In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Ab dem 1.7.2026 gelten neue Regelungen im ElektroG. Ab diesem Zeitpunkt muss ein neues, einheitliches Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen dargestellt werden, das die Rückgabemöglichkeiten für Verbraucher sichtbarer machen soll. Erstmalig eingeführt wird zudem eine Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer.
Die letzte Novelle des Elektrogesetzes ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Knapp zwei Jahre später hatte das Bundesministerium für Umwelt einen neuen Regierungsentwurf veröffentlicht. Die Änderungen sollen dabei helfen, die EU-rechtlich vorgegebene Sammelquote zu erreichen. Zudem sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden.
Die Novelle sieht u.a. auch eine ausdrückliche Berücksichtigung von elektronischen Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern vor, die als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, jedoch zum Teil durch die Nutzer nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wurde am 27.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft.
Für die Rücknahmepflicht von elektronischen Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzer und die Darstellung des neuen Rücknahmelogos sind jedoch Übergangsvorschriften vorgesehen. Die entsprechenden Pflichten gelten erst ab dem 1.7.2026.
Die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte wird in § 17 ElektroG geregelt. Diese gelten nach § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG auch für den Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und somit unmittelbar für den Onlinehandel. Entscheidend für Vertreiber ist eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m².
Für Onlinehändler gelten als maßgebliche „Verkaufsfläche“ bzw. „Gesamtfläche“ alle Lager- und Versandflächen (§ 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG). Mit § 3 Nr. 11d ElektroG wurde eine Definition der Lager- und Versandfläche ins Gesetz aufgenommen werden. Erfasst werden danach
alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;
Der Begriff der Lager- und Versandfläche ist weit auszulegen und soll nach der Gesetzesbegründung alle, auch angemietete Flächen umfassen, die ein Vertreiber bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nutzt, um den Verkaufsprozess an den Endverbraucher durchzuführen. Hierbei sollen sowohl im Inland wie im Ausland gelegene Lager- und Versandflächen herangezogen werden. Als Lagerfläche soll dabei nicht die Regalgrundfläche, sondern die gesamte Regalfläche, also die Fläche der einzelnen Regalböden, herangezogen werden. Als Versandfläche soll dabei die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden, gelten.
§ 17 ElektrG bestimmt die Rücknahmepflicht von Vertreibern, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Diese Vorschrift wurde um einen Abs. 1a ergänzt, der ausdrücklich eine Rücknahmepflicht für Vertreiber vorsieht, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer in ihrem Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate in ihrem Sortiment geführt haben.
(1a) Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.
§ 17 Abs. 2 ElektroG wurde zudem dahin geändert, dass die Pflicht zur Rücknahme elektronischer Einweg-Zigaretten ausdrücklich auch für den Fernabsatz gilt.
(2) Absätze 1 und1a gelten auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. […]
Nach § 3 Nr. 21a ElektroG-E handelt es sich bei einer elektronischen Zigarette um eine elektronische Zigarette i.S.v. Art. 2 Nr. 16 S. 1 RL 2014/40/EU. Der Begriff „elektronischer Tabakerhitzer“ erfasst ein elektronisches Heizsystem, das zum Erhitzen von neuartigen Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU geeignet und bestimmt ist.
Zudem wurden die Informationspflichten in § 18 Abs. 3 ElektroG für rücknahmepflichtige Vertreiber angepasst werden. Hiermit soll der Fokus der Informationspflichten stärker auch auf die Entnahmepflicht von Batterien gerichtet werden. Es wird rechtlich klargestellt, dass sich die Informationspflicht nach Abs. 1 S. 1 sowohl auf die Pflicht zur getrennten Erfassung als auch auf die Entnahmepflicht für Batterien erstreckt. Zudem sollen die privaten Haushalte auch über das Brandrisiko, welches auf Grund nicht bruchsicherer Erfassung durch Batterien entstehen kann, informiert werden. Neu geregelt wird damit insbesondere die Pflicht der Endnutzer Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien sowie die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden, vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung. Neu ist hingegen die Informationspflicht in § 18 Abs. 3 ElektroG hinsichtlich der Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 Satz 1,
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
3. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, […]
Die übrigen Informationspflichten bleiben unverändert bestehen. Das sind
4. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
5. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
6. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
7. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Das ElektroG regelt ferner, wie diese Informationspflichten erfüllt werden müssen. Die entsprechenden Vorgaben für den Online-Handel enthält § 18 Abs. 3 S. 2 ElektroG. Danach müssen die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien veröffentlicht oder diese der Warensendung schriftlich beigefügt werden. Die Vorschrift wurde dahingehend ergänzt werden, dass die Informationen nicht nur gut sichtbar, sondern zudem auch gut auffindbar auf der Website veröffentlicht werden.
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für eine leichte Auffindbarkeit, dass die Informationen beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, soll sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.
Mit § 18a ElektroG wird zudem die Pflicht eingeführt, Sammel- und Rücknahmestellen zu kennzeichnen und entsprechend auf sie hinzuweisen. Auch Onlinehändler, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen das Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen nach Anlage 3a ElektroG einfügen, § 18a Abs. 4 ElektroG.
Das Symbol sieht folgendermaßen aus:

Das neue Symbol nach Anlage 3a ElektroG soll in den verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platziert werden. Außerdem soll darüber informiert werden, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG erfolgen.
(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
Das Symbol sollte also auf der jeweiligen Produktseite der Elektrogeräte oder im Bestellprozess gut sichtbar und lesbar dargestellt werden.
Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, § 45 Abs. 1 Nr. 13d ElektroG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Die Änderungen des ElektroG wurden am im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten überwiegend seit dem 1.1.2026. § 46 Abs. 1, 2 ElektroG sieht jedoch bestimmte Übergangsvorschriften vor. Nach § 46 Abs. 1 ElektroG gelten die Regelungen für die Rücknahme elektronischer Zigaretten und elektronischer Tabakerhitzer erst ab dem 1.7.2026. Damit sollte den Betroffenen ausreichend Zeit gegeben werden, um die organisatorischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer Rücknahmestelle zu treffen. Vertreiber, die zum Stichtag keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr im Sortiment führen, sind nicht zu deren Rücknahme verpflichtet.
§ 46 Abs. 2 ElektroG sieht eine Übergangsvorschrift für die neue Kennzeichnungspflicht der Sammel- und Rücknahmestellen nach § 18a ElektroG vor. Sie gilt ebenfalls erst ab dem 1.7.2026.
§ 46 Übergangsvorschriften
(1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.
[…]
Als Kunde unseres Abmahnschutzes Enterprise finden Sie in Ihrem Legal Account ein umfangreiches Whitepaper zum rechtssicheren Verkauf von Elektrogeräten.