In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren hat der europäische Gesetzgeber einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Reparaturen systematisch stärken und den Austausch von Waren zurückdrängen soll. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die Bundesregierung nun einen Regierungsentwurf vorgelegt, der insbesondere Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorsieht. Im Zentrum stehen dabei Anpassungen des kaufrechtlichen Mängelrechts sowie die Einführung eigenständiger Reparaturpflichten des Herstellers.
Ausgangspunkt der Reform ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (nachfolgend Recht-auf-Reparatur-RL), die im Juli 2024 in Kraft trat. Diese Richtlinie ist Teil des European Green Deals und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31.7.2026 die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. Die Richtlinie knüpft an die Warenkauf-RL (EU) 2019/771 an. Ziel ist es, Anreize zugunsten des Austauschs zu korrigieren und die tatsächliche Inanspruchnahme von Reparaturen zu fördern.
Die Recht-auf-Reparatur-RL verpflichtet insbesondere zur Einführung einer eigenständigen Reparaturpflicht für Hersteller bestimmter Waren, zur Stärkung der Reparatur innerhalb der Nacherfüllung sowie zur Schaffung unionsweit einheitlicher Informationsinstrumente. Zugleich werden technische und vertragliche Praktiken untersagt, die Reparaturen erschweren oder faktisch verhindern.
Die Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen.
Am 15. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Das Bundeskabinett beschloss am 25.3.2026 seinen Regierungsentwurf.
Die wohl grundlegendste Änderung betrifft den Mangelbegriff selbst. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Reparierbarkeit (neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit) zu den sonstigen Merkmalen einer Sache zählt, die die übliche Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB ausmachen. Hierzu soll § 434 Abs. 3 S. 2 BGB angepasst werden:
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
In diesem Zusammenhang muss die Kaufsache eine Reparierbarkeit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich ist hierbei der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Daher zählt die Reparierbarkeit nicht zur üblichen Beschaffenheit von Sachen, die für gewöhnlich nicht repariert werden können, wie zum Beispiel Produkte, die zur einmaligen Verwendung gedacht sind.
Von diesen Anforderungen an die Kaufsache und damit auch von dem neuen Merkmal der „Reparierbarkeit“ können die Parteien durch Vereinbarung nur im b2b- oder c2c-Bereich abweichen. Dies stellt § 434 Abs. 3 S. 4 BGB-E für Kaufverträge zwischen Unternehmern und für Kaufverträge zwischen Verbrauchern, die jeweils von der Warenkaufrichtlinie 2019/771 nicht erfasst sind, noch einmal ausdrücklich klar.
In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.
Für Verbrauchsgüterkaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verbleibt es dagegen bei der Regelung des § 476 BGB. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nur dann wirksam, wenn die wie bisher in § 476 Abs. 1 S.2 BGB vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Eine für die Praxis wichtige Änderung findet sich in § 475e Abs. 5 BGB-E. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 BGB die Reparatur statt der Ersatzlieferung, soll sich die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e Absatz 5 BGB-E um weitere zwölf Monate verlängern. Auf diese Weise sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich für die Nachbesserung und somit für eine Reparatur zu entscheiden.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich somit von zwei auf drei Jahre. Diese Verlängerung gilt einmalig und betrifft die gesamte Sache, nicht nur den reparierten Teil.
Hierzu soll § 475e Abs. 5 BGB-E eingeführt werden:
(5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.
Ein Verbraucher als Käufer muss in Zukunft vor der Durchführung einer Nacherfüllung darüber informiert werden, dass er ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei der Wahl der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert.
Diese Informationspflicht muss vor Ausübung des Wahlrechts durch den Verbraucher erfolgen. Ein geeigneter Zeitpunkt dürfte in der Regel der Zeitpunkt sein, in dem sich der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels der Ware an den Verkäufer wendet.
Hierzu soll § 475 Abs. 4 BGB-E eingefügt werden:
(4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.
Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für die Lieferung einer mangelfreien Sache, eröffnet § 475 Abs. 6 S. 2 BGB‑E dem Verkäufer erstmals die Möglichkeit, dem Verbraucher auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine überholte Ware i.S.v. Art. 2 Nr. 18 Ökodesign‑VO, also eine instandgesetzte Ware, zur Verfügung zu stellen. Nach geltendem Recht ist der Verkäufer bei Kaufverträgen über Neuware hingegen verpflichtet, stets eine neue Ersatzsache zu liefern; von diesem Grundsatz darf gemäß § 476 Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Hierzu soll § 475 Abs. 5 BGB durch den folgenden Abs. 6 ersetzt werden:
(6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
Wird der Verkäufer für einen während des verlängerten Haftungszeitraums aufgetretenen Mangel in Anspruch genommen, kann er seinerseits gemäß den Voraussetzungen der §§ 437, 445a Abs 1 BGB bei seinem Lieferanten Regress nehmen. Diese Ansprüche verjähren nach § 445b Abs 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Vereinbarungen zur Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels der Kaufsache bleiben unter den Voraussetzungen des § 476 BGB möglich. Dies gilt auch für gebrauchte Waren.
§ 445a Abs.1 soll durch den folgenden Absatz ersetzt werden:
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
Die Regelungen zur Reparierbarkeit als Sachmangel sowie zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen nur für Produkte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden, Art. 229 EGBGB-E.
Der zweite Regelungskomplex etabliert mit §§ 479a ff. BGB-E eine Reparaturpflicht der Hersteller: Hersteller müssen Verbrauchern für die übliche Lebensdauer der betroffenen Produkte bei Produktfehlern Reparaturdienstleistungen anbieten. Diese gesetzliche Reparaturpflicht besteht nur für fehlerhafte Produkte, für die den Verbrauchern gesetzliche Mängelrechte nicht oder nicht mehr zustehen; sie ergänzt damit die kaufrechtliche Mängelgewährleistung.
§ 479a BGB-E bestimmt in Umsetzung der RL den Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung. Die Reparaturpflicht gilt nur für die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-RL genannten Produktgruppen, für die bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen.
Zu den erfassten Produktgruppen gehören
Sobald neue Rechtsakte der EU für bestimmte Warengruppen mit entsprechenden Anforderungen an die Reparierbarkeit erlassen, können diese mittels delegiertem Rechtsakt durch die Europäische Kommission in Anhang II aufgenommen. Damit wird der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung sukzessive erweitert.
Die Reparaturverpflichtung ist zudem nur anwendbar, wenn es sich um eine Ware handelt, die ein Verbraucher erworben hat und bei der keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer bestehen.
Hersteller von Waren, die den erfassten Produktgruppen angehören, sind künftig verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren, §§ 479a, 479b BGB-E.
§ 479b Reparaturverpflichtung
(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.
Zudem müssen sie ihre Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von der Reparatur abschrecken, § 479c BGB-E.
§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Hersteller sollen zudem sicherstellen, dass Verbraucher über die Reparaturleistungen in leicht zugänglicher Weise informiert werden und über eine frei zugängliche Website auf die Richtpreise für typische Reparaturen zugreifen können, § 479d BGB-E.
Der Entwurf enthält mit § 479e BGB-E eine Regelung gegen reparaturhindernde Praktiken. Gleiches gilt in Bezug auf die Verhinderung des Gebrauchs von Secondhand-Ersatzteilen oder Ersatzteilen aus dem 3-D-Drucker. Hersteller dürfen die Verwendung solcher Ersatzteile nicht durch technische Maßnahmen verhindern, es sei denn, dies ist durch überwiegende Gründe wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt.
Die gesetzliche Reparaturverpflichtung gilt auch für Hersteller, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind. Um sicherzustellen, dass Verbraucher in diesen Fällen einen Ansprechpartner innerhalb der Union haben, benennt § 479f BGB‑E alternative in der EU ansässige Wirtschaftsakteure, die die Reparaturpflicht des Herstellers übernehmen müssen. Hierzu zählen insbesondere Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber, wobei der Vertreiber als Akteur der Lieferkette eine eigenständige Auffangfunktion einnimmt, wenn weder ein Bevollmächtigter noch ein Importeur verfügbar ist. Vertreiber sind dabei nicht verpflichtet, Reparaturen selbst durchzuführen, sondern haben die Erfüllung der Reparaturverpflichtung organisatorisch sicherzustellen, etwa durch Beauftragung geeigneter Reparaturbetriebe.
§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die Umsetzung der Vorgaben zum freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Reparaturanbieter können danach dem Verbraucher freiwillig ein Reparaturformular in angemessener Zeit zur Verfügung stellen, das unter anderem Informationen zu Preis und Dauer der Reparatur sowie zu etwaigen Zusatzleistungen enthalten soll. Wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen angeboten, soll es kostenlos sein. In Fällen, in denen eine vorherige Fehlerdiagnose erforderlich ist, darf der Reparaturdienst die hierfür notwendigen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Der Reparaturbetrieb soll mindestens 30 Tage an die in dem Formular genannten Bedingungen gebunden sein, Art. 245 EGBGB-E.

Das Recht auf Reparatur nach § 479b BGB-E für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Produktgruppen gilt ab dem 31.7.2026 und damit auch für Produkte, die bereits vor Inkrafttreten gekauft wurden, Art. 229 EGBGB-E.
Der Gesetzentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. die Beratungen im Bundestag sind für die kommenden Monate zu erwarten. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31.7.2026 die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-RL erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die entsprechenden Umsetzungsvorschriften müssen dann ebenfalls ab dem 31.7.2026 angewendet werden.