In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Der grenzüberschreitende Online-Handel mit Drittstaaten – allen voran China – hat in den vergangenen Jahren ein schwindelerregendes Volumen erreicht und dabei systematisch eine Regelungslücke im europäischen Zollrecht genutzt. Diese Lücke schließt der EU-Gesetzgeber nun: Ab dem 1.7.2026 erheben die Zollbehörden auf Kleinsendungen unter 150 Euro einen pauschalen Zoll von drei Euro – zunächst als Übergangslösung bis zum 1.7.2028.
Ab dem 1.7.2026 wird auf E-Commerce-Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 Euro ein fester Zollsatz von 3 Euro je angemeldeter Position der Zollanmeldung erhoben.
Die bisherige Rechtslage war eindeutig: Sendungen von Waren bis zu 150 Euro aus einem Land außerhalb der Europäischen Union an einen Empfänger in der EU waren von Einfuhrabgaben befreit. Dieses Privileg hat sich im digitalen Zeitalter zu einem Einfallstor für wettbewerbsverzerrende Praktiken entwickelt.
Hintergrund der Maßnahme ist der stark gestiegene Umfang von E-Commerce-Kleinsendungen aus Drittländern, insbesondere aus China. Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 Euro in die Europäische Union eingeführt; rund 91 % dieser Sendungen stammten aus China. Nach Angaben der Europäischen Kommission hat sich das Volumen dieser Kleinsendungen seit 2022 jährlich verdoppelt. Die EU reagiert damit auf systematische Unterbewertungen von Waren und künstliche Aufteilungen von Waren. Diese Praxis verschafft außereuropäischen Händlern unfaire Wettbewerbsvorteile gegenüber europäischen Unternehmen.
Am 11.2.2026 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die VO (EU) 2026/382, mit der eine befristete Übergangsregelung für die Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen bereits ab 2026 eingeführt wird – noch bevor die künftige EU-Zollarchitektur vollständig in Kraft tritt. Die bislang geltende Zollbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung (VO [EG] Nr. 1186/2009) wird damit beendet.
Der Zollsatz von 3 Euro wird pro Warenart in einer Sendung erhoben, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt. Das bedeutet, dass für jede einzelne Warenkategorie der Sendung (d.h. je angemeldeter Position der Zollanmeldung) jeweils 3 Euro fällig werden, je nachdem, ob und in welche unterschiedlichen Unterpositionen des Zolltarifs die Waren fallen. Ausschlaggebend ist die sechsstellige Warennummer (HS-Unterposition).
Der neue Zollsatz wird zunächst auf Waren angewendet, die über das EU-weit genutzte Import One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) mit dem reduzierten Datensatz H7 für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet werden. Damit sind 93 % der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU erfasst. Darüber hinaus gilt die Regelung auch für Sendungen über den klassischen Postweg.
Für Kleinsendungen, die ohne IOSS-ID angemeldet werden, sollen reguläre Zollabgaben erhoben werden.
Einfuhren, für die das IOSS genutzt wird, bleiben weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Für alle anderen Einfuhren sind grundsätzlich die regulären Einfuhrabgaben – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – zu entrichten.
Die Übergangsregelung gilt zunächst bis 1.7.2028. Eine Verlängerung ist möglich, falls der neue EU Customs Data Hub – das zentrale IT-System für die künftige Zollabwicklung – nicht rechtzeitig voll einsatzbereit sein sollte.
Ab 2028 fällt die Zollfreigrenze komplett weg: Alle Importe werden zollpflichtig. Mit Inbetriebnahme des EU-Datahubs sollen dann reguläre, warenindividuelle Zollsätze für alle Importwaren gelten.