Die Betreiber von Webseiten sind nach § 5 DDG dazu verpflichtet, umfangreiche Informationen in ihrem Impressum bereitzuhalten. Das KG (Hinweisbeschl. v. 2.4.2025 – 5 U 112/23) entschied nun, dass die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ für die Anbieterkennzeichnung nicht genüge. Zudem stellte es klar, dass das Impressum nach höchstens zwei Schritten erreichbar sein und die E-Mail-Adresse enthalten müsse.
Der Kläger nahm die beklagte Fluggesellschaft unter anderem wegen eines Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte hält auf ihrer Webseite das Impressum unter dem Link „Kundenbetreuung“ vor. Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte damit keine vollständigen und leicht zugänglichen Impressumsangaben machte, wie sie das TMG vorschreibt. Zudem seien mehr als zwei Schritte notwendig, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Zudem seien die Pflichtinformationen unvollständig, weil die Angabe der E-Mail-Adresse fehle.
Das LG Berlin (Urt. v. 11.10.2023 – 97 O 89/22) hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich ihre Berufung vor dem KG, die das Gericht beabsichtigt, zurückzuweisen. Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so das Gericht. Die nach § 5 DDG notwendige Anbieterkennzeichnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Anbieterkennzeichnung unter dem Link „Kundenbetreuung“ sei nicht leicht erkennbar. Zudem sei sie nicht unmittelbar erreichbar gewesen, da sie erst nach mehr als zwei Klicks erreichbar war. Weil die E-Mail-Adresse fehle, sei sie auch unvollständig.
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Die bisher in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht wird seit Einführung des DDG in § 5 DDG geregelt. Mit dem DDG wurde 2024 der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA (VO [EU] Nr. 2022/2065; Digital Services Act) ausgerichtet. Zudem wurden mit dem DDG das Telemediengesetz (TMG) sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) außer Kraft gesetzt. Die im NetzDG und TMG bestehenden Vorgaben werden nun unmittelbar durch den DSA oder durch das neue DDG geregelt.
§ 5 Allgemeine Informationspflichte
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a)die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a)des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Das Gericht stellte klar, dass die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ unüblich und daher nicht leicht erkennbar sei. Diese Bezeichnung deute auf einen Support- oder Servicebereich hin und werde von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für das Impressum verstanden.
Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von dem Kläger angegriffenen Form gegen das sog. Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG. Danach sind die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies ist im Streitfall schon deshalb nicht der Fall, weil die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf der beanstandeten Internetseite (Anlage K 6) durch Betätigung des Links mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ zu erreichen sind. Im Internetverkehr haben sich aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 [juris Rn. 20] - Anbieterkennzeichnung im Internet) oder auch „Identität“ „Anbieter“ oder „Über uns“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 18) zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) enthaltene Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ führt aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers gerade nicht zur Anbieterkennzeichnung. Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.
Zudem sei die Anbieterkennzeichnung nicht unmittelbar erreichbar gewesen. In der Regel dürfe ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, es müssten mehr als zwei Links betätigt werden.
Im Übrigen nimmt das Landgericht auch zutreffend an, dass die Angaben zur Anbieterkennzeichnung der Beklagten über den Link „Kundenbetreuung“ nicht unmittelbar erreichbar sind. Davon ist nur auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann; die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO Rn. 22). In der Regel darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 21, mwN). Im Streitfall müssen aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mehr als zwei Links betätigt werden, um dann die Adressdaten, Register- und Steuernummer der Beklagten zu erfahren.
Die Beklagte sei zudem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG zur Angabe der E-Mail-Adresse verpflichtet gewesen. Dieser Anforderung sei sie nicht nachgekommen.
Schließlich geht das Landgericht auch zu Recht davon aus, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG unvollständig sind. Danach haben Diensteanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post bereitzuhalten. Der Diensteanbieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 [juris Rn. 14] - Mehrwertdienstenummer; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten schon deshalb nicht, weil keine E-Mail-Adresse angegeben ist.