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Ab 27.9.2026: Die Umsetzung der EmpCo-RL im BGB und EGBGB

Mit der EmpCo‑Richtlinie (Empowering Consumers‑Richtlinie, RL[EU)2024/825] hat die Europäische Union 2024 umfassende neue Maßnahmen verabschiedet, um Verbraucher wirksamer vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Dazu zählen insbesondere strengere Vorgaben gegen Greenwashing, Regelungen zur Vermeidung geplanter Obsoleszenz sowie Anforderungen an transparente und verlässliche Nachhaltigkeitssiegel. Zudem erweitert die EmpCo-RL die vorvertraglichen Informationspflichten etwa zur Lebensdauer, Reparierbarkeit und Aktualisierbarkeit von Produkten – erheblich. Diese Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber nun durch Anpassungen im BGB und im EGBGB umgesetzt und das entsprechende Umsetzungsgesetz verkündet, das am 27.9.2026 in Kraft tritt. Angepasst wurde zudem das UWG.

Hintergrund

Die EmpCo-RL (Empowering Consumers‑Richtlinie, RL [EU] 2024/825) ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.

Vorgesehen ist auch die Einführung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“ über bestehende Gewährleistungsrechte und einer „harmonisierten Kennzeichnung“ für eine Haltbarkeitsgarantie.

Die EmpCo-RL ist am 24.3.2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 27.3.2026 umsetzen und ab dem 27.9.2026 anwenden. Das entsprechende Umsetzungsgesetz – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 3.2.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz setzt jedoch nicht nur die EmpCo-RL um, sondern auch die RL (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG – samt Einführung eines Widerrufsbuttons.

Neue Informationspflichten

Mit der Umsetzung der EmpCo-RL werden neue Informationspflichten sowohl im stationären als auch für den Onlinehandel eingeführt. Für den Onlinehandel sind neue Informationspflichten hinsichtlich umweltfreundlicher Lieferung, zum Gewährleistungsrecht, bei Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie und generell bei digitalen Diensten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen vorgesehen. Hierzu wird Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB angepasst.

Informationen zu umweltfreundlicher Lieferung

Künftig soll über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informiert werden, sofern solche bestehen. Hierunter sind bspw. Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen zu verstehen.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

10. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, […]

Informationen zum Gewährleistungsrecht

Bisher muss nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erfolgen. Künftig wird diese Pflicht ausgeweitet. Bei Waren muss dann zusätzlich in hervorgehobener Weise ein Hinweis auf die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und seine wichtigsten Elemente erfolgen unter Verwendung der sog. „harmonisierten Mitteilung“, einem in der gesamten Union einheitlichen Muster. Die harmonisierte Mitteilung soll nach Art. 22a Abs.1 VRRL sicherstellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September, […]

Information bei Haltbarkeitsgarantie

Eine weitere Änderung ist für den Fall vorgesehen, dass der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Vor Vertragsschluss sollen künftig genauere Informationen zur Haltbarkeit von Waren bereitgestellt werden. Damit sollen auch die Nachfrage und das Angebot von haltbaren Waren angeregt werden. Bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handelt es sich um ein Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält. Bietet der Unternehmer Waren mit einer Haltbarkeitsgarantie an, muss er den Verbraucher in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach einem in der gesamten Union einheitlichen Muster über das Bestehen und die Dauer der Haltbarkeitsgarantie informieren. Die Pflicht trifft den Unternehmer nur dann, wenn er Kenntnis von der Garantie hat, weil ihm diese Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden. Aus Klarstellungsgründen muss zudem auch ein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht gegeben werden.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, […]

Diese Information wird auch in § 312j Abs. 2 BGB nF aufgenommen. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers bzw. die neue harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden muss.

Digitale Dienste, digitale Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen

Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen wird weiterhin ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts genügen. Unternehmer werden jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie lange der Hersteller bzw. der Anbieter sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

11b. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,

11c. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, […]

Informationen über Reparaturkennzahl und Reparierbarkeit

Ergänzt werden die vorvertraglichen Informationspflichten um Angaben hinsichtlich des Reparierbarkeitswerts der Waren. Damit sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind. Bislang sind auf Unionsebene solche harmonisierten Anforderungen derzeit nur in der delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets festgelegt.

In Fällen, in denen kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, soll der Verbraucher dennoch über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren informiert werden. Deswegen werden Unternehmer verpflichtet, andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

20. gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und

21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.

Fazit

Die EmpCo‑Umsetzung in BGB und EGBGB verpflichtet Online‑Händler zu deutlich erweiterten Informationspflichten zu Lebensdauer, Reparierbarkeit, Software‑Updates und nachhaltigen Lieferoptionen. Damit wird Transparenz im digitalen Handel zum zentralen Compliance‑Faktor. Wer seine Produktseiten, Checkout‑Prozesse und Informationsflüsse frühzeitig anpasst, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher. Bis zum 27.9.2026 bleibt dafür nur begrenzt Zeit.

18.03.26