Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Zwar hat am 9.10.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs den Bundesrat passiert, ob es aber den gewünschten Erfolg bringt und nicht eher Abmahnvereine und andere fragwürdige Akteure stärkt, bleibt abzuwarten. Wir haben alle Änderungen und Auswirkungen bereits für Sie zusammengefasst.

 

Im September mahnten die Kanzlei Sandhage (31 %), der Ido (18 %) und die Kanzlei fareds (15 %) wieder am häufigsten ab. Ganze 64 % der Abmahnungen betrafen eBay-Händler, 15 % entfielen auf Amazon-Händler.

Informationspflichten

Erneut war die Verletzung von Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Wieder einmal und immer noch betrafen die meisten Verstöße fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Bereits seit vier Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Häufig wurden auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.

Widerrufsrecht

Auf Platz zwei standen auch im September Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Wieder einmal wurden veraltete oder unvollständige Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund.

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Preisangaben

Auf Platz drei standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Bemängelt wurden zudem fehlende Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer.

Produktkennzeichnung

Auf Platz vier lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben, u.a. wegen der Bezeichnung „detox“. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Beanstandet wurden ebenfalls fehlende Angaben bei Biozidprodukten und Werbung mit einer CE-Kennzeichnung.

Fehlerhafte AGB

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an unwirksame AGB-Klauseln. Oft werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hierzu gehörten insbesondere unzulässige Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen. Hier haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt, die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.

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Sonstige Verstöße

Ebenfalls wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Eine Pflicht, über Herstellergarantien informieren zu müssen, auch wenn gar nicht mit ihnen geworben wird, haben das OLG Celle und das OLG Bamberg zuletzt verneint.

Sonstige Verstöße betrafen Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, und fehlende Angaben im Impressum.

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