Amazon blendet manchmal selbstständig Prodruktfotos in die Angebote der Marketplace-Händler ein, ohne dass diese etwas davon wissen. Das Problem dabei: Amazon besitzt nicht immer die Rechte für diese Handlung. Für diese Urheberrechtsverletzung haftet aber auch der einzelne Händler, bei dessen Angeboten die Bilder eingeblendet werden.
Das LG Köln (Urt. v. 16.06.2016, 14 O 355/14) musste sich mit einer Urheberrechtsverletzung auf dem Amazon-Marketplace beschäftigen.
Der Beklagte verkaufte dort Matratzen. Die Klägerin verkaufte ebenfalls bei Amazon Matratzen. Dazu ließ sie von einem Fotografen Bilder anfertigen, die sie für ihre Angebotsseiten nutzte. Diese Bilder versah sie sogar mit einem Copyright-Hinweis.
Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, weil bei seinen Angeboten ebenfalls die von ihr angefertigten Bilder verwendet wurden.
Der Beklagte behauptete, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bilder in seinen Angeboten angezeigt werden. Bei der Erstellung seiner Angebote waren die Bilder noch nicht zu sehen.
Außerdem war er der Meinung, dass die Klägerin mit der Einstellung ihrer Bilder die AGB von Amazon akzeptiert habe, in denen geregelt sei, dass mit der Einstellung der Lichtbilder auch ein Nutzungsrecht eingeräumt werde.
Das Gericht sah die Klage als begründet an.
"Durch die Einblendung der Lichtbilder in das Internetangebot des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de wurde die Klägerin in ihrem ausschließlichen Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder verletzt.
Denn die Darstellung der streitgegenständlichen Lichtbilder in dem Angebot des Beklagten erfolgt nicht durch bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Angebotsseite."
Der Beklagte hafte auch für diese Urheberrechtsverletzung.
"Ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon eingepflegt hat, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe.
Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB.
Denn die Rechtsverletzung erfolgte in bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen Amazon einerseits und dem Beklagten andererseits.
Nach den von dem Beklagten vorgelegten AGB von Amazon sowie der "Amazon-Produktzusammenfassung" wäre der Beklagte in Ermangelung bereits vorhandener Bilder gehalten gewesen, selbst ein "Hauptbild" auf die Webseite des Unternehmens hochzuladen zwecks Verbindung mit eigenen Angeboten."
Der Beklagte hätte also eigene Bilder hochladen müssen, um der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen aus dem Wege zu gehen.
Außerdem hätte der Beklagte später seine Angebote kontrollieren müssen, um Rechtsverletzungen auszuschließen.
"Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht.
Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe keinen Einfluss darauf, welche Lichtbilder mit seinem Verkaufsangebot versehen würden, die liege allein im Einflussbereich des Unternehmens Amazon, steht der Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten deshalb nicht entgegen."
Der Verkauf über Plattformen, die Angebote selbstständig verändern oder vervollständigen kann für Händler zur Haftungsfalle werden, wie dieser Fall zeigt. Man sollte sich daher genau vorab mit den Bedingungen der Plattform beschäftigen und seine Angebote regelmäßig kontrollieren, um festzustellen, ob Änderungen vorgenommen wurden, mit denen man nicht einverstanden ist. Wenn man dies feststellt, sollte man die Änderungen rückgängig machen oder das Angebot beenden. (mr)
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