OLG München zur Ausgestaltung des Kündigungsbuttons

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das OLG München (Urt. v. 20.3.2025 – 6 U 4336/23 e) entschied nun, dass ein Kündigungsbutton unmittelbar und leicht zugänglich sei, wenn der Verbraucher dazu in der Lage sei, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Zudem äußerte sich das Gericht auch zur farblichen Gestaltung.

Die Beklagte betreibt die Seite sky.de, die den Abschluss von Verträgen zwischen der Beklagten und ihren potentiellen Kunden zur Inanspruchnahme von Pay TV Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege, auch für Verbraucher, zum Gegenstand hat. Die Kunden der Beklagten bezahlen ein Entgelt für die Leistung der beklagten Punkt über die oben erwähnte Website der Beklagten können deren Kunden ihre Verträge, die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossen wurden, auch beenden. Ruft man die Webseite der Beklagten auf, so ist am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links“ einblenden zu finden. Diese Schaltfläche ist in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet. Nach dem Klick auf die Schaltfläche „Weitere Links“ einblenden erscheinen im oberen Bereich der Website die Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Livesport“, „Sky Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Diese einzelnen Themenbereiche sind Fett hervorgehoben. Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befindet sich ein in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Schaltfläche befindet sich auf der unteren rechten Seite der streitgegenständlichen Webseite. In der Zeile mit dem Button „Kündigen“ befinden sich die in gleicher Weise formatierten Schaltflächen „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“.

Kündigungsbutton Sky

Der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW, sah hierin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, da der Kündigungsbutton für die Verbraucher nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich sei. Sie mahnte die Beklagte erfolglos ab.

Das LG München I (Urt. v. 16.11.2023 – 12 O 4127/23) entschied, dass der Kündigungsbutton der Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Er sei weder gut lesbar noch unmittelbar und leicht zugänglich. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die nun vor dem OLG München teilweise Erfolg hatte.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.

Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Kündigungsbutton doch gut lesbar

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Kündigungsbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein müsse. Die Vorinstanz nahm an, dass der Button nicht gut lesbar sei und begründete diese Ansicht damit, dass der Kündigungsbutton in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten, der gut lesbar sei, nicht farblich hinterlegt sei. Dieser Ansicht widersprach nun das OLG Hamburg. Der Kündigungsbutton sei gut lesbar.

Das Landgericht stützt einen Verstoß hiergegen darauf, dass der Button mit der Aufschrift "Kündigen" kleiner geschrieben sei als der sonstige Fließtext auf der Webseite der Beklagten. Im Gegensatz zu der hierfür gewählten grauen Schriftfarbe befänden sich farbige Bilder auf der Webseite der Beklagten und die Angebotsschaltfläche sei blau unterlegt und damit gegenüber dem Fließtext farblich hervorgehoben. Vorliegend sei der Angebotslink, über den die Verbraucher die Produkte der Beklagten sehen und Verträge abschließen können, auf Grund seines blauen Hintergrunds gut lesbar, wohingegen im Vergleich dazu der Kündigungsbutton in der kleinen und grauen Schrift weniger gut lesbar sei.

Hierauf kann ein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB nicht gestützt werden. Zwar ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass ein Verbraucher nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können soll wie den Vertrag abschließen und durch deine derart einfache Kündigungsmöglichkeit der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden sollte (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage 2022, § 312 k BGB Rn. 1, 2).

Betrachtung allein des Kündigungsbuttons

Sinn und Zeck des Kündigungsbuttons sei es, dass für den Verbraucher die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses genauso leicht ausgestaltet ist wie der Vertragsschluss selbst. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Kündigungsbutton genauso wie der Bestellbutton ausgestaltet sein müsse. Es komme allein auf eine gute Lesbarkeit des Kündigungsbuttons allein an.

Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass – so im Ergebnis das Landgericht – dem Zweck des § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB vorliegend nur dann Genüge getan ist, wenn die Schaltfläche für den Vertragsschluss und die Vertragsbeendigung gleich gestaltet sind. Derartig hohe Anforderungen würden die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig stark einschränken, ohne dass sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte im Gesetzestext finden. Entscheidend ist daher entgegen der Auffassung des Landgerichts, ob die Kündigungsschaltfläche – isoliert betrachtet – gut lesbar ist.

Diese Sichtweise bestätigt auch der in der Gesetzesbegründung zu § 312 b BGB zur Gestaltung der ausdrücklichen Bestätigung der Zahlungspflicht bei Bestellungen (mit wortgleicher Vorgabe wie in § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB) zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers:

"Die Schrift auf der Schaltfläche muss "gut lesbar" sein, d.h. der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können. Durch das Tatbestandsmerkmal "gut lesbar" soll verhindert werden, dass unseriöse Unternehmer den Sinn und Zweck der Vorschrift durch Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche (zum Beispiel dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund) umgehen. Etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche dürfen vom Text nicht ablenken." (BT-Drucksache 17/7745, S. 12).

Die streitgegenständliche Kündigungsschaltfläche ist sowohl hinsichtlich Schriftgröße und Schriftfarbe als auch unter Berücksichtigung des Kontrastverhältnisses der Schriftfarbe zum gewählten Hintergrund hinreichend gut lesbar, so dass insoweit kein Verstoß vorliegt.

Grundsätze zur 2-Klick-Lösung anwendbar?

Die Berufung der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aufgrund der nicht unmittelbaren und nicht leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche wendet. Die Vorinstanz entschied zudem, dass die Grundsätze zur 2-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums zur Anwendung kommen, auf den Kündigungsbutton nicht anwendbar seien. Hier hatte der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Erreichbarkeit über zwei Links ausreiche, sofern die Gestaltung nicht mehrdeutig oder unübersichtlich sei. Das OLG Hamburg ließ die Frage offen, da die von der Beklagten verwendete Linkbezeichnung „Weitere Links einblenden“ ohnehin nicht genüge.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 312 k BGB zu. Die Beklagte verstößt mit der konkreten Gestaltung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB, da die Schaltfläche mit der Aufschrift "Kündigen" nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Offenbleiben kann, ob die zum Impressum entwickelte Zwei-Klick-Lösung des BGH (vgl. BGH NJW 2006, 3633) auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet. Voraussetzung im Rahmen der Zwei-Klick-Lösung ist in jedem Fall, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Gestaltung der Website mit der Bezeichnung "Weitere Links einblenden" jedenfalls nicht, da sich für den Nutzer aus dieser allgemeinen Bezeichnung nicht ohne weiteres erschließt, was hierunter zu verstehen ist.

Nicht unmittelbar und leicht zugänglich

Die Vorinstanz sei hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich sei, so das OLG Hamburg. Der durchschnittliche Verbraucher sei vorliegend nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden.

Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das Landgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass sich die Begriffe "unmittelbar" und "leicht zugänglich" an Artikel 246d § 2 Abs. 2 EGBGB orientieren (siehe BT-Drucksache 19/30840, Seite 18). Im Zentrum der gesetzgeberischen Absicht bei der Einführung von § 312 k BGB stand, dass für eine Kündigung mittels des Kündigungsbuttons keine hohen Hürden aufgestellt werden dürfen. Mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons sollte darauf reagiert werden, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stelle, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise gar nicht möglich sei oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert werde. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (BT-Drs. 19/30840, S. 15). Zudem wird ein Zweck der gesetzlichen Bestimmung auch darin gesehen, dass der Verbraucher auf möglichst einfache Weise von den "Informationen" – vorliegend: der Kündigungsmöglichkeit – Kenntnis erlangen soll (BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB § 312 k Rn. 20 nach BT-Drs. 19/27655, S. 38).

Vor diesem Hintergrund genügt die streitgegenständliche Gestaltung nicht den Anforderungen des § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB. Die Kündigungsschaltfläche ist nicht unmittelbar und leicht zugänglich.

Wie das Landgericht festgestellt hat, wird der Kündigungsbutton erst sichtbar, wenn zuvor die Schaltfläche mit der Aufschrift "Weitere Links einblenden" angeklickt wird. Der Kündigungsbutton taucht auch dann nur unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) weiterer Links auf. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen "Angebote & Pakete", "Top Unterhaltung", "Live Sport", "S... Kategorien", "Unternehmen", "Weitere Plattformen", "Infos" und "Schnellzugriff". Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton, und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button "Impressum", "Kontakt", "Datenschutz & Cookies", "Nutzungsbedingungen" und "AGB".

Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche "Weitere Links einblenden" erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche "Kündigen" aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden.

Fazit

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das OLG München hat nun klargestellt, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird und der durchschnittliche Verbraucher nicht in der Lage ist, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden.

Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Zuletzt haben das OLG Köln und das OLG Frankfurt entschieden, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse.

Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Das LG Berlin hingegen hält die reine Abfrage des Kundenkennwortes zur Identifizierung auf der Bestätigungsseite für zulässig. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.

Zuletzt entschieden das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.

07.04.25