Unzulässige AGB-Klauseln sind in Deutschland einer der am häufigsten abgemahnten Fehler in Online-Shops. Damit Sie dieses Risiko minimieren können, haben wir für Sie ein Whitepaper mit 15 unzulässigen Klauseln zusammengestellt, das Sie sich hier kostenlos herunterladen können.

Fehlerhafte Klauseln können sich vom Anfang der AGB bis zum Ende immer wieder einschleichen. Sehr oft entstehen diese Fehler, weil Unternehmer einfach die AGB von anderen kopieren und in ihren Shop einfügen.

Diese Klauseln sind dann aber nicht für den eigentlichen Shop gemacht und passen daher auch nicht oder werden aus dem Zusammenhang gerissen und werden dadurch falsch.

1. Einbeziehung von AGB

Wäre es nicht schön, wenn man jedem Kunden seine AGB nur einmal vorlegen müsste und diese dann für alle weiteren Verträge mit diesem Kunden gelten würden? Im B2B-Bereich hat sich die Klausel

„Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“

durchgesetzt. Leider haben auch einige Online-Händler diese Klausel in ihre AGB aufgenommen, die sie gegenüber Verbrauchern verwenden. Das ist aber unzulässig, entschied das LG München I. AGB müssen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern jedes Mal neu in den Vertrag einbezogen werden, z.B. durch Verlinkung auf der Bestellseite.

Diese Klausel ist abmahnfähig.

2. Gutschriften nach Widerruf

Der Kunde hat bei Ihnen eingekauft, bezahlt und die Ware erhalten. Und dann widerruft er den Vertrag und schickt die Ware zurück. Wäre es da nicht klasse, den Kunden zu behalten und ihm statt das Geld zu überweisen, den Betrag einfach als Gutschrift auf sein Kundenkonto zu zahlen? Und das vereinbart man am besten in den AGB?

Auf die Idee kamen auch viele Händler und verwendeten diese oder ähnliche Klauseln:

“Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.”

Ob diese Klausel wirksam ist, musste sogar der BGH entscheiden. Und er entschied: Nein, ist sie nicht! Das zwar noch nach altem Recht.

Heute ist diese Klausel aber noch immer unwirksam, weil sie klar dem Gesetz widerspricht. Denn das Gesetz verpflichtet den Händler für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das auch der Kunde für die ursprüngliche Kaufpreiszahlung verwendet hat. Nur ausdrücklich kann mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart werden, aber eben nicht durch AGB.

Also lieber Finger weg von dieser Klausel, auch hier drohen Abmahnungen.

3. Unfreie Rücksendungen

In vielen AGB heißt es ganz pauschal:

“Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.”

Nach altem Recht war diese Klausel ganz eindeutig unwirksam, weil grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrechtes zu tragen hatte. Diese Pflicht konnte nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Aber auch nach neuem Recht ist diese Klausel nicht wirksam. Handelt es sich z.B. um eine Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrechtes und die Erklärung des Widerrufes liegt dem unfreien Paket bei, wäre die Annahmeverweigerung eine Verweigerung des Widerrufes, die dem Händler nicht zusteht. Im Falle einer unfreien Rücksendung sollte der Händler prüfen, wer die Rücksendekosten zu tragen hat und die Mehrkosten dann vom Erstattungsbetrag abziehen.

Auf die Klausel sollte man aber unbedingt verzichten.

Alle unzulässigen Klauseln zum Download

Diese drei Klauseln sollten nur einen kurzen Ausschnitt aus unserem kostenlosen Whitepaper “15 unzulässige AGB-Klauseln” darstellen. Laden Sie sich jetzt das Whitepaper herunter:

 

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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