grundpreis im XY-Seller-Backend hinterlegt hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der im Ergebnis – nämlich in der Anzeige bei Auswahl der deutschen Sprache auf XY – vorliegende objektive Verstoß der Beklagten zuzurechnen ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, juris LS 4, juris Rn. 36). Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH a.a.O. Rn. 37).

Dieser Gedanke ist auf die hier erfolgte fehlende Grundpreisangabe übertragbar: Die Beklagte nimmt die Vorteile der Verkaufsplattform in Anspruch und kann sich ihrer dem Verbraucherschutz dienenden Verpflichtungen nach der PAngV nicht dadurch entledigen, dass sie eine Verkaufsplattform in Anspruch nimmt, die aufgrund ihrer Verkaufsmacht und Größe nicht bereit oder in der Lage ist, Verstöße gegen die PAngV zu vermeiden. Würde dieser Umstand Händlern wie der Beklagten nicht zugerechnet werden können, würde die mit der PAngV verfolgten Zwecke in erheblichem Umfang leerlaufen, da bekanntermaßen ein erheblicher Umfang der online verkauften Waren über diese Plattform vertrieben werden. Das Gericht sieht zwar die Nöte der Beklagten, die darauf angewiesen sein mag, über XY zu verkaufen und andererseits nur eingeschränkt auf die Veröffentlichung ihrer Angebote Einfluss nehmen kann. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Umstandes, dass die mit Vorschriften wie der PAnGV verfolgten Zwecke andernfalls in erheblichem Umfang leerlaufen würden, sieht das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, die Vorgaben der PAngV wirksam durchzusetzen.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 504 Rn. 23 beruft, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, da es an der anderen Fundstelle um etwas völlig anderes geht.

Der Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5a, 5b UWG.

Fehlende Grundpreisangaben sind stets spürbar

Dem Einwand der Beklagten, Verbraucher könnten den Grundpreis ohne Weiteres selbst berechnen, erteilt das Gericht eine klare Absage. Bei Grundpreisangaben handle es sich um wesentliche, unionsrechtlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen. Ihr Vorenthalten sei daher stets geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen, sodass ein bloßer Bagatellverstoß ausscheide.

Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 PAngV ist gem. §§ 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22 –, BGHZ 237, 1-30, juris Rn. 44) unlauter, was gem. § 8 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass angesichts des Umstandes, dass der Verbraucher den Grundpreis – hier für 1,0 l – leicht errechnen kann, kein spürbarer Verstoß i.S.d. § 3 UWG vorliege.

Eine Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung nicht lediglich theoretisch, sondern tatsächlich möglich ist und voraussichtlich auch eintritt (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 3 Rn. 3.26). Dabei kommt es lediglich auf die Geeignet einer Einwirkung auf die Entscheidungsbildung des Verbrauchers an und nicht auf den Aufwand, der für den Verkäufer damit verbunden ist, gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Das Merkmal der Spürbarkeit des Verstoßes ist von vornherein und ausnahmslos verwirklicht, wenn den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten werden, deren Mitteilung das Unionsrecht verbindlich vorschreibt (OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 – I-6 U 46/12 –, juris Rn. 12). Dies ist bei den Regelungen der der PAngV der Fall.

Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem. § 4 PAngV geht auf Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie zu Preisangaben zurück. Somit handelt es sich bei Grundpreisangaben um wesentliche Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG, so dass die Annahme eines (nicht „spürbaren“, § 3a UWG) Bagatellverstoßes nicht in Betracht kommt (Härting in: Internetrecht, 8. Auflage 2025, G. Wettbewerbsrecht, Rn. G.208).

Fehlende Informationen nach der Produtsicherheits-VO

Neben dem Verstoß gegen die PAngV bejaht das LG Hechingen auch einen Wettbewerbsverstoß aufgrund fehlender Herstellerangaben nach Art. 19 GPSR. Seit dem 13.12.2024 gilt die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988 (GPSR). Neben allgemeinen Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten enthält sie auch neue Vorgaben speziell für den Fernabsatz, die alle Onlinehändler künftig beachten müssen. Die in einem Fernabsatzangebot vorgeschriebenen Informationen zum Hersteller, insbesondere Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, seien im streitgegenständlichen Amazon-Angebot nicht enthalten gewesen.

Wie bereits bei den Grundpreisangaben lässt das Gericht den Einwand der Beklagten nicht gelten, sie habe auf die konkrete Ausgestaltung der Angebotsseite keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Auch hinsichtlich der Informationspflichten nach der GPSR bleibe der Händler für die Rechtmäßigkeit seines Angebots verantwortlich.

Auch der mit dem Antrag I.3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet, er ergibt sich aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG.

Das als Anlage K6 vorgelegten Angebot begründet einen Verstoß gegen Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung - Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit – General Product Safety Regulation (im Folgenden: GPSR). Diese Vorschrift verlangt, dass Händler im Fernabsatz gut sichtbar im Angebot platziert u.a. die Herstellerdaten (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann) angeben. Die geforderten Angaben fehlen in dem Angebot, was sich aus der Anlage K6. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Verstoß für sie nicht mehr nachvollziehbar sei, stellt dies kein wirksames Bestreiten dar, zumal sich aus der Anlage K6 ergibt, dass die geforderten Angaben zum Hersteller nicht gemacht wurden.

Auch hier kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich als Händlerin lediglich an eine bestehende [...] (XY Standard Identification Number) angehängt und auf die inhaltliche Ausgestaltung der Angebotsseite keinen maßgeblichen Einfluss habe (BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 –, juris LS 4, juris Rn. 36 f.).

Fazit

Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Händler für Verstöße auf Amazon auch dann haften, wenn sie keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben (OLG Frankfurt; LG Köln). Mit seiner Entscheidung bestätigt das LG Hechingen die bisherige Linie der Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Händlern auf Online-Marktplätzen. Wer Waren über Amazon vertreibt, bleibt für die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten verantwortlich – auch dann, wenn die konkrete Angebotsdarstellung maßgeblich von der Plattform beeinflusst wird.

06.07.26