Amazon ordnet Angeboten der Marketplace-Händler selbstständig Produktbilder zu, ohne dass diese etwas davon wissen. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 18.3.2021 – 6 W 8/18) entschied nun, dass Amazon-Händler für diese automatische Zuordnung verantwortlich sind. Bei einer Unterlassungsverpflichtung müsse das Angebot regelmäßig auf Verstöße überprüft werden.
Die Parteien sind Mitbewerber und vertreiben auf Amazon Druckertoner und -tinte. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung angehängt. Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des LG Hanau (Beschl. v. 4.12.2017 – 5 O 17/16) untersagt.
Der Antragsteller hatte nun beantragt, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin hingegen beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN für ihr Produkt „Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsle das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.
Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragssteller vor dem OLG Frankfurt hiergegen war erfolgreich. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit einem Angebot für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das Gericht stellte klar, dass der Anbieter auf Amazon auch dann hafte, wenn die Produktbilder nicht von ihm eingestellt wurden und er keinen Einfluss darauf habe. Der Programmalgorithmus von Amazon sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen.
Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.
Das Gericht stellte klar, dass eine Pflicht bestehe, das Angebot regelmäßig zu überprüfen.
Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – zu löschen.
Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € angemessen, aber auch ausreichend sei.
Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Händler für Verstöße auf Amazon auch dann haften, wenn sie keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben. Das OLG Schleswig hatte zuletzt die Überprüfungspflicht bei einer Unterlassungsverpflichtung bei Amazon genauer konkretisiert. Notwendig sei grundsätzlich eine entsprechende Überprüfung in den eigenen Amazon-Angeboten einmal am Tag von Montag bis Freitag. Diese Überprüfung sollte jeweils schriftlich dokumentiert werden, um im Zweifelsfall einem gerichtlichen Verfahren ein vernünftiges Beweismittel zu haben.
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